Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA200008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 2. November 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenfolge)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Uster im ordentlichen Verfahren vom 5. Mai 2020 (AN190010-I)
Erwägungen: 1.1 Am 3. Dezember 2019 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fort- an Kläger) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedens- richteramtes der Stadt C._____ vom 5. September 2019 eine arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 1 – Urk. 5/1-94). Mit dieser Klage verlangte er von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) die Zahlung von ausstehenden Mo- natslöhnen von insgesamt Fr. 9'624.90, eventualiter die Zusprechung einer Straf- entschädigung zufolge missbräuchlicher Kündigung, Ferienlohn in der Höhe von Fr. 426.65 netto zuzüglich 5% Zins seit dem 17. August 2017, Lohn während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von Fr. 19'594.70 netto nebst 5% Zins seit dem 1. März 2019, Genugtuung in der Höhe von Fr. 250.– sowie die Ausstel- lung eines Arbeitszeugnisses (Urk. 3 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 ergänzte der Kläger seine Klage. Dabei reduzierte er die Forderung der Zahlung von Monatslöhnen von Fr. 9'624.90 auf Fr. 4'442.25, verlangte aber zu- sätzlich die Zahlung von Leistungsprämien, wobei er deren Streitwert mit Fr. 500.– bezifferte. Im Übrigen hielt er an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (Urk. 8; Urk. 9 S. 2 f.). 1.2 Da der Kläger den von der Vorinstanz geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'150.– weder innert der mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 (Urk. 6) angesetzten 30-tägigen Frist noch innert der mit Verfügung vom 7. April 2020 (Urk. 13) angesetzten 5-tägigen Nachfrist leistete, beschloss die Vorinstanz am 5. Mai 2020 Folgendes (Urk. 15 S. 3 = Urk. 18 S. 3): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage).
1.3 Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Juni 2020 (Datum Poststempel: 12. Juni 2020, eingegangen am 15. Juni 2020) innert Frist "Einspra- che" mit dem Antrag auf Aufhebung der Spruchgebühr von Fr. 1'000.– (Urk. 17). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Ti- tel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Da der Kläger lediglich die in Dispositivziffer 2 festgesetzte und ihm in Dispositivziffer 3 auferlegte Spruchgebühr von Fr. 1'000.– anficht, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 110 ZPO in Verbin- dung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. 3.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Sodann setzte sie die Entscheidgebühr – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'857.– – in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG fest (Urk. 18 S. 3). 3.2 Der Kläger bringt beschwerdeweise zusammengefasst vor, er habe den Kostenvorschuss von Fr. 4'150.– nicht bezahlen können, da er seit mehr als einem Jahr Sozialhilfeempfänger sei. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht über seine angespannte finanzielle Situation Kenntnis gehabt habe; dasselbe Ge- richt habe ihm nämlich die die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungs- verfahren vor dem Friedensrichteramt gewährt. Schliesslich habe die Vorinstanz kein Urteil fällen müssen, weshalb keine Spruchgebühr geschuldet sei (Urk. 17). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beansta ndet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen
bzw. ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 4.2 Nach dem Gesagten ist die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichte Abrechnung Unterhalt für den Monat Juni 2020 der Sozialhilfe D._____ vom 15. Mai 2020 neu und damit unzulässig und entsprechend unbeachtlich für die Beurteilung der Frage der dem Kläger erstinstanzlich auferlegten Spruchge- bühr. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 4.3.1 Mit seinen Vorbringen vermag der Kläger den gesetzlichen Anforde- rungen an eine Beschwerdebegründung (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht zu genügen, da er sich nicht mit den diesbezüglich massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. So nimmt er keinerlei Bezug auf die von der Vorinstanz ange- wandten Bestimmungen zur Bemessung der Entscheidgebühr und zeigt nicht auf, inwiefern diese nicht korrekt vorgenommen wurde. Ebenso wenig setzt er sich mit dem Argument auseinander, wonach er bei Nichteintreten auf die Klage als unter- liegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich ungenügend begründet. 4.3.2 Ebenso wenig überzeugt der – wiederum in pauschaler Weise vorge- brachte – Einwand, wonach keine Kosten zu erheben seien, da die Vorinstanz kein Urteil habe fällen müssen (Urk. 17): Diesbezüglich fehlt es an einer Ausei- nandersetzung mit dem von der Vorinstanz zutreffend angewandten § 10 Abs. 1 GebV OG, wonach die gemäss §§ 4–8 bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte her- abgesetzt werden kann, wenn das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt wird. Damit ist dem Argument des Klägers, wonach die Vor-
