Challenge to court advance dismissed in employment case

RA170007Obergericht26.07.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed an interlocutory order of the Bülach Labour Court requiring a CHF 4,500 court-cost advance. He argued that the dispute value should be reduced below CHF 30,000. The Zurich Higher Court held that the dispute value is determined by all relief sought in the complaint, including non-monetary claims. Because the action also sought an employment certificate, wage statements, proof of social security payments, a dismissal reason, and return of a laptop, the threshold for fee-free proceedings was exceeded. The appeal was dismissed, the second-instance fee was set at CHF 500, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 91, 98, 103, 114 lit. c, 319 lit. b Ziff. 1, 320 ZPO; dispute value and court-cost advance in employment proceedings; the dispute value is determined by the entirety of the relief sought. In mixed actions, ancillary non-monetary claims are to be included in the assessment according to their customary value. If the aggregate dispute value exceeds the statutory threshold for fee-free labour proceedings, the court may require an advance on costs under Art. 98 ZPO. A subsequent reduction of the dispute value by retracting individual claims does not retroactively eliminate the obligation to pay the advance (consid. 2d).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 26. Juli 2017

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Streitwert)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Bülach vom 5. Juli 2017 (AN170013-C)

Erwägungen: 1. a) Am 22. Juni 2017 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage ein auf Zahlung von Fr. 29'999.95 netto, Beseitigung des Rechtsvorschlags, Ausstellung eines arbeitsrechtlichen Vollzeugnisses, Erstellung von Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis August 2015, Vorlage von Belegen über die Bezahlung der Soziallasten, Aushändigung einer Kündigungsbegründung und Herausgabe eines Laptop-Computers (Vi-Urk. 2 und 3, unter Beilage der Kla- gebewilligung vom 29. März 2017, Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses von Fr. 4'500.-- an und delegierte die Prozessleitung an Arbeitsge- richtsvizepräsident lic. iur. A. Fischer (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 13. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde er- hoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Ich Beantrage die Anpassung des Streitwertes auf unter 30'000 CHF beim Zirkular -Beschlusses vom 5. Juli 2017 Geschäfts-Nr.: AN170013-C/Z1, da er meiner Ansicht nach zu hoch ist und es nicht mein Bestreben wahr." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Gegen den Entscheid über die Leistung eines Vorschusses ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit dieser können unri chti ge Rechtsanwendung und offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierbei bedeutet Geltendma- chung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstan- det wird, braucht von der Beschwerdeinstanz ni cht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog zum Gerichtskostenvorschuss, die Klage habe einen Streitwert von ca. Fr. 37'000.-- . Aufgrund dieses Streitwertes würden, sofern

kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse, Gerichtskosten von mutmass- lich Fr. 4'500.-- anfallen. Gestützt auf Art. 98 ZPO sei dem Kläger Frist zur Leis- tung eines entsprechenden Vorschusses anzusetzen (Urk. 2 S. 2). c) Der Kläger macht dagegen in seiner Beschwerde geltend, der Streit- wert sei zu hoch. Anscheinend habe er das Formular zum zweiten Mal falsch ausgefüllt. Der Friedensrichter habe ihn auf seine irrtümlich zu hohe Eingabe aufmerksam gemacht und ihm noch Kosten von Fr. 250.-- verrechnet. Die Klage- bewilligung sei aber auf einen Streitwert von Fr. 30'000.-- ausgestellt. Als er bei der Vorinstanz nachgefragt habe, wie sich der Streitwert berechne, habe er die Auskunft erhalten, dass zur Forderungssumme von Fr. 30'000.-- der Streitwert für das Arbeitszeugnis von Fr. 7'000.-- gerechnet werde. Der Streitwert solle auf un- ter Fr. 30'000.-- korrigiert werden (Urk. 1). d) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO). Der Kläger hat mit seiner bei der Vorinstanz eingereichten Klage vom 22. Juni 2017 nicht nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 29'999.95 ver- langt, sondern, wie erwähnt (oben Erwägung 1.a), auch noch deren Verurtei lung zur Ausstellung ei nes Vollzeugni sses, zur Erstellung von Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis August 2015, zur Vorlage von Belegen über die Bezahlung der Soziallasten, zur Aushändigung einer Kündigungsbegründung und zur Herausga- be eines Laptop-Computers (Vi-Urk. 3 S. 3). Dass mit diesen zusätzlichen Begeh- ren der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt, liegt auf der Hand. Selbst wenn dem Kläger nicht bewusst gewesen wäre, dass dem Begehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses üblicherweise ein Streitwert von einem Monatslohn bei- gemessen wird, hätte ihm bewusst sein müssen, dass der von ihm herausverlang- te Laptop-Computer einen gewi ssen Wert aufwei st und nur schon aufgrund die- ses Wertes die Grenze von Fr. 30'000.-- für ein kostenloses arbeitsgerichtliches Verfahren (Art. 114 lit. c ZPO) überschritten wird. Somit ist korrekt, dass die Vor- instanz von einem kostenpflichtigen Verfahren ausgegangen ist und vom Kläger einen Vorschuss für die Gerichtskosten verlangt hat (Art. 98 ZPO). Die Höhe des- selben wird in der Beschwerde nicht beanstandet.

Eine nachträgliche Reduktion des Streitwerts ist nicht möglich. Ein allfälliger Rückzug einzelner Begehren würde am Streitwert nichts mehr ändern. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als un- begründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'500.-- (Höhe des Vorschusses). D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwen- dung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- . 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 26. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. H.A. Müller

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

dispute valuecourt advanceemployment claimancillary claimsfee-free proceedingsappealcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the dispute value and resulting court-cost advance were correctly set above CHF 30,000.

Extrahierter Entscheid

Yes. The additional requests, especially the employment certificate and the laptop return claim, brought the dispute value above CHF 30,000, so the case was not fee-free and an advance payment could be ordered.

Extrahierte Begründung

Dispute value is determined by the relief sought. The complaint contained multiple monetary and non-monetary claims; even ignoring the usual value attributed to an employment certificate, the laptop claim alone made the threshold for fee-free proceedings exceed CHF 30,000. A later reduction of the dispute value was not possible.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.