Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA200004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 12. Mai 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andelfingen im vereinfachten Verfahren vom 4. Februar 2020 (AH180008-B)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 (Urk. 6/2 = Urk. 5/1) sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom 25. April 2018 (Urk. 6/1) leitete die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Andelfingen ein Verfahren gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein. Sie beantragte dabei das Folgende (Urk. 6/2 = Urk. 5/1 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 24'000.00 netto zuzüglich Zins zu 5% ab mittleren Verfall zu bezahlen. 2. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklag- ten." 2. Streitig ist im Verfahren vor Vorinstanz, ob zwischen den Parteien ein Ar- beitsverhältnis bestanden hat und die Beklagte der Klägerin noch ausstehenden Lohn für 6 Monate (April – September 2017) gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 schuldet (Urk. 1 S. 5). Um das behauptete Anstellungsverhältnis beweisen zu können, beantragte die Klägerin unter anderem die Edition der Zugriffsdaten (Au- dit Trail) zum E- Banking sämtlicher Firmenkonti der Beklagten bei der C._____ [Bank] durch das Gericht (Urk. 6/17 = Urk. 5/3 S. 8 [Replik] und Urk. 6/33 = Urk. 5/5 S. 11 [Stellungnahme zu den Dupliknoven]). Die Vorinstanz liess mit Be- weisverfügung vom 9. Oktober 2019 die vorstehend erwähnten Zugriffsdaten als Beweismittel zu (Urk. 6/48 = Urk. 5/8 S. 5) und verpflichtete die Beklagte unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Edition derselben (Urk. 6/48 = Urk. 5/8 Dispositiv-Ziff. 3 S. 30). Bezugnehmend auf diese Verfügung erklärte die Beklagte innert Frist, dass die C._____ Kosten der Edition auf mindestens Fr. 5'000.– schätze und diese entsprechend von der Klägerin zu bevorschussen seien (Urk. 6/54 = Urk. 5/9 S. 2). Es sei dem Gericht jedoch unbenommen, die Zugriffs- daten direkt durch die C._____ AG edieren zu lassen (Urk. 6/54 = Urk. 5/9 S. 3). Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 beschränkte die Klägerin ihr Editions- begehren auf einen Zeitraum von 2 Jahren mit anschliessender Hochrechnung (Urk. 6/65 = Urk. 5/10 S. 6). Hierzu liess sich die Beklagte nicht mehr vernehmen.
Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- ric htige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner An- sicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). II. 1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe die Edition der Zugriffsdaten bean- tragt und deshalb treffe sie gemäss Art. 102 Abs. 1 ZPO die Vorschusspflicht für die Beweisabnahme. Die Beweisabnahme von der Leistung des Vorschusses ab- hängig zu machen sei überdies im vorliegend vereinfachten Verfahren nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO, bei welchem die beschränkte Untersuchungsma- xime gelte, ohne weiteres zulässig (unter Hinweis auf BK ZPO- Sterchi, Art. 102 ZPO N 8). 2. Die Klägerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift eine unrichtige Rechtsanwen- dung durch die Vorinstanz. Indem Letztere der Klägerin für die von ihr beantragte Beweiserhebung einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– auferlegt und die Beweiserhebung von der Leistung des Kostenvorschusses abhängig gemacht habe, habe sie Art. 102 ZPO und Art. 114 lit. c ZPO falsch angewendet. Vorlie- gend handle es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.–, die nach Art. 114 lit. c ZPO im kostenlosen Verfahren zu be- handeln und von der generellen Vorschusspflicht ausgenommen sei. Deshalb sei es nicht zulässig, der Klägerin Gerichtskosten, wozu gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. c ZPO auch die Kosten der Beweisführung gehören würden, aufzuerlegen (Urk. 1 S. 7). Daraus folge, dass die Vorinstanz von der Klägerin keine Vorschüsse für Kosten verlangen könne, welche die Gerichtskasse letztlich selber zu tragen habe (Urk. 1 S. 8). Daran ändere auch der Hinweis der Vorinstanz, wonach es im ver- einfachten Verfahren nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO, bei welchem die ein- geschränkte Untersuchungsmaxime gelte, ohne weiteres zulässig sei, die Be- weisabnahme von der Leistung des Vorschusses abhängig zu machen, nichts. Von diesem Grundsatz seien die kostenlosen Verfahren (Art. 113, 114 und 116
Abs. 1 ZPO) sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nämlich ausdrücklich ausgeschlossen (Urk. 1 S. 8 f., unter Hinweis auf KUKO ZPO-Schmid, Art. 102 N 4; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 102 N 12). 3. Gemäss Art. 102 Abs. 1 ZPO hat jede Partei die Auslagen des Gerichts vor- zuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden. Dabei handelt es sich um eine Spezialnorm zur allgemeinen Pflicht der Bevor- schussung der Gerichtskosten (Art. 98 ZPO), zu denen gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO auch die Kosten der Beweisführung zählen (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 102 N 1). Durch Art. 102 Abs. 1 ZPO werden allerdings einzig die Kosten der Beweisführung von der allgemeinen Kostenvorschusspflicht der klagenden Partei ausgenommen und dem Verursacherprinzip unterstellt (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 102 N 1). Wie die Klägerin richtig ausführt, ändert sich an der generellen Be- freiung von Beweiskostenvorschüssen in den Verfahren mit Kostenerleichterung (Art. 113, Art. 114, Art. 116 Abs. 1 ZPO) sowie bei bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) damit nichts (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 102 N 5; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 102 N 13; Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 102 N 2). Entgegen den Ausführungen der Beklagten (Urk. 8 Rz. 9) und der Erwägung der Vorinstanz (Urk. 6/71 = Urk. 2 S. 3) wird somit durch Art. 102 ZPO keine partielle Kostenpflicht hinsichtlich der Beweisführung in grundsätzlich kostenfreien Verfahren begründet. Vielmehr findet die Norm erst dann Anwendung, wenn überhaupt eine Vorschusspflicht besteht. Zutreffend sind im Weiteren zwar die Ausführungen der Beklagten, dass nach Art. 102 Abs. 3 ZPO nur in Verfahren, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (klassischer Untersuchungsgrundsatz), die Be- weisführung nicht von der Vorschussleistung der Parteien abhängig gemacht werden kann, dies jedoch in Verfahren mit beschränkter Untersuchungsmaxime ohne weiteres zulässig ist (Urk. 8 Rz. 10 ff., mit Hinweis auf BK ZPO-Sterchi, Art. 102 N 7 und 8). Indes gilt auch diesbezüglich der Vorbehalt hinsichtlich kos- tenloser Verfahren sowie gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (KUKO ZPO- Schmid, Art. 102 N 4; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 102 N 5). Die Differenzierung nach beschränkter und unbeschränkter Untersuchungsmaxime ist demzufolge nur
dann relevant, wenn es sich um kostenpflichtige Verfahren handelt. Zu denken ist etwa an Verfahren betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenhei- ten (Art. 296 Abs. 1 ZPO), bei welchen die Beweisabnahme auch bei fehlendem Beweiskostenvorschuss erfolgen kann (bzw. muss), weshalb konsequenterweise Parteien bei solchen Streitigkeiten nicht zur Leistung von Beweiskostenvorschüs- sen verpflichtet werden können (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 102 N 6; OGer ZH PC190001 vom 13. Mai 2019, E. 3.; OGer ZH PC130057 vom 20. Januar 2014, E. 3.4). Indes wäre es beispielsweise in einem mietrechtlichen Verfahren betreffend Kündigungsschutz ohne weiteres zulässig, die Beweisführung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen. Da es sich vorliegend unbestritten um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, bei welcher gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten und damit auch keine Kosten für die Beweisführung (Art. 98 i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) erho- ben werden dürfen, kann demzufolge gestützt auf Art. 102 ZPO auch keine Pflicht der Klägerin zur Leistung eines Vorschusses bestehen. 4. Die Beklagte macht zudem geltend, dass der Ehegatte der Klägerin, der sel- ber Gesellschafter der Beklagten gewesen sei, für die Beweislosigkeit verantwort- lich sei, da er sämtliche bei ihm lagernden Gesellschaftsakten, mithin auch sämt- liche Zahlungsbelege, unwiederbringlich vernichtet habe. Es sei deshalb sachge- recht, wenn die Vorinstanz der Klägerin für die mutmasslichen Kosten der Wie- derbeschaffung dieser Beweismittel einen Kostenvorschuss auferlege (Urk. 8 S. 3). In den unentgeltlichen Verfahren können gemäss Art. 115 ZPO die Gerichtskos- ten einer Partei bei bös- oder mutwilliger Prozessführung auferlegt werden. Dass der Ehegatte der Klägerin gewisse Geschäftsunterlagen vernichtet hat, ist mit dem Protokoll dessen Parteibefragung vom 20. Februar 2020 zwar grundsätzlich belegt (Urk. 11/2 S. 19 f.). Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Verhalten dazu führen würde, dass die Prozessführung der Klägerin als bös- oder mutwillig zu qualifizieren wäre. Abgesehen davon ist im aktuellen Zeitpunkt auch noch nicht klar, ob diese Zugriffsdaten der C._____ AG lediglich Informationen generieren
werden, die auch anhand der vernichteten Ordner hätten erhältlich gemacht wer- den können. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Entsprechend ist die an- gefochtene Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andelfingen im vereinfachten Verfahren vom 4. Februar 2020 antragsgemäss (er- satzlos) aufzuheben. Da die Klägerin den Kostenvorschuss bereits bezahlt hat, um zu verhindern, dass die Beweisführung unterbleibt, ist die Bezirksgerichtskas- se Andelfingen anzuweisen, den Betrag von Fr. 2'000.– der Klägerin zurückzuer- statten. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Indessen ist die Be- klagte für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) zur Leistung ei- ner Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten. Diese ist, ausgehend von einem obergerichtlichen Streitwert von Fr. 2'000.– (Höhe des Kostenvorschus- ses), auf Fr. 250.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andelfingen im vereinfachten Verfahren vom 4. Februar 2020 aufgehoben. 2. Die Bezirksgerichtskasse Andelfingen wird angewiesen, den von der Kläge- rin im Verfahren AH180008-B geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– vollumfänglich an die Klägerin zurückzuerstatten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.
Zürich, 12. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
versandt am: sf