Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Mai 2021
in Sachen
A., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Eintreten auf Widerklage) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Bülach im verein- fachten Verfahren vom 10. Juli 2020 (AN200006-C) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2021 (vormaliges Verfahren: RA200011-O)
Erwägungen: 1. a) Am 10. Oktober 2019 reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage über arbeitsrechtliche Forderungen mit einem Streitwert von Fr. 16'389.35 ein (Vi-Urk. 2/2 Rz. 4; die mit der Klage eingereichte Klagebewilligung vom 13. Juni 2019 führte einen Streitwert von Fr. 70'000.-- auf, Vi-Urk. 2/1 S. 1). Mit der Klageantwort vom 7. Januar 2020 erhob die Beklagte Widerklage mit einem Streitwert von Fr. 53'797.90 (Vi-Urk. 2/10 S. 2) und bean- tragte die Behandlung von Klage und Widerklage im ordentlichen Verfahren bzw. die Überweisung des Verfahrens an das Kollegialgericht (Vi-Urk. 2/10 Rz. 16). Mit Verfügung vom 9. April 2020 unterbreitete die Vorinstanz die Streitigkeit in An- wendung von § 25 Satz 2 GOG dem Kollegialgericht (Vi-Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragte die Klägerin (u.a.) einen Zwischenentscheid über die Zu- lässigkeit der Widerklage (Vi-Urk. 12). Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 trat die Vorinstanz auf das Begehren auf Fällung eines Zwischenentscheides nicht ein und überwies die Klagen ins ordentliche Verfahren (Vi-Urk. 13 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 25. August 2020 Beschwerde mit den Beschwerdeanträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Bülach vom 10. Juli 2020 (Ge- schäfts-Nr. AN 200006) aufzuheben. 2. Es sei auf die Widerklage der Beklagten nicht einzutreten und die Vor- instanz anzuweisen, die Klage weiterhin im vereinfachten Verfahren zu behandeln. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, über die Zulässigkeit der Widerklage durch Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zu- züglich 7.7% MWST)." c) Mit Beschluss vom 17. September 2020 trat die Kammer (ohne Einho- lung einer Beschwerdeantwort) auf die Beschwerde der Klägerin nicht ein (Urk. 7). Dabei wurde erwogen, die angefochtene Verfügung sei eine prozesslei- tende Verfügung, welche gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils angefochten werden könne; auf-
grund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage liege indes kein rechtsrelevanter solcher Nachteil vor (Urk. 7 Erw. 2). d) Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht. Mit Urteil vom 29. Januar 2021 hob das Bundesgericht den Be- schluss der Kammer vom 17. September 2020 auf und wies die Sache zur weite- ren Behandlung an die Kammer zurück (Urk. 12). e) Am 22. April 2021 erstattete die Beklagte fristgerecht die Beschwerde- antwort mit den Anträgen (Urk. 14 S. 2): "Es sei die Zulässigkeit der Widerklage der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2020 zu bejahen und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Widerkla- ge einzutreten und das Verfahren Geschäfts-Nr. AN200006-O im ordentlichen Verfahren fortzusetzen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, über die Zulässigkeit der Wider- klage durch Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO zu entscheiden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin." Die Beschwerdeantwort wurde der Klägerin am 27. April 2021 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 16). Es erfolgten keine weiteren Eingaben. 2. a) Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die Kammer habe die Bedeutung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verkannt, indem sie unter Verweis auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verneint habe; denn die Zulässigkeit der vorliegend von der Beklagten erhobenen negativen Feststellungswiderklage sei gerade nicht geprüft worden. Die Kammer hätte daher auf die Beschwerde der Klägerin eintreten müssen und der Nichteintretensbeschluss vom 17. September 2020 sei demgemäss wegen Verletzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO aufzuhe- ben. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht sei einzig die Frage, ob die Kam- mer auf die Beschwerde hätte eintreten müssen; das Bundesgericht könne nicht über die Zulässigkeit der Widerklage entscheiden und die Sache sei zur weiteren Behandlung an die Kammer zurückzuweisen (Urk. 12 S. 6 f.). Das Bundesgericht erwog zusammengefasst weiter, es sei bereits jetzt fest- zuhalten, dass in einem nächsten Schritt die Zulässigkeit der Widerklage zu prü-
fen sein werde. Zwar seien nach allgemeinen Grundsätzen die Prozessvoraus- setzungen erst mit dem Endentscheid zu beurteilen. Indessen stehe im vorliegen- den Fall nicht bloss die Zulässigkeit der Widerklage in Frage, sondern vor allem, ob angesichts der Widerklage die Hauptklage gegen den Willen der klagenden Partei in einer anderen als der von ihr gewählten Verfahrensart beurteilt werden dürfe (Urk. 12 S. 7). b) Die Vorbringen der Parteien in der Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 6 ff.) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 14 S. 3 ff.) beziehen sich praktisch ausschliesslich auf die Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen negativen Feststellungswiderklage. Hierüber hat die Vorinstanz jedoch (noch) gar nicht ent- schieden, sondern ist mit ihrer Verfügung vom 10. Juli 2020 auf das Begehren auf Fällung eines entsprechenden Zwischenentscheides ausdrücklich nicht eingetre- ten (Urk. 2 S. 2). Entgegen den Beschwerdevorbringen (Urk. 1 S. 6 Rz. 17) ist die Vorinstanz sodann auch nicht implizit auf die Widerklage eingetreten, denn sie hat mit ihrer Verfügung vom 10. Juli 2020 erwogen, dass ohne spezielle Gesetzes- vorschrift kein Anspruch auf einen Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO beste- he, dass das Gesetz in Bezug auf die Zulässigkeit einer Widerklage keine ent- sprechende Vorschrift enthalte und dass die Frage der Zulässigkeit der Widerkla- ge somit im Endentscheid zu behandeln sei (Urk. 2 S. 2). Damit liegt bezüglich der Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen negativen Feststellungswider- klage kein Entscheid der Vorinstanz vor, der im Beschwerdeverfahren überprüft werden könnte. c) Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2020 zu Unrecht auf das Begehren der Klägerin um vorgängige Prüfung der Zu- lässigkeit der Widerklage nicht eingetreten; der Klägerin kommt vorliegend ein solcher Anspruch zu. Demgemäss ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2020 aufzuheben und ist die Sache an die Vorinstanz für einen formellen Ent- scheid über die Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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