Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Arbeitsgeri cht Züri ch, 3. Abtei lung
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 7. September 2017 (AN170037-L)
Erwägungen: 1. a) Am 5. Mai 2017 erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lohn von C HF 247'185.-- für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 13. Januar 2012, 13. Mo- natslohn von CHF 20'003.-- und Ferienlohn von CHF 14'000.-- für 20 Arbeitstage, je nebst Zins seit 31. Januar 2012 (Vi-Urk. 1; samt Klagebewilligung vom 3. Mai 2017, Vi-Urk. 2). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge (Vi-Urk. 1 S. 1). Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an zur Begründung und Belegung des Armenrechtsgesuchs (Vi-Urk. 5). Sodann setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Beschluss vom 11. Juli 2017 Fri st an zur ergänzenden Auskunftertei lung und Belegung i hrer Ei nkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Einreichung verschiedener, konkret genannter Un- terlagen (Vi-Urk. 10). Schliesslich wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Sep- tember 2017 das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-Urk. 17 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Klägerin am 15. September 2017 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7.9.2017 (AN 170 037) sei aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ge- nehmigen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei beim Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen." c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch der Klägerin des- halb ab, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgekommen und damit nicht von deren Mittellosigkeit auszugehen sei (Urk. 2 S. 7 f.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin habe die von ihr mit Verfügung vom 11. Juli 2017 explizit gefor- derten Dokumente nur zum Teil eingereicht. Insbesondere würden nach wie vor das Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2015, Belege über Vermögens- flüsse der letzten 5 Jahre und die Unterlagen über offenbar bestehende Firmen- beteiligungen von ihr und ihrem Ehemann fehlen. Zudem seien die eingereichten Unterlagen nur rudimentär übersetzt worden und würden teilweise nicht mit den Ausführungen der Klägerin korrespondieren (Urk. 2 Erwägung 4). Die Klägerin habe zwar glaubhaft machen können, dass die in den Steuer- erklärungen aufgeführten Liegenschaften zufolge Arrest nicht verfügbar seien und dass ihr Ehemann zufolge eines Konkurses kein Einkommen erziele. Sie habe es jedoch versäumt, über ihre komplexen und über weite Strecken undurchsichtigen übrigen Vermögensverhältnisse hinreichend Aufschluss zu geben. Die schwedi- schen Steuererklärungen würden keine Auskunft über die Vermögensverhältnisse geben. Es sei nur ein Auszug eines einzigen Bankkontos der Klägeri n eingereicht worden; aus den Akten sei jedoch ein Konto von deren Ehemann bei der UBS er- sichtlich, auf welches am 2. Juli 2003 CHF 270'000.-- überwiesen worden seien und welches danach einen Saldo von CHF 290'616.40 gehabt habe. Was mit die- sem Geld geschehen sei, sei unklar. Die Klägerin habe zwar eine Investition ihres Ehemannes von CHF 280'000.-- in eine Textilfabrik behauptet, welche mittlerweile habe abgeschrieben werden müssen; belegt sei dies jedoch nicht (Urk. 2 Erw. 5). Es sei nicht auszuschliessen, dass die Klägerin und/oder ihr Ehemann nach wie vor über Vermögen in Form von Beteiligungen an Firmen verfügen würden. In der Steuererklärung 2016 werde immerhin ein Vermögen von CHF 162'703.-- ausgewiesen. Bezüglich der im Wertschriftenverzeichnis 2016 deklarierten Betei- ligungen an verschiedenen Firmen von CHF 122'481.-- habe die Klägerin mit ih- ren grösstenteils schwer verständlichen Ausführungen keine Klarheit geschaffen; es sei vielmehr vorstellbar, dass neben diesen Beteiligungen noch weitere an an- deren, von der Klägerin erwähnten Firmen (B._____ AB, C._____ GmbH und D._____ AB) bestehen würden. Bezüglich der E._____ AB habe die Klägerin eine Betei li gung von nur noch 10 % behauptet, das Wertschriftenverzeichnis 2016 weise jedoch eine solche von 50 % aus; eine Bilanz der E._____ AB sei ni cht ein-
gereicht worden. Die Behauptung der Klägerin, dass sich diese Firma seit sieben Jahren nicht habe entwickeln können, verfange angesichts des stark erhöhten Werts der Beteiligung (von CHF 1'500.-- auf CHF 10'000.--) nicht (Urk. 2 Erw. 8.). Die Klägerin habe nach wie vor nicht belegt, wohin der in der schwedischen Steuererklärung 2016 ausgewiesene Gewinn von SEK 247'666.-- aus dem Ver- kauf der Liegenschaft in ... geflossen sei. Die Klägerin habe behauptet, dass sie hi erzu keine Unterlagen besitze, mit SEK 102'434.-- Steuern bezahlt worden sei- en und der Rest für Gerichtskosten und Vorschüsse verwendet worden sei. Sie habe für letztere zwar Quittungen eingereicht; dennoch sei unbelegt geblieben, aus welcher Vermögensmasse diese Gerichtskosten und Vorschüsse bezahlt worden seien; insbesondere seien keine Kontoauszüge, welche diese Vermö- gensflüsse belegen könnten, eingereicht worden. Es sei auch völlig unklar, wem die B._____ AB gehöre. Es bleibe auch unklar, ob die Klägerin ni cht nur an der E._____ AB, sondern auch an der D._____ AB, welche wie die E._____ AB ihre Büros in der Wohnung der Gesuchstellerin habe, beteiligt sei. Ob der Ehemann der Klägerin für seine Verwaltungsratstätigkeit bei der D._____ AB entlöhnt wer- de, bleibe schliesslich ebenfalls offen (Urk. 2 Erw. 7 und 9). b) Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unri chti g sei n soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vo- ri nstanzli chen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechts- lage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdei nstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was ni cht i n dieser
Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzli chen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beschwerdeschrift der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Der primäre Vorhalt der Vorinstanz – Verletzung der Mitwirkungsobliegen- heit (Urk. 2 Erw. 4) – wird von der Klägerin in ihrer Beschwerde nicht oder dann unzutreffend beanstandet. So bringt die Klägerin zwar vor, es sei nicht richtig, dass sie ihrer Mi twi rkungspfli cht nur zum Teil nachgekommen sei (Urk. 1 S. 1), macht jedoch (mit einer Ausnahme, dazu sogleich) nicht geltend, dass sie die von der Vorinstanz aufgezählten (Urk. 2 S. 3), mit Verfügung vom 11. Juli 2017 expli zi t angeforderten Belege (vgl. Vi-Urk. 10 Disp.-Ziffer 2) tatsächlich eingereicht hätte. Einzig hinsichtlich des Wertschriftenverzeichnisses der Steuererklärung 2015 macht sie geltend, es sei nicht richtig, dass sie Wertschriften in der Steuererklä- rung 2015 nicht dargelegt hätte; sie habe gesagt, dass sie infolge ihrer Auswan- derung nach Schweden ab 2011 nur Liegenschaften in der Schweiz versteuern müsse (Urk. 1 S. 1). Dies ist unzutreffend: Sowohl in der Steuererklärung 2014 als auch in der Steuererklärung 2016 wurden im Wertschriftenverzeichnis Beteiligun- gen der Klägerin bzw. ihres Ehemannes deklariert, in der Steuererklärung 2015 dagegen nicht (vgl. Vi-Urk. 16/12a-c), womit die Wertschriften 2015 nicht belegt sind. Die vorinstanzliche Erwägung, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen sei, hat damit Bestand, weshalb die Beschwerde der Klägerin schon aus diesem Grund abzuweisen ist. D arüber hi naus wurde bereits im Urteil der Kammer vom 23. März 2016 er- wogen, dass die Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes weit- gehend als komplex bzw. undurchsichtig anzusehen seien (S. 7 des Urteils im Verfahren RB160005-O, mit Hinweis auf frühere Entscheide der Kammer). Daran hat sich nichts geändert. Dass deshalb entsprechend höhere Anforderungen an eine umfassende, klare und nachvollziehbare Darstellung der finanziellen Situati-
on zu stellen sind, hat die Vori nstanz korrekt erwogen und ist denn auch ni cht be- anstandet worden. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen der Klägerin sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, dass die eingereichten Unterlagen sich als lücken- haft, teilweise undurchsichtig und insgesamt unklar erwiesen hätten (Urk. 2 S. 7), zu erschüttern. Die Beschwerdevorbringen sind nur schwer verständlich bzw. ist teilweise nicht nachvollziehbar, was die Klägerin dem Sinn nach vorbringen will. So trägt die Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in ... vor, sie habe vor Vorinstanz geltend gemacht "Für die Liegenschaft [Adresse] in Rahmen der Liquidation der C._____ GmbH bezahlte die Gesuchstellerin durch die F._____ AG an Herrn G._____ von B._____ AB [Sitz] am 23.8.2010 einen Vorschuss von CHF 40'338.69 und den Rest CHF 20'023.00 am 9.11.2010. Der Rest war Hypotheken vom Verein H.. Da das Vermögen der F. AG i n Folge der Vermögensübertragung "Assets" nach D._____ AB übertragen wurde, rechnete die B._____ AB diese Zahlungen mit D._____ AB ab" (Urk. 1 S. 8). Dar- aus ist auch mit gutem Willen nicht verständlich, was behaupteterweise abgelau- fen sein soll. Oder die Klägerin macht hinsichtlich des Verbleibs der ihrem Ehe- mann zugeflossenen CHF 270'000.-- (Urk. 2 Erw. 5) geltend, dieser Betrag sei durch die C._____ GmbH in eine Textilfabrik investiert worden, welche jedoch viel Verlust gemacht habe, weshalb das Geld habe abgeschrieben werden müssen; alle Geschäfte dieser Textilfabrik seien "auf Vertrauen" abgewickelt worden; sie und i hr Ehemann wüssten nur aus den Aussagen des Vertreters in Deutschland Bescheid und würden keine Unterlagen besitzen (Urk. 1 S. 4 f.). Solches ist mehr als nur unglaubhaft; es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin zu diesen – äusserst undurchsi chti gen – Vorgängen keine Belege beibringen will. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin abzuweisen. 5. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, ni cht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zwei ti nstanzli che Ent-
scheidgebühr ist i n Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mi t § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf CHF 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichts- losigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 7. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc