Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 17. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster im vereinfachten Verfahren vom 24. August 2021 (BR210001-I)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2021 schlos- sen die Parteien eine Vereinbarung mit dem folgenden Inhalt (Urk. 7/17): "1. Die Klägerin reduziert die Klage auf Fr. 1'400.– netto, und die Beklagte anerkennt sie in diesem reduzierten Betrage. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin Fr. 1'400.– netto zu bezahlen. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, den Betrag gemäss Ziffer 1 bis zum 19. Februar 2021 zu bezahlen. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein von einer zeichnungsberechtigten Per- son unterzeichnetes Arbeitszeugnis folgenden Inhalts bis zum 19. Februar 2021 (Da- tum des Poststempels) aus- und zuzustellen: „ARBEITSZEUGNIS Frau lic. iur. A., geboren am tt. Juli 1972, von C. LU, arbeitete vom 1. November 2015 bis am 5. Februar 2016 als Juristin/Sachbearbeiterin Baupolizei in unserem Ingenieurbüro. Zu den Aufgaben von Frau lic. iur. A._____ gehörten folgende Arbeiten: - Baurechtliche Prüfung von Baugesuchen und Verfassen der Verfügungen in Form eines Antrages zuhanden der Baubehörden - Baukontrollen (Rohbauabnahmen, Bezugsabnahmen, Kanalisationskontrollen) Frau lic. iur. A._____ verfügt über eine langjährige Berufserfahrung und konnte ihr Fachwissen gut in ihre Arbeit einbringen. Sie hatte sich schnell in ihre Tätigkeitsberei- che eingearbeitet und erledigte ihre Aufgaben sehr sorgfältig, speditiv und genau. Frau lic. iur. A._____ erbrachte sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht stets sehr gute Leistungen und verfasste insbesondere auch die baurechtlichen Verfügun- gen zu unserer vollen Zufriedenheit. Ihr Umgang mit Kunden und Behörden war kompetent und angenehm. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Dritten war stets freundlich und korrekt. Aufgrund der veränderten Auftragslage sahen wir uns leider gezwungen, das Arbeits- verhältnis mit Frau lic. iur. A._____ aufzulösen. Wir danken ihr für ihren Einsatz und die angenehme Zusammenarbeit. In beruflicher wie in privater Hinsicht wünschen wir ihr viel Erfolg. D., 29. Februar 2016 B. AG“ 4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt. 6. Dieser Vergleich wird rechtsverbindlich, wenn er nicht von einer Partei bis zum 19. Januar 2021 (Datum des Poststempels) schriftlich beim Gericht widerrufen wird."
Die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisionskläge- rin) bestätigte anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2021 unterschriftlich ihr Einverständnis mit vorstehender Vereinbarung (Urk. 7/17 S. 3). Am 1. Februar 2021 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (Urk. 7/21). Die Revisionsklägerin nahm diese Verfügung am 12. Februar 2021 persönlich in Empfang (Urk. 7/22). b) Am 14. Juni 2021 stellte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz ein Revisionsbegehren und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 1. Februar 2021 sei aufzuheben, und in der Sache sei neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 24. August 2021 wies die Vorinstanz das Revisionsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschä- digungen zu (Urk. 5 = Urk. 9). 2. a) Die Revisionsklägerin äusserte sich in ihrer Eingabe vom 6. Ok- tober 2021 (Poststempel: 6. Oktober 2021, eingegangen am 8. Oktober 2021, siehe Eingangsstempel der Vorinstanz auf Urk. 8) gegenüber der Vorinstanz da- hingehend, dass das Urteil vom 24. August 2021 aufzuheben sei (Urk. 8 S. 17). Gleichentags leitete die Vorinstanz die Eingabe samt Beilagen (Urk. 8, 10 und 11/1-24) an die erkennende Kammer weiter (Urk. 12). b) Die Rechtsschrift der Revisionsklägerin wird nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet. Da sie innert Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz ein- gereicht (Urk. 11/23-24) und an die erkennende Kammer weitergeleitet wurde, und sich aus der Begründung ergibt, dass