Appeal inadmissible for missing requests and objections

RA170003Obergericht03.04.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Higher Court refused to enter into the plaintiff’s appeal against a labor court non-entry order. The plaintiff had sought CHF 2,995 in the first instance, but her appeal contained no concrete requests and no specific challenge to the lower court’s reasons. The court held that such defects make the appeal inadmissible without any grace period to remedy them. It also held that the appeal proceedings were free of charge and that no party compensation was due.

Omnilex-Regeste

Art. 322 Abs. 1 ZPO; admissibility of an appeal requires concrete requests and specific grounds of challenge. The appellant must clearly indicate the extent of the attack and the desired new operative part; monetary claims must be quantified. The statement of reasons must address the decisive considerations of the lower court in a concrete manner; mere grievances or unrelated comments do not suffice. If these formal requirements are absent, the appellate court enters into the matter no further, without setting an additional time limit. On an appeal with a dispute value of CHF 2,995, the proceedings are cost-free under Art. 114 lit. c ZPO; no party compensation is due if the respondent incurred no relevant expenses (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. April 2017

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 23. Februar 2017 (AH170003-L)

Erwägungen: 1. a) Am 9. Januar 2017 reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Zahlung von Fr. 2'995.-- nebst Zinsen und Kosten ein, unter Beilage der Klagebewilligung vom 21. November 2016 (Urk. 1 und 2). Die auf den 13. Februar 2017 angesetzte Hauptverhandlung (Urk. 6) wurde aufgrund eines belegten Gesuchs der Beklagten (Urk. 8) auf den 23. Februar 2017 ver- schoben (Urk. 9). Diese wurde ohne die Klägerin durchgeführt, da sie dazu nicht erschienen war (Vi-Prot. S. 4 f.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 trat die Vor- instanz nicht auf die Klage ein (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen hat die Klägerin am 10. März 2017 bei der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht (Urk. 15). Die Vorinstanz hat diese an das Obergericht weitergeleitet, wo sie am 17. März 2017 und damit fristgerecht (Urk. 14/1) einging. Auf die Beschwerdeanträge wird zurückzukommen sein (unten Erwäg. 2.b). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei, obwohl ihr eine angemes- sene kurze Wartezeit gewährt worden sei, unentschuldigt nicht zur Hauptverhand- lung erschienen; es sei daher aufgrund der Akten zu entscheiden. Gemäss der Klagebewilligung habe die Klägerin Fr. 2'950.-- für nicht bezahlte Pensionskas- senbeiträge gefordert. Aus dem Klageformular gehe demgegenüber nicht klar hervor, ob die Klägerin daran festhalte oder ob sie Lohn und/oder Unfalllohn und/ oder Pensionskassenbeiträge und/oder einen 13. Monatslohn geltend machen wolle. Das Rechtsbegehren sei daher nicht genügend bestimmt und auch durch Auslegung nicht klar ermittelbar. Da die Klage nicht begründet worden sei, fehle auch das Klagefundament. Auf die Klage sei nicht einzutreten (Urk. 16 S. 2-4). Soweit sich das Rechtsbegehren auf ausstehende Pensionskassenbeiträge beziehen sollte, würden diese unter Art. 73 BVG fallen, womit das Arbeitsgericht ohnehin sachlich nicht zuständig wäre. Und in Bezug auf einen allfälligen Unfall-

lohn hätten die Parteien im Jahr 2012 einen gültigen gerichtlichen Vergleich ab- geschlossen, womit diese Frage ohnehin bereits beurteilt wäre (Urk. 16 S. 4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 16 S. 6 Ziffer 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen sodann beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzu- setzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält keine Anträge oder konkrete Be- gehren. Es bleibt unklar, was die Klägerin mit ihrer Beschwerde eigentlich errei- chen will. Es kann zwar angenommen werden, dass sie eine Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids anstrebt. Danach bleibt aber insbesondere unklar, ob sie eine Rückweisung zwecks Fortsetzung des Verfahrens bzw. Neuansetzung der Hauptverhandlung erreichen will, oder etwa die Zusprechung der eingeklagten Forderung im Beschwerdeverfahren (wobei zusätzlich unklar bliebe, welche For- derung zugesprochen werden sollte). Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. c) Darüberhinaus bedeutet Geltendmachung im Sinne von Art. 320 ZPO, dass in der Beschwerdeschrift konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts); was nicht in dieser Weise be- anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält verschiedene (teilweise nicht leicht verständliche und nicht mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhän- gende) Unmutsäusserungen, jedoch keine konkreten Beanstandungen der darge- legten vorinstanzlichen Erwägungen (oben Erwäg. 2.a). Dass die Klägerin offen- bar am 13. Februar 2017 vergeblich zur verschobenen Verhandlung erschienen war (Urk. 15 S. 1 i.V.m. Urk. 17), stellt keine Beanstandung einer entscheidrele- vanten Erwägung dar und kann ohnehin nicht der Vorinstanz angelastet werden, denn diese hatte die Verhandlung bereits am 6. Februar 2017 verschoben (Urk. 9; nur hatte die Klägerin die entsprechende neue Vorladung – obwohl bereits am 7. Februar 2017 avisiert – erst am 15. Februar 2017 abgeholt, Urk. 10/2). Mangels konkreter Beanstandungen könnte daher auch aus diesem Grund auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist mangels Einschränkung durch Beschwerdeanträge vom vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 2'995.-- auszugehen. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c. ZPO; auch wenn es an der Grenze zur – kostenpflichtigen – mutwilligen Prozessführung liegt, Art. 115 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'995.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Schlagwörter

employment disputeappeal admissibilityconcrete requestsstatement of reasonsnon-entrycostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite lacking concrete requests and a clear challenged scope.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal contained no specific prayers for relief and did not clearly state how the decision should be changed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 322 ZPO and the case law cited, the appeal must specify the extent of the challenge and the requested new disposition; monetary claims must be quantified. These requirements were not met, so no deadline to cure was required.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite lacking specific criticisms of the first-instance reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not concretely challenge the decisive reasons of the lower court.

Extrahierte Begründung

Appeal grounds must identify which legal application or factual finding is wrong. Mere complaints or unrelated remarks are insufficient, so unchallenged reasons remain effective and support non-entry.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings were free of charge and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

With the underlying dispute value of CHF 2,995, the appellate proceedings were cost-free under Art. 114 lit. c ZPO; no compensation was due because the appellant lost and the respondent had no relevant expenses.

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