Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. M. Kri ech und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 19. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Ltd liab. Co., Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2017 (AH170145-L)
Erwägungen: 1.1. Am 12. Juli 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klä- gerin) eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) bei der Vorinstanz ein, mit welcher sie ausstehenden Lohn von Fr. 493.40 brutto, Ferienlohn von Fr. 614.05 brutto und Fr. 1'414.30 für geleistete Überstunden, zuzüglich Zins, die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, die Besei- tigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rorschach-Rorschacherberg sowie die Zahlung der Betreibungskosten von Fr. 73.30 verlangte (Urk. 1). Auf entsprechende Aufforderung (Urk. 2) reichte die Klägerin die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... (Urk. 6) sowie weitere Unterlagen nach (Urk. 4+5, Urk. 7-9/2/11). Zur ord- nungsgemäss vorgeladenen Hauptverhandlung (Urk. 10, Urk. 11/1+2) erschi en die Klägerin persönlich, jedoch niemand für die Beklagte (Prot. VI S. 5). Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'161.25 netto zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 5. Januar 2017 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen und i hr eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag antrags- gemäss beseitigt und die Beklagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 100.– verpflichtet (Urk. 12 S. 7 f. = Urk. 15 S. 7 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. November 2017 innert Frist (Urk. 13/2, Urk. 14) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 14 S. 1 f.):
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unri chtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfas- send, beinhaltet daher sowohl echte als auch unechte Noven und umfasst ebenso diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 13; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3.). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, aufgrund der Säumnis der Beklagten an der Hauptverhandlung sei grundsätzlich aufgrund der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei zu entscheiden und ein Verzicht auf Bestrei- tung der klägerischen Behauptung anzunehmen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und glaubhaften Aussagen der Klägerin sei diese mit Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2016 bei der Beklagten als Mitarbeiterin "Landwirtschaft/Nagel Design" in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 31. Oktober 2016 bis 31. Januar 2016 [recte: 2017] und einem vereinbarten monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'700.– angestellt gewesen (Urk. 9/2/2). Sie habe als Nageldesignerin gear- beitet (Urk. 4). Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 habe sie das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt (Urk. 9/2/7), da sie keinen Lohn erhalten habe (Urk. 9/2/3). Für den 31. Oktober 2016 und für die Tage vom 1. bis und mit 4. Januar 2017 stehe der Klägerin ein Lohnanspruch von Fr. 596.75 brutto zu , wovon ihr die eingeklag- ten Fr. 493.40 brutto zuzüglich Zins zuzusprechen seien (Urk. 15 S. 4, 5). Für ins-
gesamt geleistete 50.44 Überstunden seien ihr Fr. 1'197.25 brutto zuzüglich Zins zu vergüten und die Klage im Mehrbetrag abzuweisen (Urk. 15 S. 5). Schliesslich habe sie 3.61 Ferientage zu gut, welche ihr mit Fr. 614.05 zuzüglich Zins zu ent- schädigen seien. Ebenfalls gutgeheissen wurden die klägerischen Anträge auf Bezahlung der Betreibungskosten, Beseitigung des Rechtsvorschlages und Aus- stellung einer Arbeitsbestätigung (Urk. 15 S. 6). 3.2. Die Beklagte liess in ihrer Beschwerde eine Verrechnungseinrede erheben und neue Behauptungen zum Sachverhalt rund um das Arbei tsverhältni s und dessen Auflösung vorbringen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Klägeri n - wie auch alle weiteren Mitarbeiterinnen - habe trotz gültigen Arbeitsvertrags mit C._____ ohne Vorankündigung die Arbeit niedergelegt und die Kunden stehen gelassen. Dies obwohl keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Mangels Er- satz der Mitarbeiterinnen habe das Geschäft der Beklagten mehrere Wochen ge- schlossen bleiben müssen, wodurch ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Der nicht ausbezahlte Lohn stelle somit einen Lohnrückbehalt dar, welcher mit den durch das Verschwinden der Klägerin entstandenen "volkswirtschaftlichen Schäden" zu verrechnen sei. Das angefochtene Urteil sei somit völlig falsch, weil es die Mitarbeiterin besser stelle als im Arbeitsvertrag vorgesehen und noch zu il- legalen Praktiken ermuntere (Urk. 14 S. 2 ff.). 3.3. Sämtliche tatsächlichen Behauptungen wurden von der Beklagten erstmals mit der Beschwerde vorgebracht (Urk. 14, Prot. VI S. 5 ff.). Für die Beklagte ist vor Vorinstanz unentschuldi gt ni emand erschi enen (Prot. VI S. 5), weshalb die Vorinstanz zutreffend vom Eintritt der Säumnisfolgen und damit vom Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen ausging (Art. 147 ZPO; Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 15 S. 2 f.). Dagegen erhob die Beklagte denn auch keine Ein- wände, sondern verlangte sinngemäss, es seien nunmehr im zwei ti nstanzli chen Verfahren die von ihr geltend gemachten Noven zu berücksichtigen (Urk. 14 S. 2). Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetra- gen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich zwingend aus dem Gesetz, weshalb davon
nicht abgewichen werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 14 S. 2). Entsprechend sind die neuen Behauptungen sowie die neuen Beschwerdeanträge Ziffer 2 bis 4 betreffend Vereinigung und Würdigung neuer Behauptungen unzulässig und fin- den vorliegend keine Berücksichtigung. Für die beantragte Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens (Be- schwerdeantrag Ziff. 5) ist die erkennende Kammer nicht zuständig (Art. 328 ff. ZPO). Insofern fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3.4. Neben den erwähnten unzulässigen Noven machte die Beklagte keine wei- teren Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend (Urk. 14). 3.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2. Die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren kei- nen Anspruch auf Partei entschädi gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'661.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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