die Revisionsklägerin mit dem vo- rinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist (Urk. 8 S. 1 ff.), ist davon auszugehen, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid anfechten möchte. Gegen erstinstanzli- che Revisionsentscheide ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 332 ZPO; siehe auch Urk. 9 Dispositivziffer 5). Entsprechend ist die Eingabe der Revi- sionsklägerin (Urk. 8) als Beschwerde entgegenzunehmen. Aus der Beschwerde- schrift geht der sinngemässe Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 24. August 2021 und Gutheissung des Revisionsgesuchs hervor (Urk. 8 S. 1 und 17). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die von der Revisionsklä- gerin aufgeführten Revisionsgründe seien ihr anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2021 bekannt geworden. Entsprechend wäre das Revisionsgesuch spätestens am 27. April 2021 einzureichen gewesen. Selbst wenn die Revisions- klägerin erst mit Erhalt der Verfügung vom 1. Februar 2021 am 12. Februar 2021 vom abgeschlossenen Vergleich Kenntnis erhalten hätte, wäre das Revisionsge- such spätestens am 28. Mai 2021 einzureichen gewesen (Urk. 9 S. 4). Auf die mit Eingabe vom 20. Februar 2021 von der Revisionsklägerin erhobene Beschwerde sei das Obergericht des Kantons Zürich am 5. März 2021 nicht eingetreten. Die- ser Beschluss sei der Revisionsklägerin am 18. März 2021 zugestellt worden, womit das Revisionsgesuch spätestens am 4. Mai 2021 einzureichen gewesen wäre, um die Rechtshängigkeit des Revisionsgesuchs per 20. Februar 2021 und damit die Fristwahrung der 90 Tage zu begründen. Mit dem per 14. Juni 2021 (Datum Poststempel) eingereichten Revisionsgesuch sei weder die Frist nach Art. 329 Abs. 1 ZPO noch die Frist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gewahrt worden (Urk. 9 S. 5). Die Revisionsklägerin habe am Tag der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2021 Kenntnis des wahren Kündigungsgrundes erhalten, weshalb keine nachträgliche Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorliege. Es sei ihr möglich gewesen, den wahren Kündigungsgrund im laufenden Verfahren einzu- bringen. Sie habe im Wissen darum den Vergleich anlässlich der Hauptverhand- lung unterzeichnet (Urk. 9 S. 6). Entgegen ihrer Behauptung habe sie nicht erst nach Ablauf der Widerrufsfrist Kenntnis vom Vergleich erhalten, sondern ihr sei ein unterzeichnetes Exemplar ausgehändigt worden (Urk. 9 S. 6 f. sowie Urk. 7/20 Handprotokoll, letzte Seite). Den Vergleich hätte sie auch widerrufen können, was sie jedoch nicht getan habe. Es sei kein Willensmangel beim Abschluss des Ver- gleichs erkennbar. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb der Vergleich unklar, un- vollständig und deshalb nicht vollstreckbar sein solle (Urk. 9 S. 7). Ferner sei aus den eingereichten Beilagen keine neue Tatsache und somit kein Revisionsgrund
ersichtlich (Urk. 2/1-25). Aus den noch nicht bei den Akten liegenden Beilagen – Handelsregisterauszug der Revisionsbeklagten, Urk. 2/13, und Schreiben der Re- visionsklägerin, in welchem sie die Revisionsbeklagte darauf hinweist, dass diese die Mahnung selber bezahlen könne, Urk. 2/21A – sei keine erhebliche Tatsache ersichtlich, die als Revisionsgrund tauglich wäre. Die eingereichte Beschwerde an das Obergericht vom 20. Februar 2021 und der Beschluss des Obergerichts vom 5. März 2021 (Urk. 2/1 und Urk. 2/3) seien jüngeren Datums als die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2021 und daher im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO unbeachtlich. b) Die Revisionsklägerin hält dem zunächst entgegen, ihr Revisi- onsgesuch sei im Sinne von Art. 329 Abs. 1 ZPO innert den 90 Tagen seit Entde- cken des Revisionsgrundes schriftlich und begründet eingereicht worden: Sie ha- be am 30. März 2021 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen die Re- visionsbeklagte erhoben und gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwalt- schaft am 22. Mai 2021 Beschwerde eingereicht, welche