Appeal against recusal request declared inadmissible

RA170004Obergericht09.06.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed an appeal filed by A._____ against a Meilen labour court circular order. Although labelled as an appeal, the submission was substantively a recusal request against the first-instance judge. The court held that such a request must be filed with the court whose judge is challenged under Art. 49(1) CPC, so the appellate court could not hear it. Because the appeal was inadmissible, the court did not further examine the appellant’s capacity to litigate. It also noted that revision of the 23 May 2016 judgment was not possible at the time of the filing because no final judgment existed. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 49 Abs. 1 ZPO; Art. 328 Abs. 1 ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe, die materiell ein Ausstandsgesuch darstellt. Ein Ausstandsgesuch ist bei der Vorinstanz einzureichen und nicht bei der Rechtsmittelinstanz; wird es direkt an die Rechtsmittelinstanz gerichtet, ist darauf nicht einzutreten. Nach Eintritt der Unzulässigkeit erübrigt sich die Prüfung weiterer Prozessvoraussetzungen, namentlich der Postulationsfähigkeit. Revision setzt einen rechtskräftigen Entscheid voraus; fehlt es daran, ist ein Revisionsbegehren von vornherein ausgeschlossen. Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. Juni 2017

in Sachen

A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer

gegen

B., Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Beistand MLaw C. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 27. April 2017 (BR170004-G)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsge- richt, vom 23. Mai 2016 war der Revisionskläger (damals: Beklagter) verpflichtet worden, dem Revisionsbeklagten (damals: Kläger) verschiedene Beträge von zu- sammen rund Fr. 34'000.-- nebst Zinsen zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hatte der Revisionskläger, nunmehr anwaltlich vertreten, rechtzeitig Berufung erhoben (Berufungsverfahren LA160034-O); in diesem, mit Beschluss vom 1. Juni 2017 abgeschlossenen, Berufungsverfahren war primär die Postulationsfähigkeit des Revisonsklägers zu prüfen. b) Der Revisionskläger persönlich wandte sich am 30. März 2017 an die Vorinstanz und bat darum, "diese Angelegenheit erneut vor Gericht zu bringen" (Vi-Urk. 2). Auf Aufforderung der Vorinstanz zur Klarstellung, ob er damit ein Re- visionsbegehren stellen wolle (Vi-Urk. 3), bezeichnete er am 15. April 2017 jenes Schreiben als "internes Revisionsbegehren" (Vi-Urk. 5). Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. April 2017 setzte die Vorinstanz dem Revisionskläger eine Frist von 7 Ta- gen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'300.-- an und delegierte die Prozessleitung an die Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts, lic. iur. Zürcher Gross (Vi-Urk. 9 = Urk. 2). c) Hiergegen hat der Revisionskläger am 10. Mai 2017 fristgerecht Be- schwerde erhoben (Urk. 1). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Revisionskläger hat seine Rechtsmitteleingabe zwar als "Be- schwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 27.4.17" bezeichnet und an das Obergericht gesandt (Urk. 1). Inhaltlich handelt es sich dabei jedoch einzig um ein Ausstandsgesuch gegen die vorinstanzliche Referentin. Der Revisionskläger wirft dieser vor, im damaligen arbeitsgerichtlichen Verfahren seine "verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte mit Füssen getreten" zu haben (Urk. 1), und er

macht geltend, dass der vorinstanzlichen Referentin "wegen Befangenheit dieser Prozess entzogen" werden solle (Urk. 1). Ein solches Ausstandsgesuch ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, sondern muss bei der Vorinstanz eingereicht werden (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Revisionsklägers kann somit nicht eingetreten werden. b) Bei dieser Sachlage und mit Blick auf die Kostenfolgen erübrigt sich ei- ne weitere Abklärung der Postulationsfähigkeit des Revisionsklägers für das vor- liegende Beschwerdeverfahren; die Vorinstanz wird dagegen zu prüfen haben, wie es sich damit in ihrem Verfahren verhält (vgl. den Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 im Berufungsverfahren LA160034-O). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass eine Revision des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Mai 2016 schon im Zeitpunkt der am 30. März 2017 erfolgten Eingabe des Revisionsklägers von vornherein nicht in Betracht kam, weil kein rechtskräfti- ger Entscheid vorlag (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO). 3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Revisi- onsbeklagten und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'885.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Schlagwörter

recusalinadmissibilityappellate competencerevisionlabor disputecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing against the labor court order was admissible before the appellate court as an appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The submission was in substance a recusal request and therefore had to be filed with the first-instance court, not the appellate court.

Extrahierte Begründung

A recusal request under Art. 49(1) CPC must be lodged with the court whose judge is challenged. Because the filing was directed to the appellate court, it could not be entertained as an appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the court had to examine the appellant's standing/capacity to litigate in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No further clarification was unnecessary once inadmissibility was established.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was inadmissible, any further inquiry into postulation capacity would be moot for the present proceedings; the first-instance court would have to assess that issue in its own proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the earlier labor court judgment of 23 May 2016 could already be revised when the appellant filed on 30 March 2017.

Extrahierter Entscheid

No. Revision was out of the question because no final judgment existed at that time.

Extrahierte Begründung

Revision under Art. 328(1) CPC presupposes a final judgment; that requirement was not met when the appellant filed.

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