Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA220007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. November 2022
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 7. Oktober 2022 (AF220003-L)
Erwägungen: 1. Im bei der Vorinstanz hängigen Aberkennungsverfahren setzte diese der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 Frist an, um für die Parteientschädigung des Beklagten und Beschwerde- gegners (fortan Beklagter) eine Sicherheit gemäss Art. 99 ZPO von Fr. 1'720.– zu leisten (Urk. 2 = Urk. 5/25). Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 5/26/1) erhob die Klägerin mit Einga- be vom 19. Oktober 2022 in Anwendung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen An- trag, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und es sei von ihr keine Sicherheit zu verlangen. Sie führte dazu – soweit verständlich – aus, ihre Anwältin habe bereits ans Arbeitsgericht Zürich und zuvor ans Bezirksgericht Zü- rich Beweismaterial gesandt. Dennoch habe der Beklagte Recht erhalten (Urk. 1 S. 1). Der Beklagte habe ihr einen erheblichen Schaden verursacht, weshalb sie nicht gewillt sei, eine Parteientschädigung zu leisten. Aus ihrer Sicht sollte er ihr Geld zurückbezahlen und nicht sie ihm zusätzlich noch mehr. Das Beweismaterial könne beim Arbeits- und Bezirksgericht Zürich eingesehen werden (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Sicherheit für die Parteientschädigung aus, eine Zahlungsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erscheine glaubhaft gemacht, da innert kürzerer Zeit eine Vielzahl von Betreibungen in insgesamt substantieller Höhe gegen sie erhoben worden seien und sie gegen einzelne, vergleichsweise hohe Forderungen offen- sichtlich keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Ferner scheine die Klägerin bloss kleinere Beträge zu begleichen resp. begleichen zu können. Auch der Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten die Entscheidgebühr aus dem Rechtsöffnungs- verfahren erst unter dem Eindruck drohender Nachteile im vorliegenden Verfah- ren beglichen habe, spreche für eine glaubhaft gemachte Zahlungsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO (Urk. 2 S. 7 E. 4.5). Die Sicherheit sei so zu bemessen, dass sie die Kosten der Rechtsvertretung nach den kantona- len Tarifen vor der ersten Instanz decke. Zuschläge für ein Beweisverfahren seien noch nicht zu berücksichtigen, solange nicht feststehe, dass es zu einem solchen
kommen werde. Die Grundgebühr orientiere sich am Streitwert (unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Urk. 2 S. 8 E. 5.2). Bei einem Streitwert von Fr. 6'507.15 betrage die Grundgebühr für eine anwaltliche Vertretung (inkl. MWST) in der Regel Fr. 1'720.– (unter Hinweis auf Urk. 5/6 S. 2). Die Klägerin sei zu verpflichten, für eine allfällige Parteientschädigung des Beklagten eine Sicher- heit von Fr. 1'720.– zu leisten (Urk. 2 S. 8 E. 5.4). 2. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die Begründung hat in der Be- schwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit den vorstehend angeführten Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie unterlässt es, die Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen, gemäss welchen es dem Be- klagten gelungen sei, die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin glaubhaft zu machen. Auch mit der von der Vorinstanz festgelegten Höhe der Sicherheitsleistung setzt sich die Klägerin nicht konkret auseinander. Lediglich vorzubringen, der Beklagte habe ihr einen erheblichen Schaden verursacht, weshalb sie nicht gewillt sei, ihm eine Parteientschädigung zu leisten, stellt im Beschwerdeverfahren keine genü- gende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefoch- tenen Verfügung dar. Auf die Beschwerde der Klägerin ist demnach nicht einzu- treten.
Zürich, 4. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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