das Obergericht am 11. Juni 2021 mit Nichteintreten erledigt habe (Urk. 8 S. 1 f.). Da das Strafverfah- ren frühestens am 11. Juni 2021 abgeschlossen worden sei, habe sie die Revisi- onsfrist mit ihrer Eingabe vom 14. Juni 2021 eingehalten (Urk. 8 S. 2). Diese erstmals im Beschwerdeverfahren präsentierten Vorbringen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen der Revisionsklägerin (vgl. Urk. 11/1-2, 11/5-6 und Urk. 11/14) sind aufgrund des umfassenden Noven- verbots nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 2c). Ebenso kön- nen die weiteren von der Revisionsklägerin vorgebrachten neuen Tatsachen – das erstinstanzliche Revisionsverfahren hätte für die Dauer des Beschwerdever- fahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sistiert werden müssen (Urk. 8 S. 4); die Vorinstanz habe den Vergleich nicht ins Proto- koll aufgenommen (Urk. 8 S. 5); die Abschreibungsverfügung vom 1. Februar 2021 sei nicht gültig, weil aus dem Vergleich nicht die Absicht der Parteien, das Verfahren zu beenden, hervorgehe (Urk. 8 S. 7); die Widerrufsfrist sei nicht aus- gelöst worden, da eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz fehle (Urk. 8 S. 6); sie habe den von ihr unterzeichneten Vergleich auf dem Tisch liegengelas-
senen (Urk. 8 S. 6); die Gerichtsbesetzung vom 12. Januar 2021 habe nicht den Vorschriften entsprochen, da zwei Richter anwesend gewesen seien (Urk. 8 S. 8); ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil ihr Antrag auf Entschädigung wegen verspäteter Ausstellung des Arbeitszeugnisses in der Verfügung vom 1. Februar 2021 nicht beurteilt worden sei (Urk. 8 S. 9 f.); der Richter habe an- lässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2021 die richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO nicht ausgeübt (Urk. 8 S. 10 bis 12); sie habe nach Kennt- nis des neuen Kündigungsgrundes die damit einhergehenden Folgen noch nicht abschätzen können (Urk. 8 S. 15) und sie sei regelrecht überrumpelt gewesen (Urk. 8 S. 15 f.) – nicht im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Insbe- sondere unterlässt es die Revisionsklägerin, in ihrer Beschwerdeschrift zu erläu- tern, weshalb es ihr auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz möglich gewesen sei, diese Tatsachen einzubringen. Die weiteren von der Revisionsklä- gerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege befinden sich bereits in den Akten (vgl. Urk. 11/3 = Urk. 2/5 und 7/10, Urk. 11/4 = Urk. 2/7, Urk. 11/7 = Urk. 1, Urk. 11/8 = Urk. 7/17, Urk. 11/9 = Urk. 7/21, Urk. 11/11 = Urk. 7/1, Urk. 11/12 = Urk. 7/18, Urk. 11/13 = Urk. 2/1, Urk. 11/15 = Urk. 2/6, Urk. 11/16 = Urk. 7/3/30, Urk. 11/17 = Urk. 7/3/51, Urk. 11/18 = Urk. 7/3/20, Urk. 11/19 = Urk. 7/3/2, Urk. 11/20 = Urk. 7/3/41, Urk. 11/21 = Urk. 7/3/43, Urk. 11/22 = Urk. 7/3/23). c) Weiter geht die Rüge der Revisionsklägerin fehl, die Vorinstanz habe den Ablauf der Revisionsfrist falsch berechnet, indem die 90-tägige Frist der ihr am 12. Februar 2021 zugestellten Verfügung vom 1. Februar 2021 nicht am 28. Mai 2021, sondern am 13. Mai 2021 abgelaufen sei (Urk. 8 S. 3). Die Revisi- onsklägerin übersieht den über Ostern geltenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher die Revisionsfrist am 28. Mai 2021 enden lässt. Die Berechnung der Vorinstanz erweist sich damit als korrekt. d) Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revisionsklägerin, Art. 63 ZPO komme vorliegend nicht zur Anwendung, da ihre Klage vom 4. Februar 2020 am 5. Februar 2020 rechtshängig geworden sei (Urk. 8 S. 3). Sie verkennt, dass nicht die Rechtshängigkeit ihrer ursprünglichen Klage, sondern die Rechtzeitigkeit bzw. der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihres Revisionsgesuchs vorliegend aus-
