Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA190022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Februar 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Uster vom 4. Dezember 2019 (AN190010-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Urk. 6/3) sowie unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Stadt C._____ vom 5. September 2019 (Urk. 6/1) leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Ar- beitsgericht Uster das vorliegende Verfahren ein. Er beantragte dabei das Fol- gende (Urk. 6/3 S. 2 f.): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 3 Monatslöhne (50%) à CHF 2'961.50.- und den entsprechenden Anteil des 13. Monats- lohnes zu entschädigen. Das entspricht rechnerisch CHF 9'624.90. 2. Eventualiter sei die Strafentschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung durch den Richter unter Würdigung aller Umstände festzulegen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die fünf verbliebe- nen Ferientage eine Entschädigung gemäss dem Lehrlingslohn in der Höhe von CHF 426.65 netto zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. August 2017 zu entrichten. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger, infolge seiner anhal- tenden Arbeitsunfähigkeit, bis zu seiner Wiedergenesung oder dem Erreichen der 730 Tage den Lohn in der Höhe von CHF 19'594.70 netto zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. März 2019 zu bezahlen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, ein Arbeitszeugnis gemäss Beila- ge 51 aus- und zuzustellen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten infolge des Widerrufs des privaten Materialbezuges dem Kläger eine Genugtuungsleistung in der Hö- he von CHF 250.- zu entrichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteu- er zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 4'150.– zu leisten (Urk. 6/6 S. 3 Dispositiv- ziffer 1). b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 fristge- recht Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 1): " - Meine Forderung reduziert sich von 3 Monatslöhnen mit dem To- talbetrag von Fr. 9'624.90 auf neu 1.5 Monatslöhne mit dem Total- betrag von CHF 4'442.25.
würden gestützt auf die Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 4'150.– anfallen, sofern kein Beweis- verfahren durchgeführt werden müsse (Urk. 6/6 S. 2). b) Mit dem Begehren des Klägers im Beschwerdeverfahren beantragt dieser die Anpassung seines vor Vorinstanz eingereichten Rechtsbegehrens. Das nun beschwerdeweise gestellte Begehren des Klägers ändert jedoch nichts an der Identität des Streitgegenstandes. So handelt es sich bei der Reduktion der Klage- summe um einen teilweisen Klagerückzug (BK ZPO-Berger-Steiner, Art. 62 N 12 mit Verweis auf BSK ZPO-Infanger Art. 62 N 11). Mit diesem Teilklagerückzug will der Kläger letztlich die Kostenlosigkeit des Verfahrens erreichen (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Den von der Vorinstanz auferlegten und auf Fr. 4'150.– festgesetzten Kos- tenvorschuss beanstandet der Kläger hingegen nicht. So macht er weder geltend, der Kostenvorschuss sei zu hoch angesetzt worden noch rügt er die Tatsache, dass die Vorinstanz den Streitwert des von ihm eingereichten Rechtsbegehrens auf Fr. 32'857.– festlegte und damit das Verfahren als ein kostenpflichtiges (Art. 114 lit. c ZPO) einstufte. Dementsprechend fehlt es hinsichtlich der ange- fochtenen Verfügung letztlich an einer Begründung der Beschwerde, zumal vor- liegend Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur der von der Vorinstanz ein- geforderte Kostenvorschuss, nicht aber das in der Hauptsache gestellte Begehren ist. Schliesslich hat der Kläger auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe sein Rechtsbegehren nicht korrekt erfasst. Hierzu stellt er in der Beschwerde- schrift einzig fest, dass die Vorinstanz den Streitwert von seinen geforderten Fr. 29'896.25 auf neu Fr. 32'857.– angehoben habe (Urk. 1 S. 1). Da sich der Kläger mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt hat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. c) Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Teilklagerückzug bei der Vorinstanz einzureichen ist, da nach wie vor einzig diese über die Verfahrens- herrschaft betreffend die Hauptsache verfügt. Unbestrittenermassen hat der Klä- ger seine Klage ursprünglich jedoch wie von der Vorinstanz aufgenommen einge-
reicht. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Streitwert durch das Rechtsbegeh- ren bestimmt wird (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Spätere Veränderungen des Streit- werts beeinflussen die einmal begründete sachliche Zuständigkeit und die vorlie- gend mit dem Streitwert in Zusammenhang stehende Kostenpflicht des Verfah- rens nicht. Damit wird auch der Teilklagerückzug nichts an der Kostenpflicht des erstinstanzlichen Verfahrens ändern. 4. Wie ausgeführt ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig, da der von der Vorinstanz festgelegte Streitwert der Hauptsache Fr. 30'000.– übersteigt (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Be- schwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– fest- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 3. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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