Recusal request had to be filed in the first instance court

RA170010Obergericht24.08.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the defendant's filing, although labeled an appeal, was in substance a recusal request against the first-instance judge. Because a recusal motion must be filed with the authority whose judge is challenged, the appellate court could not entertain it. The court therefore issued a non-entry order, waived court costs, and refused party compensation. It also noted that further clarification of the defendant's capacity to act was unnecessary in light of the inadmissibility.

Omnilex-Regeste

Art. 49 Abs. 1 ZPO; Zuständigkeit für Ausstandsgesuch gegen eine Gerichtsperson; ein gegen eine Referentin gerichtetes Ausstandsgesuch ist bei der Vorinstanz einzureichen. Wird ein solches Begehren fälschlich bei der Rechtsmittelinstanz angebracht, ist auf das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel nicht einzutreten. Erweist sich die Eingabe als offensichtlich unzulässig, kann von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach den Umständen; bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf Gerichtskosten verzichtet und eine Parteientschädigung verweigert werden (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler so- wie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 24. August 2017

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Beistand MLaw C._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Meilen vom 4. August 2017 (AN170002-G)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016 war der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) ver- pflichtet worden, dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) verschiede- ne Beträge von zusammen rund Fr. 34'000.-- nebst Zinsen zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hatte der Beklagte, nunmehr anwaltlich vertreten, rechtzeitig Beru- fung erhoben (Berufungsverfahren LA160034-O); in diesem, mit Beschluss vom 1. Juni 2017 abgeschlossenen, Berufungsverfahren war primär die Postulations- fähigkeit des Beklagten zu prüfen. 1.2 Nachdem das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, verfügte diese am 4. August 2017, dass das Verfahren ab Klageantwort zu wiederholen sei und setzte dem Beklagten ei ne 20-tägige Frist zur Erstattung der Klageantwort (Urk. 2). 1.3 Hiergegen erhob der Beklagte am 16. August 2017 (Datum Poststem- pel) fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). 2.1 Der Beklagte hat seine Rechtsmitteleingabe zwar als "Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 4.8.17" bezeichnet und an das Obergericht des Kantons Zürich gesandt (Urk. 1). Inhaltlich handelt es sich dabei jedoch einzig um ein Aus- standsgesuch gegen die vorinstanzliche Referentin. Der Beklagte wirft dieser vor, das Obergericht habe am 25. Juli 2017 [recte: 1. Juni 2017] das Urteil des Be- zirksgerichts Meilen aufgehoben und der Leiterin des Verfahrens schwere Verfah- rensfehler vorgeworfen; Fehler, die einer professionellen Richterin unter keinen Umständen unterlaufen dürften. Hi nzu würden noch schwere Vorwürfe seinerseits kommen: Nicht nur, dass sie seiner Meinung nach jeglichen gesunden Men- schenverstand habe vermissen lassen; sie habe auch vergessen, dass man einen alten Mann wie einen Menschen und nicht wie einen Hund behandeln solle. Ent- sprechend erachte er die Referentin als befangen und ersuche das Gericht, das Verfahren einem anderen Richter zu übertragen (Urk. 1).

2.2 Ein solches Ausstandsgesuch ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, sondern muss bei der Vori nstanz eingereicht werden (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beklagten kann somit nicht eingetreten werden. 2.3 Bei dieser Sachlage und mit Blick auf die Kostenfolgen erübrigt sich ei- ne weitere Abklärung der Postulationsfähigkeit des Beklagten für das vorliegende Beschwerdeverfahren; die Vorinstanz wird dagegen zu prüfen haben, wie es sich damit in ihrem Verfahren verhält (vgl. den Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 im Berufungsverfahren LA160034-O). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ telefonisch bestätigt hat, das Mandat niedergelegt zu haben (Urk. 4). 2.4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren zu verzichten. 3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'885.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 24. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: cm

Schlagwörter

recusalinadmissibilityappealcostsparty compensationemployment disputenon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the defendant's recusal request filed with the appellate court

Extrahierter Entscheid

The recusal request was inadmissible because such a motion must be filed with the first-instance court, not with the appellate court.

Extrahierte Begründung

Under Art. 49(1) CPC, a recusal request has to be submitted to the authority whose judge is challenged. Since the defendant addressed the appellate court, the filing could not be treated as a proper recusal motion.

Kernrechtsfrage

Whether costs and party compensation should be awarded for the appellate recusal proceeding

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances and the obvious inadmissibility of the filing, the court waived court costs and declined to award party compensation.

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