Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 26. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Streitwert)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Bülach vom 5. Juli 2017 (AN170013-C)
Erwägungen: 1. a) Am 22. Juni 2017 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage ein auf Zahlung von Fr. 29'999.95 netto, Beseitigung des Rechtsvorschlags, Ausstellung eines arbeitsrechtlichen Vollzeugnisses, Erstellung von Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis August 2015, Vorlage von Belegen über die Bezahlung der Soziallasten, Aushändigung einer Kündigungsbegründung und Herausgabe eines Laptop-Computers (Vi-Urk. 2 und 3, unter Beilage der Kla- gebewilligung vom 29. März 2017, Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses von Fr. 4'500.-- an und delegierte die Prozessleitung an Arbeitsge- richtsvizepräsident lic. iur. A. Fischer (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 13. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde er- hoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Ich Beantrage die Anpassung des Streitwertes auf unter 30'000 CHF beim Zirkular -Beschlusses vom 5. Juli 2017 Geschäfts-Nr.: AN170013-C/Z1, da er meiner Ansicht nach zu hoch ist und es nicht mein Bestreben wahr." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Gegen den Entscheid über die Leistung eines Vorschusses ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit dieser können unri chti ge Rechtsanwendung und offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierbei bedeutet Geltendma- chung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstan- det wird, braucht von der Beschwerdeinstanz ni cht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog zum Gerichtskostenvorschuss, die Klage habe einen Streitwert von ca. Fr. 37'000.-- . Aufgrund dieses Streitwertes würden, sofern
kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse, Gerichtskosten von mutmass- lich Fr. 4'500.-- anfallen. Gestützt auf Art. 98 ZPO sei dem Kläger Frist zur Leis- tung eines entsprechenden Vorschusses anzusetzen (Urk. 2 S. 2). c) Der Kläger macht dagegen in seiner Beschwerde geltend, der Streit- wert sei zu hoch. Anscheinend habe er das Formular zum zweiten Mal falsch ausgefüllt. Der Friedensrichter habe ihn auf seine irrtümlich zu hohe Eingabe aufmerksam gemacht und ihm noch Kosten von Fr. 250.-- verrechnet. Die Klage- bewilligung sei aber auf einen Streitwert von Fr. 30'000.-- ausgestellt. Als er bei der Vorinstanz nachgefragt habe, wie sich der Streitwert berechne, habe er die Auskunft erhalten, dass zur Forderungssumme von Fr. 30'000.-- der Streitwert für das Arbeitszeugnis von Fr. 7'000.-- gerechnet werde. Der Streitwert solle auf un- ter Fr. 30'000.-- korrigiert werden (Urk. 1). d) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO). Der Kläger hat mit seiner bei der Vorinstanz eingereichten Klage vom 22. Juni 2017 nicht nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 29'999.95 ver- langt, sondern, wie erwähnt (oben Erwägung 1.a), auch noch deren Verurtei lung zur Ausstellung ei nes Vollzeugni sses, zur Erstellung von Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis August 2015, zur Vorlage von Belegen über die Bezahlung der Soziallasten, zur Aushändigung einer Kündigungsbegründung und zur Herausga- be eines Laptop-Computers (Vi-Urk. 3 S. 3). Dass mit diesen zusätzlichen Begeh- ren der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt, liegt auf der Hand. Selbst wenn dem Kläger nicht bewusst gewesen wäre, dass dem Begehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses üblicherweise ein Streitwert von einem Monatslohn bei- gemessen wird, hätte ihm bewusst sein müssen, dass der von ihm herausverlang- te Laptop-Computer einen gewi ssen Wert aufwei st und nur schon aufgrund die- ses Wertes die Grenze von Fr. 30'000.-- für ein kostenloses arbeitsgerichtliches Verfahren (Art. 114 lit. c ZPO) überschritten wird. Somit ist korrekt, dass die Vor- instanz von einem kostenpflichtigen Verfahren ausgegangen ist und vom Kläger einen Vorschuss für die Gerichtskosten verlangt hat (Art. 98 ZPO). Die Höhe des- selben wird in der Beschwerde nicht beanstandet.
Eine nachträgliche Reduktion des Streitwerts ist nicht möglich. Ein allfälliger Rückzug einzelner Begehren würde am Streitwert nichts mehr ändern. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als un- begründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'500.-- (Höhe des Vorschusses). D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwen- dung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- . 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 26. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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