Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño. Beschluss vom 19. September 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Dielsdorf vom 7. Juli 2017 (AH170003-D)
Erwägungen: 1. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 24. Januar 2017; Urk. 6/1) und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C., vom 22. Dezember 2016 (Urk. 6/2) machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Dielsdorf gegen den Beklagten und Beschwer- degegner (fortan Beklagter) eine Klage anhängig. Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 8. Mai 2017 schlossen die Parteien eine Zwischenvereinbarung, worin sie sich unter anderem verpflichteten, mit der D. Versi cherung um ei ne ra- sche Klärung der Haftungsverhältnisse besorgt zu sein und dem Gericht die Re- sultate ihrer Bemühungen als Zwischenbericht bis Ende Juni 2017 mitzuteilen. Gleichzeitig ersuchten die Parteien das Gericht um einstweilige Sistierung des Verfahrens bis zu diesem Termin (Prot. I S . 6, Urk. 6/8 S. 1 f.). Gleichentags ve r- fügte die Vorinstanz die einstweilige Sistierung des Verfahrens bis zum 30. Juni 2017 (Urk. 6/9). Auf telefonische Anfrage der Vorinstanz am 7. Juli 2017 erklärte der Rechtsvertreter des Beklagten, der letzte Kontakt mit der D._____ Versiche- rung habe am 23. Juni 2017 stattgefunden. Die D._____ Versicherung habe ihm mitgeteilt, dass ihr Verfahren immer noch pendent sei (Prot. I S . 11). D araufhi n verfügte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens einstweilen bis zum 31. August 2017 (vgl. Urk. 6/12 = Urk. 2). 2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. Juli 2017 Beschwer- de, welche er bei der Vorinstanz einreichte (vgl. Eingangsstempel der Vorinstanz auf Urk. 1). Diese leitete die Eingabe unverzüglich an das Obergericht weiter (Urk. 3), wo sie am 20. Juli 2017 fristgerecht einging (vgl. Eingangsstempel der Kammer auf Urk. 1). Der Kläger stellte in der Beschwerdeschrift den Antrag, das Verfahren sei sofort wieder aufzunehmen und nicht bis zum 31. August 2017 zu sistieren (Urk. 1). 3. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Sistierung des ar- beitsrechtlichen Forderungsprozesses zwischen den Parteien bis 31. August 2017 ist abgelaufen. Für den Fortgang des Verfahrens ist eine ausdrückliche prozess- leitende Verfügung, welche die Sistierung aufhebt, nicht erforderlich (Martin
Kaufmann, D IKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 31; Staeheli n, i n: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm, Art. 126 N 6). Is t die zeitlich befristete Sis- tierung des vorinstanzlichen Verfahrens abgelaufen, ist auch das rechtli ch ge- schützte Interesse des Klägers an der Überprüfung der ersti nstanzli chen Sistie- rungsverfügung nach Eingang der Beschwerde dahingefallen. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels einer unterliegenden Partei ist keine Parteientschädigung im Beschwerdeverfah- ren zuzusprechen. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht in solchen Fällen ni cht (Urwyler/Grütter, in: D IK E-Komm-ZPO, Art. 107 N 13). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgeschrieben. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird kei ne Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'671.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: sf