Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA190013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 20. Mai 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht am Arbeitsgericht,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Dietikon vom 3. Mai 2019 (AH180024-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 28. November 2018 machte der Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Kläger) vor Vorinstanz eine Klage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die B._____ Schweiz AG (fortan Beklagte), anhängig (Urk. 4/1), wobei er einerseits eine Pönale wegen ungerechtfertigter Entlassung von Fr. 24'500.– und anderseits eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses verlangt (Urk. 4/11 und Urk. 4/5). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten vom 28. Februar 2019 (Urk. 4/16) wurden die Parteien am 11. März 2019 auf den 28. Mai 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 4/18). b) Mit Eingabe vom 29. April 2019 stellte der Beklagte vor Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/20). Mit Verfü- gung vom 3. Mai 2019 entschied die Vorinstanz wie folgt über das Armenrechts- gesuch des Klägers (Urk. 4/22 S. 10 = Urk. 2 S. 10): "1. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird, soweit es die Befreiung von den Kosten des Verfahrens betrifft, nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewie- sen. 3. ... (Schriftliche Mitteilung) 4. ... (Beschwerde)" 2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019, zur Post gegeben am 11. Mai 2019, er- hob der Kläger innert Frist (vgl. Urk. 4/23/1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2019, wobei er sinngemäss beantragt, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter der Anwaltskanzlei C._____ zu bestellen (Urk. 1). Unangefochten blieb Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung. 3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Sie er- wog, dass es für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keiner besonderen Gründe bedürfe, da das schweizerische Arbeitsrecht vom Prinzip der
Kündigungsfreiheit ausgehe. Eine missbräuchliche Kündigung liege nur vor, wenn ein verpöntes Motiv der Grund für die Kündigung gewesen sei, was grundsätzlich der Arbeitnehmer zu beweisen habe (Urk. 2 S. 5). Der Erstrichter ging in der Fol- ge aufgrund der bisherigen Ausführungen der Parteien davon aus, dass die wäh- rend der Probezeit erfolgte Kündigung nicht missbräuchlich sei. Insbesondere die vom Kläger geltend gemachten Kündigungsgründe von Neid und Eifersucht ande- rer Mitarbeitender und seiner Vorgesetzten sowie ein schlechtes Einvernehmen zwischen ihm und den übrigen Mitarbeitenden sprächen für eine fehlende Bin- dung im Team, was von der Beklagten als Kündigungsgrund geltend gemacht werde. Die Probezeit diene aber gerade dazu, einander kennenzulernen und da- mit abschätzen zu können, ob ein Arbeitnehmer in der Unternehmung funktioniere und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden könne (Urk. 2 S. 6f.). Da überdies bei einer Probezeitkündigung - so die Vorinstanz weiter - nur bei krasser Willkür und grobem Fehlverhalten der Arbeitgeberin ein Fall einer missbräuchlichen Kon- fliktkündigung vorliegen könne und das vom Kläger der Beklagten vorgeworfene Verhalten diese Voraussetzungen nicht erfülle, seien die Chancen des Klägers auf einen Nachweis einer missbräuchlichen Kündigung und damit für ein Obsie- gen als bedeutend geringer zu erachten als für ein Unterliegen (Urk. 2 S. 7). Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kläger hinsichtlich der Höhe der Entschädigung - fünf Monatslöhne - massiv überklagt habe (Urk. 2 S. 8). Zum Zeugnis erwog die Vorinstanz, dass der Arbeitgeber bei der Schöpfung des Wortlauts im Rahmen der Klarheit und des noch Verkehrsüblichen ein breites Ermessen habe. Sodann obliege dem Arbeitnehmer die Beweislast für Tatsachen, die es rechtfertigen würden, ein anderes als das vom Arbeitgeber übergebene Zeugnis auszustellen (Urk. 2 S. 8). Da der vom Kläger geltend gemachte Aus- trittsgrund nicht der Wahrheit entspreche und der Arbeitgeber nicht gerichtlich zur Abgabe von Wünschen oder Danksagungen verpflichtet werden könne, erscheine es als ausgeschlossen, dass der Kläger ein Zeugnis mit dem von ihm selbst redi- gierten Inhalt und Wortlaut erhalte (Urk. 2 S. 8). Insgesamt ging daher die Vorinstanz davon aus, dass sich die Klage sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Strafzahlung aufgrund einer missbräuchlichen
Kündigung als auch hinsichtlich der Abänderung des Arbeitszeugnisses nach ei- ner summarischen Prüfung aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis- se zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs als grösstenteils aussichtslos er- weise (Urk. 2 S. 9). In der Folge wurde das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 2 S. 10). 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf eine solche Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb sie die Klage für aussichtslos hält (vgl. oben E. 3). Mit diesen zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, geltend zu machen, dass die Anwaltskanzlei C._____ auf Arbeitsrecht spezialisiert sei und in diesem Be- reich die Nr. 1 sei. Weiter macht er allgemein geltend, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung das Gleichgewicht zwischen dem Kläger ohne finanzielle Mittel und der Beklagten mit Rechtsvertretung herstelle, und führt aus, dass bei Abwei- sung seines Gesuchs die Balance zerstört und die Neutralität des Justizapparats untergraben werde. Schliesslich weist der Kläger die Erwägungen der Vorinstanz pauschal vollumfänglich zurück und erklärt, er würde die Anwaltskosten aus der eigenen Tasche bezahlen, wenn er das nötige Kleingeld hätte. Er habe nicht vor, die Gerichtskasse zu leeren, und auch die von ihm gewählte Anwaltskanzlei wer- de sie nicht plündern, nur weil sie keine Preise auf ihrer Seite aufführe (Urk. 1). Weitere Ausführungen und konkrete Beanstandungen rechtlicher oder tat- sächlicher Natur bringt der Kläger in seiner Beschwerdeschrift nicht vor. Er macht
insbesondere nicht geltend, dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der überwiegenden Aussichtslosigkeit seiner Klage ausgegangen sei. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die unentgeltliche Rechtspflege ein Instrument der Chancengleichheit darstellt. Er verkennt indessen, dass der Staat die Kosten für die Rechtsvertretung in einem Prozess gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 117 lit. b ZPO nur dann einstweilen übernimmt, wenn sich die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erweisen. Insofern ist ein mittelloser Kläger demjenigen, der seinen Prozess selber finanzieren kann, nicht gleichgestellt. 5. Zusammengefasst kommt der Kläger seiner Rüge- und Begründungs- pflicht nicht nach. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensicht- lich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 26'500.– (vgl. Urk. 4/5 in Verbindung mit Urk. 5/18), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuse- hen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der erstinstanzlichen Akten und des Doppels von Urk. 1, sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit in einem arbeitsrechtli- chen Verfahren. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 26'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: am