Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA210001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 22. März 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. Dezember 2020 (AH180013-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 30. April 2018 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 14. Februar 2018 vor Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Forderungsklage anhängig (Urk. 6/1 und 6/2). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 lud die Vorinstanz die Parteien zur Beweisverhandlung am 2. September 2020 vor (Urk. 6/52; dem Kläger bzw. dessen damaligen Rechtsvertreter am Folgetag zu- gestellt [vgl. Empfangsschein Nr. 589816 bei Urk. 6/52]). Zur Beweisverhandlung vom 2. September 2020 erschien lediglich der Rechtsvertreter des Klägers und ersuchte um deren Verschiebung, da der Kläger sich nach einem Urlaub in Spa- nien in Corona-Quarantäne befinde und deshalb nicht erscheinen könne (Prot. I S. 30). Am 18. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 4 = Urk. 6/68 S. 4): 1. Die Gerichtskosten für die Beweisverhandlung vom 2. September 2020 wer- den auf Fr. 300.– festgesetzt. 2. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Beweisverhandlung vom 2. September 2020 eine Parteientschädigung von Fr. 430.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Beschwerde, 10 Tage) 1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Januar 2021 (Datum Post- stempel: 29. Januar 2021) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der ange- fochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-70). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Im angefochtenen Entscheid wurde hoheitlich und definitiv darüber befun- den, dass der Kläger die Prozesskosten für die Verhandlung vom 2. September 2020 zu bezahlen habe (Urk. 2). Ein solcher Entscheid ist aber nicht bloss verfah-
rensleitender Natur. Vielmehr handelt es sich um einen anderen erstinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO (Seiler, Die Anfechtung von prozesslei- tenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, 65 ff., 77 m.w.H.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 2. Aufl. 2016, N 12.65), welcher selbständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110 ZPO). Da der Entscheid sodann nicht im summarischen Verfahren erging, beträgt die Beschwerdefrist entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die am 29. Januar 2021 (Datum Poststempel) erhobene Beschwerde gegen den am 13. Januar 2021 zu- gestellten Entscheid (vgl. Briefumschlag bei Urk. 68; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) er- folgte somit rechtzeitig. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe seine Reise erst nach der Bekannt- gabe der Verordnung einer Quarantänepflicht für Spanien angetreten und sei sich somit bereits bei deren Antritt (Anfang August 2020) bewusst gewesen, dass er sich nach seiner auf den 30. August 2020 geplanten Rückkehr in die Schweiz für zehn Tage in Quarantäne begeben müsse und folglich nicht an der Beweisver- handlung vom 2. September 2020 teilnehmen könne. Abgesehen davon habe er es auch versäumt, das Gericht über seine Abwesenheit zu informieren. Dies sei als mutwillige Prozessführung anzusehen, weshalb ihm die im Zusammenhang mit der Beweisverhandlung entstandenen Prozesskosten aufzuerlegen seien (Urk. 2 S. 2 f.). 4. Der Kläger rügt, die Quarantänepflicht für Spanien sei erst erlassen worden, nachdem er sein nicht rückerstattungsfähiges Reiseticket bereits gekauft gehabt
habe, was für ihn als Sozialhilfeempfänger eine grosse Ausgabe dargestellt habe. Deshalb habe er die Reise trotz Quarantänepflicht angetreten. Die Rückkehr sei bereits für den 23. August 2020 geplant gewesen, so dass bis zum Gerichtstermin genügend Zeit für die Quarantäne zur Verfügung gestanden hätte. Die Reise ha- be aber wider Erwarten länger gedauert, weshalb er erst am 30. August 2020 in die Schweiz zurückgekehrt sei. Am Folgetag habe er das Formular des BAG aus- gefüllt und gemeldet, dass er aus Spanien eingereist sei. Auch habe er sich er- kundigt, ob es für Gerichtstermine, wovon er eigentlich ausgegangen sei, eine Ausnahmeregelung von der Quarantänepflicht gebe. Am 2. September 2020 (Verhandlungstag) habe er sodann seinen Rechtsvertreter informiert, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen könne (Urk. 1). 5. Mit diesen Vorbringen stellt der Kläger nicht in Abrede, dass er sich bereits im Zeitpunkt seiner Abreise nach Spanien der Quarantänepflicht bewusst gewe- sen war (zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen siehe Urk. 2 S. 2). Da er angesichts des Gerichtstermins am 2. September 2020 gemäss seinen An- gaben seine Rückkehr auf den 23. August 2020 geplant hatte, musste ihm auch bewusst gewesen sein, dass Verzögerungen bei seiner Reise auf dem Jakobs- weg nach Santiago de Compostela bzw. eine Rückkehr nach dem 23. August 2020 dazu führen würden, dass er den angesetzten Gerichtstermin nicht wahr- nehmen können würde. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Klä- ger dennoch bis zum Verhandlungstag mit einer entsprechenden Information des Gerichts zuwartete. Spätestens am Tag vor der angesetzten Verhandlung, als der Kläger nach eigenen Angaben in Erfahrung gebracht haben will, dass es entge- gen seiner Erwartung keine Ausnahme von der Quarantänepflicht für Gerichts- termine gibt, hätte er ohne weiteres das Gericht dahingehend informieren können. Da er dies ohne nachvollziehbaren Grund unterliess, handelte er mutwillig (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 115 N 2; BK ZPO-Sterchi, Art. 115 N 5; ZK ZPO- Jenny, Art. 115 N 9), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihm die Vorinstanz die in der Folge unnütz angefallenen Prozesskosten auferlegte. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 700.– ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 180.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.3. Offenbleiben kann die Frage, ob der Kläger für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorangehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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