schlaggebend ist . Wird eine Eingabe, auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu einge- reicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei- chung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, die Revisionsklägerin hätte nach Er- halt des Nichteintretensentscheids der erkennenden Kammer vom 5. März 2021 ihr Revisionsgesuch innert Monatsfrist bei der Vorinstanz einreichen können und damit eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit ihres Revisionsgesuchs auf den Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bewirken können. Dies tat sie nicht: Der Nichteintretensentscheid auf die von der Revisionsklägerin erhobenen Beschwer- de gegen die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2021 (Urk. 2/1) der erkennende Kammer vom 5. März 2021 wurde ihr am 18. März 2021 zugestellt (Urk. 2/3 und Urk. 3). Die Monatsfrist zur Einreichung des Revisi- onsgesuchs wäre damit spätestens am 4. Mai 2021 abgelaufen. Zu Recht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Revisionsklägerin mit ihrem am 14. Juni 2021 (Datum Poststempel) eingereichten Revisionsgesuch die Frist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt hatte (Urk. 9 S. 5). Entgegen der Ansicht der Revisi- onsklägerin, verunmöglicht eine fehlende Eingangsbestätigung nicht den Eintritt der Rechtshängigkeit (Urk. 8 S. 4). Der Eintritt der Rechtshängigkeit des Revisi- onsgesuchs hängt nicht vom Erhalt einer Eingangsbestätigung des Gerichts ab. e) Der Kritik der Revisionsklägerin, wonach das im angefochtenen Urteil vom 24. August 21 aufgeführte Handprotokoll nicht existiere (Urk. 8 S. 7), ist entgegenzuhalten, dass das Handprotokoll von der Vorinstanz als Urk. 7/20 aktu- riert wurde. f) Schliesslich wendet die Revisionsklägerin ein, ein Teil ihres Rechtsbegehrens sei nicht beurteilt worden, da ihr geforderter Betrag von Fr. 7'611.50 auf Fr. 1'400.– reduziert worden sei (Urk. 8 S. 8). Ebenfalls sei ihr Antrag auf Entschädigung wegen verspäteter Ausstellung des Arbeitszeugnisses nicht beurteilt worden (Urk. 8 S. 9). Der Vergleich leide an einem Willensmangel, da sie sich über den im Arbeitszeugnis angeführten Kündigungsgrund geirrt und diesen erst anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 12. Januar 2021 entdeckt
habe (Urk. 8 S. 12). Aus diesem Grund sei die Verfügung vom 1. Februar 2021 und der Vergleich vom 12. Januar 2021 nichtig (Urk. 8 S. 7 und S. 16). Damit legt die Revisionsklägerin lediglich den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar und wiederholt im Wesentlichen ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Das Beharren auf dem eigenen Standpunkt stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Ihren zutreffen- den Ausführungen, dass im Vergleich vom 12. Januar 2021 die Revisionsklägerin ihre Klage auf Fr. 1'400.– reduziert habe, das Arbeitszeugnis angepasst worden sei und damit alle streitigen Rechtsbegehren abgedeckt worden seien (Urk. 9 S. 8), vermag die Revisionsklägerin nichts entgegenzusetzen. Insbesondere er- läutert sie mit keinem Wort, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass sie im Wissen um den wahren Kündigungsgrund den Vergleich anlässlich der Hauptverhandlung (trotzdem) unterzeichnet und nicht von der Möglichkeit des Widerrufs Gebrauch gemacht habe (vgl. Urk. 9 S. 6 und 7). Auch macht die Revi- sionsklägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Vorkommnisse gel- tend, welche auf die Nichtigkeit des Vergleichs vom 12. Januar 2021 und der Ab- schreibungsverfügung vom 1. Februar 2021 schliessen lassen könnten. Schliess- lich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Parteien im Ver- gleich eine Saldoklausel vereinbarten (Urk. 7/17). Entsprechend liegt keine Nich- tigkeit vor. g) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Revisions- klägerin als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden konnte (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Mangels re- levanter Umtriebe ist der Revisionsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Revisionsbeklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Revisionsbeklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 8, 10, 11/1-9 und 11/11-24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm