Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Juli 2019
in Sachen
A._____, Ltd liab. Co., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Januar 2019 (BR180011-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Juli 2018 im Verfahren AF180003-L wurde die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) widerklageweise verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) Fr. 517.25 brutto bzw. Fr. 485.05 netto zzgl. Zins zu 5 % ab 15. November 2017 zu bezah- len. Zudem wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Par- teientschädigung von Fr. 1'250.– (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. Die Klage der Gesuchstellerin, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 4'500.– als Entschädigung infolge fristloser Kündigung zu bezahlen, wurde abgewiesen (Urk. 3/19). b) Mit Eingabe vom 20. November 2018 (am 27. November 2018 zur Post gegeben) verlangte die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils (Urk. 1). Mit Urteil vom 10. Januar 2019 wurde das Begehren der Gesuchstellerin um Revision des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Juli 2018 im Verfahren AF180003-L abgewiesen (Urk. 5). c) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. Februar 2019 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 7): " 1.) Revision des Urteils v. 2.7.2018 (AF180003-L) 2.) Sachverhaltsabklärungen Aussage des Arztes u. Beklagten B._____ sind durchzuführen (Aussage unter Eid)."
schriftlich begründete Urteil zuzustellen. Die Sendung sei jedoch mit dem Ver- merk "Empfänger nicht ermittelbar" zurückgekommen (unter Hinweis auf Urk. 3/21). In der Folge sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 138 i.V.m. Art. 325 ZPO; Urk. 5 S. 2 E. 1). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO könne eine Partei nur dann Revision des rechtskräftigen Urteils verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen er- fahre oder entscheidende Beweismittel finde, die im Zeitpunkt des Erstprozesses bereits existiert hätten, indessen erst in einem Zeitpunkt entdeckt worden seien, in dem sie nicht mehr in den Prozess hätten eingeführt werden können (unter Hin- weis auf BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 36). Die Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 20. November 2018 seien keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Wie erwähnt habe der Gesuchstellerin das unbegründete Urteil vom 2. Juli 2018 an der von ihr in der Klage (unter Hin- weis auf Urk. 2/1 [recte: Urk. 3/1]) genannten Zustelladresse in Zürich zugestellt werden können. Auch nach dieser Zustellung habe die Gesuchstellerin mit Einga- be vom 18. Juli 2018 (unter Hinweis auf Urk. 3/18) weiter als ihre Zustelladresse diejenige in Zürich bezeichnet. Dahin sei auch das begründete Urteil vom 2. Juli 2018 versandt worden (unter Hinweis auf Urk. 3/21 und Urk. 4). Eine zweite Zu- stellung nach dem gescheiterten ersten Versuch sei in der Schweizerischen Zivil- prozessordnung nicht vorgesehen (unter Hinweis auf OGer ZH RB170029 vom 13.07.2017, E. 2.4). Die Gesuchstellerin bringe keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO vor. Materielle Erwägungen erübrigten sich folglich und das Re- visionsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen (Urk. 5 S. 4 E. 2.3 f.). b) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es habe ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag (unter Hinweis auf Urk. 9/2) sowie ein falsches Arzt- zeugnis bestanden. Die Gesuchsgegnerin sei verschwunden und nicht mehr zur Arbeit erschienen (Urk. 7). 3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von
Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Februar 2019 ist als Beschwer- de unzureichend, da sich diese mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt sie in ihrer Beschwer- deschrift nicht aus, wieso die in vorstehender E. 2. a) zitierten erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. So setzt sich die Gesuchstellerin beispielsweise nicht mit der Erwägung auseinander, dass sie – die Gesuchstellerin – erstinstanz- lich keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO vorgebracht habe; hierzu äusserte sich die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift gar nicht. Da sich die Gesuchstellerin auch im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandersetzt, ist auf ihre Be- schwerde nicht einzutreten. 4. Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge von Kopien der Urk. 7 und 9/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc