Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. März 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Arbeitsgericht Zürich
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausschluss Gerichtsberichterstat- tung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 15. November 2018 (AN180042-L)
Erwägungen: 1. a) Im vorinstanzlichen Hauptverfahren ist die Beklagte eine Tochter- gesellschaft einer schweizerischen Grossbank und die Klägerin eine ehemalige Arbeitnehmerin derselben; die Beschwerdeführerin ist eine akkreditierte Gerichts- berichterstatterin. Im vorinstanzlichen Verfahren fand am 15. November 2018 die Hauptverhandlung mit anschliessender Vergleichsverhandlung statt. Die Be- schwerdeführerin war an der Hauptverhandlung anwesend, wurde aber von der Teilnahme an der anschliessenden Vergleichsverhandlung ausgeschlossen. Am 29. November 2018 verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfü- gung zu ihrem Ausschluss aus der Hauptverhandlung und zu verweigerten Infor- mationen bezüglich allfälliger Beendigung oder weiterer Schritte des Verfahrens (Urk. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 15. November 2018 schloss die Vorinstanz die Beschwerdeführerin von der Teilnahme an der Vergleichsverhandlung in ihrem Verfahren aus; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 2 S. 4). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2019 fristgerecht (Urk. 114/3) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Hauptverhandlung vom 15. November 2018 (AN180042) rechtswid- rig war (Erwägung 1. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. November 2018). 2. Es sei anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin darüber informiert wird, ob das Verfahren AN180042 beendet worden ist und in welcher Form." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde einer als Gerichtsberichterstatterin vom Ausschluss betroffenen Drittperson ist zulässig (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, vor Art. 308-334 N 60). Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schutz- würdige Interesse – vergleichbare Situationen (Ausschluss von einer Vergleichs- verhandlung) könnten sich jederzeit wiederholen (Urk. 1 S. 2) – ist zu bejahen.
b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie sei zu Unrecht von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden. Im Gesetz gebe es bei einer Hauptverhandlung keine Zweiteilung in einen öffent- lichen und einen nichtöffentlichen Teil. Bei Vergleichsgesprächen werde die vom Gericht geäusserte Einschätzung aufgrund der Gespräche oftmals wieder revi- diert; der von der Vorinstanz behauptete "informelle" Teil sei damit Teil der öffent- lichen Hauptverhandlung. Anders als im Schlichtungsverfahren fehle es bei ge- richtlichen Vergleichsbemühungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit an einer gesetzlichen Grundlage. Gemäss Art. 54 Abs. 3 ZPO sei der Ausschluss nur we- gen eines öffentlichen Interesses oder wegen schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person möglich; keiner dieser Gründe werde von der Vorinstanz gel- tend gemacht und liege auch nicht vor. Das Thema der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung sei eine Lohndiskriminierungsfrage gestützt auf das Gleichstellungs- gesetz gewesen und damit eine Frage, die in der Öffentlichkeit aktuell und kontro- vers diskutiert werde; eine Interessenabwägung hätte damit zugunsten der Ge- richtsöffentlichkeit erfolgen müssen. Der Öffentlichkeitsgrundsatz liege nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien. Vorliegend sei zu einer öffentlichen Hauptver- handlung vorgeladen worden und es gebe kein schutzwürdiges Interesse der Prozessparteien, dass die Öffentlichkeit nichts von den Vergleichsbemühungen des Gerichts erfahre (Urk. 1 S. 2-4). c) Dass Verhandlungen der Gerichte grundsätzlich öffentlich (im Sinne von: publikums- bzw. medienöffentlich) sind (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 54 Abs. 1 ZPO), ist im Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Die Vorinstanz hält dafür, dass Vergleichsverhandlungen nicht öffentlich seien, die Beschwerdeführerin ist der gegenteiligen Auffassung. Unter öffentlichen Verhandlungen im Sinne von Art. 54 ZPO sind alle Verhandlungen zu verstehen, welche Grundlage für den ge- richtlichen Sachentscheid bilden. Darunter fallen nebst der Hauptverhandlung und gewissen Verhandlungen des Beweisverfahrens (Zeugeneinvernahme, Augen- schein, mündliche Gutachtenerstattung und Parteibefragung bzw. Beweisaussa- ge; vgl. Art. 169 ff., Art. 181 f., Art. 187 und Art. 191 ff. ZPO) auch die Instrukti- onsverhandlung, soweit sie nicht bloss dem Versuch einer Einigung dient. Über
alle diese Verhandlungen ist Protokoll zu führen (Art. 235 ZPO; vgl. Art. 176, Art. 182, Art. 187 Abs. 2 und Art. 193 ZPO) und sie sind öffentlich. Dagegen ist die Vergleichsverhandlung eine im Gesetz nicht ausdrücklich so benannte Unterform der Instruktionsverhandlung (vgl. Art. 226 Abs. 2 ZPO: "Die Instruktionsverhandlung dient [...] dem Versuch einer Einigung [...]"). In einer sol- chen legt regelmässig das Gericht seine (vorläufige) Einschätzung der Sach- und Rechtslage dar und werden anschliessend Vergleichsgespräche geführt. Das da- bei Gesagte ist für alle Seiten unpräjudizierlich und darf für die Entscheidfindung des Gerichts nicht verwendet werden. Entsprechend ist hierüber auch kein Proto- koll zu führen (BK ZPO-Kilias, Art. 226 N 8; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 226 N 15; BSK ZPO-Willisegger, Art. 226 N 13) und sind Vergleichsverhandlungen nicht publikums- und medienöffentlich (BK ZPO-Hurni, Art. 54 N 10; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 54 N 11; CR CPC-Haldy, Art. 54 CPC N 12). Die- se Nicht-Öffentlichkeit gilt generell, ohne dass das Vorliegen der Ausnahmegrün- de (von der Publikumsöffentlichkeit) geprüft und/oder eine Interessenabwägung vorgenommen werden müsste. d) Damit bestand kein Anspruch der Beschwerdeführerin als Gerichts- berichterstatterin auf Teilnahme an der – wie dargelegt: nicht öffentlichen – Ver- gleichsverhandlung. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet und die Beschwerde ist, insoweit sie dagegen gerichtet war, abzuweisen. 5. a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sodann gel- tend, die Vorinstanz sei auf ihr Ersuchen, sie über den Verlauf des Prozesses bzw. über dessen allfällige Beendigung zu informieren, mit keinem Wort einge- gangen. Urteile seien aber auch dann öffentlich, wenn es die Verhandlung nicht gewesen sei. Es sei deshalb anzuordnen, dass sie (die Beschwerdeführerin) dar- über informiert werde, ob und in welcher Form das vorinstanzliche Verfahren be- endet worden sei (Urk. 1 S. 5). b) Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 29. November 2018 eine anfechtbare Verfügung (auch) zu angeblich verweiger- ten Informationen bezüglich allfälliger Beendigung oder weiterer Schritte des Ver-
fahrens verlangt (Vi-Urk. 110). Hierzu hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht geäussert und nichts entschieden (was eventuell darauf zurück- zuführen sein könnte, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses auch für die Vorinstanz noch nicht klar war, wie das Verfahren weiterzuführen war). Da hierzu noch kein Entscheid vorliegt, der angefochten werden könnte, könnte die Beschwerdeführerin höchstens Rechtsverzögerung geltend machen (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Dies tut sie jedoch nicht. Insoweit ist daher auf ihre Beschwerde ge- gen den Beschluss vom 15. November 2018 nicht einzutreten. c) Nachdem das vorinstanzliche Verfahren nunmehr abgeschlossen ist, wird die Vorinstanz zeitnah darüber zu entscheiden haben, ob und in welcher Form der Beschwerdeführerin vom Endentscheid Kenntnis zu geben ist. Hierfür sind die Akten sogleich an die Vorinstanz zurückzusenden. 6. a) Das eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz beschlagende Beschwerdeverfahren ist kostenfrei (Art. 114 lit. a ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, den übrigen Betei- ligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Parteien des vor- instanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen sogleich an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 6. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf