Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA200002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 9. März 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Begründung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Januar 2020 (AH170068-L)
Erwägungen: 1. a) Am 31. März 2017 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 29'660.-- ein (Urk. 1; unter Beilage der Klagebewilligung vom 1. Februar 2017, Urk. 3). Am 18. Dezember 2019 fällte die Vorinstanz das (unbe- gründete) Urteil, mit dem die Beklagte zur Ausstellung eines geänderten Arbeits- zeugnisses verpflichtet, im Übrigen die Klage abgewiesen und der Kläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwert- steuer verpflichtet wurde (Urk. 94). Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 ersuchte der Kläger um Begründung des Urteils (Urk. 101). Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erklärte die Vorinstanz das Begründungsgesuch des Klägers vom 10. Janu- ar 2020 als unbeachtlich und merkte vor, dass für das Urteil vom 18. Dezember 2019 innert Frist kein Begründungsbegehren gestellt worden und das Urteil damit in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 101). b) Gegen diese ihm am 23. Januar 2020 zugestellte Verfügung erhob der Kläger am 3. Februar 2020 (Montag) fristgerecht eine als "Einsprache" bezeichne- te Beschwerde und ein "Gesuch um Wiedereinstellung in den vorigen Stand" (Urk. 105). Die Beschwerde enthält eigentlich keinen konkreten Antrag. Aus der Begründung kann jedoch entnommen werden, dass der Kläger der Auffassung ist, dass die der Vorinstanz per Telefax eingereichte Kopie seines Begründungsge- suchs fristwahrend sei (Urk. 105 S. 4 oben). Daraus ergibt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Begrün- dung des Urteils vom 18. Dezember 2019 sei als rechtzeitig eingegangen entgegenzunehmen. c) Ebenfalls am 3. Februar 2020 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein Gesuch um "Wiederherstellung des Verfahrens gemäss Art. 148 ZPO" (Urk. 103). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wies die Vorinstanz dieses Wiederherstel- lungsgesuch ab (Vi-Urk. 106). Die gegen diese Verfügung vom Kläger erhobene Beschwerde wird hierorts unter der Geschäftsnummer RA200003-O behandelt.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Ein Fristwiederherstellungsgesuch ist bei demjenigen Gericht einzu- reichen, vor welchem die Frist zu wahren gewesen wäre (BK ZPO I-Frei, Art. 149 N 6). Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung eines Begrün- dungsgesuchs ist daher bei der Vorinstanz einzureichen. Demgemäss ist auf das mit der Beschwerde gestellte Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Werden dagegen keine, unzulässige oder ungenügende Rügen er- hoben, ist keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel primär auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Ver- fahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das unbegründete Urteil vom 18. Dezember 2019 habe dem Kläger am 21. Dezember 2019 zugestellt werden können. Die Begründungsfrist sei am Montag, 13. Januar 2020, abgelaufen. Das
Begründungsgesuch des Klägers sei am 10. Januar 2020 der rumänischen Post in C._____ [Ort] übergeben worden, am 17. Januar 2020 an die schweizerische Post gelangt und am 20. Januar 2020 beim Gericht eingegangen. Am 13. Januar 2020 habe der Kläger auch eine Kopie per Telefax übermittelt. Der Kläger sei im Verlauf des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen worden, dass Eingaben per Telefax den Formerfordenissen nicht entsprechen und künftighin unbeachtet blei- ben würden; mit der Übermittlung per Telefax am 13. Januar 2020 habe der Klä- ger somit kein gültiges Begründungsgesuch gestellt. Die schriftliche Eingabe habe der Kläger zwar am 10. Januar 2020 und damit noch innerhalb der (am 13. Janu- ar 2020 ablaufenden) Frist der rumänischen Post übergeben, an die schweizeri- sche Post sei sie dagegen erst am 17. Januar 2020 und damit nach Fristablauf gelangt. Das schriftliche Begründungsgesuch erweise sich damit als verspätet und bleibe unbeachtlich (Urk. 106 S. 2-3). c) Der Kläger macht gegen diese Erwägungen in seiner Beschwerde ein- zig geltend, die Telefax-Eingabe sei von ihm unterzeichnet und elektronisch per Telefax zugestellt worden; sie sei fristgerecht bei der Vorinstanz, auf deren Druck- papier, eingegangen. Somit sei Art. 130 ZPO, wonach Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen seien, Genüge getan, zumal das gleiche Schreiben am 20. Januar 2020 ebenfalls der Vorinstanz zugegangen sei (Urk. 105 S. 4). d) Eine Eingabe in elektronischer Form muss mit einer anerkannten elekt- ronischen Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Eingabe des Klägers vom 13. Januar 2020 per Telefax (Urk. 98) ist nicht mit einer solchen elektroni- schen Signatur versehen. Sie stellt damit keine gültige elektronische Eingabe im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO dar. Dass Eingaben per Telefax keine gültigen Eingaben darstellen, wurde sodann dem Kläger von der Vorinstanz bereits mit de- ren Verfügungen vom 8. Juni 2017 (Urk. 17) und 31. Mai 2018 (Urk. 56) mitgeteilt. Damit bleibt es dabei, dass das (formgültige) schriftliche Begründungsgesuch zu- folge Fristversäumnis und das per Telefax eingereichte Begründungsgesuch zu- folge Formungültigkeit nicht beachtlich sind.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 29'660.--. Es ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung eines Begrün- dungsgesuchs wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachfol- genden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 105 und 107/1, 10-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 9. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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