instanz kein Urteil habe fällen müssen, weshalb auch keine Entscheidgebühr an- falle, der Boden entzogen. So ist – entgegen der Ansicht des Klägers – auch in jenen Fällen eine Spruchgebühr zu erheben, in welchen der Fall ohne An- spruchsprüfung ("ohne Urteil") erledigt wird, was vorliegend mit dem Nichteintre- tensentscheid der Fall war. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zutreffend von der Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ausgegangen ist , wonach bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Ent- scheidgebühr nach dem Streitwert zu bemessen ist. Die volle Gerichtsgebühr be- lief sich angesichts des Streitwerts von Fr. 32'857.– – wie von der Vorinstanz be- reits in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2019 berechnet (Urk. 6) – auf (gerun- det) Fr. 4'150.– (exakt: Fr. 4'178.55). Diese Grundgebühr kann unter Berücksich- tigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Diesem Umstand hat die Vorinstanz offensichtlich Rechnung getragen und die Gebühr entsprechend reduziert. Insgesamt hat die Vorinstanz die Gebühr um mehr als drei Viertel der vollen Gerichtsgebühr redu- ziert. Dies ist nicht zu beanstanden. 4.3.3 Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten: Richtig ist, dass der Kläger in seiner Klagebegründung vom 2. Dezember 2019 ausführte, die Beklagte ca. im Frühling 2018 über seine schwierige finanzielle Situation in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt zu haben, dass er vom Arbeitslosentaggeld nicht leben könne. So- dann hielt er fest, dass diese Situation nun eingetroffen sei und er auf Sozialhilfe angewiesen sei; er habe weiterhin grösste Mühe, eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 3 S. 4 f.). Zu beachten ist jedoch, dass der Kläger vor Vorinstanz kein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 2; Urk. 3 S. 1 ff.). Ein solches stellte er auch nicht in seiner als Klageergänzung und -erweiterung bezeichneten Eingabe vom 21. Dezember 2019 (Urk. 8; Urk. 9 S. 1 ff.), dies, obschon ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 ausführlich auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. Ebenso wies sie den Kläger auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht hin, wonach er seine finanziellen Ver- hältnisse darzulegen habe, und klärte ihn einlässlich mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO über sein Kostenrisiko auf (Urk. 6 S. 2). Das Gericht ist nicht verpflichtet,
eine Partei mehrfach auf die Möglichkeit des Instituts der unentgeltlichen Rechts- pflege hinzuweisen. Ebenso wenig ist es verpflichtet, die unentgeltliche Rechts- pflege von sich aus zu gewähren. Zwar unterliegt die unentgeltliche Rechtspflege der Untersuchungsmaxime, indes wird diese durch das Antragsprinzip und die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei eingeschränkt. Damit war die Vor- instanz mangels eines entsprechenden Antrags des Klägers weder befugt noch verpflichtet, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ohnehin hat der Kläger vor Vorinstanz seine finanziellen Verhältnisse nicht dargelegt; Unterlagen hierzu fehlen gänzlich (vgl. Urk. 5/1-94 = Urk. 11/1-94). Damit kann der Kläger aus dem Umstand, dass ihm bereits für das Schlichtungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2), nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Das Gesuch kann er auch nicht nachträglich, d.h. nach Abschluss des vo- rinstanzlichen Verfahren, stellen. Schliesslich ist die angerufene Kammer zur Be- handlung eines nachträglichen Gesuchs um Stundung und Erlass von Verfah- renskosten nicht zuständig (Art. 112 ZPO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). 4.4 Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist – ausgehend vom vorliegen- den Streitwert von Fr. 1'000.– – in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Offenbleiben kann die Frage, ob der Kläger für das Beschwerdeverfah- ren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte (Urk. 17; Urk. 20/2). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vo- rangehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Daran ändert auch die vom Kläger eingereichte Abrechnung der Sozialhilfe D._____ vom 15. Mai 2020 (Urk. 20/2) nichts, da die Mittellosigkeit lediglich eine der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist (Art. 117 lit. a und b ZPO).
5.3 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat keinen entsprechenden Antrag gestellt; ohnehin wäre ihm zufolge seines Unter- liegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1-2, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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