Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. April 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Arbeitsgerichtes Meilen vom 20. Februar 2017 (AN160001-G)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 20. Oktober 2014 vor Vorinstanz i n ei nem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (vgl. Urk. 6/2 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2017 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 4 f.): " 1. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit in der Höhe von CHF 4'300.– zu lei sten. Die Sicherheit kann in bar durch Einzahlung auf die Gerichtskasse (Postkonto 80-7340-5/IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versi- cherungsunternehmens geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammel- aufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Da- tenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fälligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der in- nerhalb der zweitägigen Bearbeitungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vor- schusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an ei- ne Bank i st dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig aus- führt. 2. Auf den Sistierungsantrag der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit unterschriebener Eingabe vom 2. März 2017 Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei durch i hn keine Sicherheit für die Parteient- schädigung zu leisten (Urk. 1). 2. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten si nd mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 103 ZPO).
Der Kläger führt i n sei ner Beschwerdeschri ft aus, ihm sei bewusst, dass die Beklagte eine Sicherheit für die Parteientschädigung beantragen könne, wenn er (Art. 99 ZPO) i n der Schwei z kei nen Wohnsi tz oder Sitz habe, zahlungsunfähig erschei ne, namentli ch wenn über i hn der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassver- fahren im Gang sei oder Verlustscheine bestünden, Prozesskosten aus früheren Verfahren schulde oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestünden. Er habe eine gültige Schweizer Niederlassungs- bewilligung Typ C und ei ne Anschri ft in der Schweiz. Er kö nne sei ne Rechnungen nach wi e vor fristgerecht bezahlen und es liefen keine Betreibungen gegen i hn. Er habe keinen Privatkonkurs beantragt. Es sei kein Nachlassverfahren gegen i hn im Gange und kein Gläubiger sei i m Besi tz von Verlustschei nen von i hm. Sei ne Pr o- zesskosten aus früheren Verfahren habe er fristgerecht bezahlt und auch sonst bestünden keine anderen Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteient- schädi gung (Urk. 1 S. 2). b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mi tteli nstanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Begründet i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ei n- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu-
treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe des Klägers vom 2. März 2017 ist als Beschwerde unzu- reichend, da sich dieser mit der Begründung der angefochtenen Verfügung ni cht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt er i n seiner Beschwerde- schrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten erstinstanzlichen Erwä- gungen nicht korrekt seien. So setzt sich der Kläger beispielsweise nicht substan- tiiert mit der Erwägung auseinander, dass vorliegend sei ne Zahlungsunfä hi gkei t betreffend die Parteientschädigung der Beklagten als genügend glaubhaft er- scheine, da er selber ausgeführt habe, er könne die von der Beklagten verlangte Sicherheitsleistung innert angemessener Frist nicht aufbringen. Hierzu äusserte sich der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich. Da sich der Kläger auch im Übrigen mi t den vori nstanzli che n Erwägungen der angefoch- tenen Verfügung ni cht konkret auseinandersetzt, ist auf sei ne Beschwerde ni cht einzutreten. 5. Der Streitwert des vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahrens übersteigt in der Hauptsache Fr. 30'000.–, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenpflich- tig ist (Art. 114 lit. c ZPO; vgl. Urk. 6/40 S. 2 und Urk. 6/55 S. 5). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens wird der Kläger im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 9 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 350.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Züri ch, 27. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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