Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. Juni 2017
in Sachen
A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer
gegen
B., Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Beistand MLaw C. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 27. April 2017 (BR170004-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsge- richt, vom 23. Mai 2016 war der Revisionskläger (damals: Beklagter) verpflichtet worden, dem Revisionsbeklagten (damals: Kläger) verschiedene Beträge von zu- sammen rund Fr. 34'000.-- nebst Zinsen zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hatte der Revisionskläger, nunmehr anwaltlich vertreten, rechtzeitig Berufung erhoben (Berufungsverfahren LA160034-O); in diesem, mit Beschluss vom 1. Juni 2017 abgeschlossenen, Berufungsverfahren war primär die Postulationsfähigkeit des Revisonsklägers zu prüfen. b) Der Revisionskläger persönlich wandte sich am 30. März 2017 an die Vorinstanz und bat darum, "diese Angelegenheit erneut vor Gericht zu bringen" (Vi-Urk. 2). Auf Aufforderung der Vorinstanz zur Klarstellung, ob er damit ein Re- visionsbegehren stellen wolle (Vi-Urk. 3), bezeichnete er am 15. April 2017 jenes Schreiben als "internes Revisionsbegehren" (Vi-Urk. 5). Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. April 2017 setzte die Vorinstanz dem Revisionskläger eine Frist von 7 Ta- gen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'300.-- an und delegierte die Prozessleitung an die Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts, lic. iur. Zürcher Gross (Vi-Urk. 9 = Urk. 2). c) Hiergegen hat der Revisionskläger am 10. Mai 2017 fristgerecht Be- schwerde erhoben (Urk. 1). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Revisionskläger hat seine Rechtsmitteleingabe zwar als "Be- schwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 27.4.17" bezeichnet und an das Obergericht gesandt (Urk. 1). Inhaltlich handelt es sich dabei jedoch einzig um ein Ausstandsgesuch gegen die vorinstanzliche Referentin. Der Revisionskläger wirft dieser vor, im damaligen arbeitsgerichtlichen Verfahren seine "verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte mit Füssen getreten" zu haben (Urk. 1), und er
macht geltend, dass der vorinstanzlichen Referentin "wegen Befangenheit dieser Prozess entzogen" werden solle (Urk. 1). Ein solches Ausstandsgesuch ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, sondern muss bei der Vorinstanz eingereicht werden (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Revisionsklägers kann somit nicht eingetreten werden. b) Bei dieser Sachlage und mit Blick auf die Kostenfolgen erübrigt sich ei- ne weitere Abklärung der Postulationsfähigkeit des Revisionsklägers für das vor- liegende Beschwerdeverfahren; die Vorinstanz wird dagegen zu prüfen haben, wie es sich damit in ihrem Verfahren verhält (vgl. den Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 im Berufungsverfahren LA160034-O). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass eine Revision des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Mai 2016 schon im Zeitpunkt der am 30. März 2017 erfolgten Eingabe des Revisionsklägers von vornherein nicht in Betracht kam, weil kein rechtskräfti- ger Entscheid vorlag (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO). 3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Revisi- onsbeklagten und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'885.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf