Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA160012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 28. Februar 2017
i n Sachen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführeri n
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andelfingen vom 1. September 2016 (AH160003-B)
Erwägungen: 1. a) Gemäss Lohnblatt für September 2015 war der Kläger und Beschwer- degegner (fortan Kläger) i m Stundenlohn (Fr. 30.–/Stunde) für die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) tätig (Urk. 6). Am 3. Juni 2016 reichte der Kläger Klage und Klagebewilligung über Fr. 5'556.30 zuzüglich Zins bei der Vor- instanz ein (Urk. 1, Urk. 2). Er machte ausstehenden Lohn vom 28. September bis 23. Oktober 2015 (total 146 Stunden à Fr. 30.–), Auslagen für Benzin (Fr. 146.–), Warenbezüge durch die Beklagte (Fr. 784.– für 49 kg Kalbsbrät), Telefonspesen (Fr. 67.30) und weitere Auslagen (Fr. 285.–), total Fr. 5'662.30, abzüglich eigener Bezüge (Fr. 106.–) geltend. Er vertrat die Auffassung, seine jetzige Forderung stehe zwar "im Zusammenhang mit dem Projekt des Restaurants C.", sei ihm aber von der Beklagten zu vergüten (Prot. Vi S. 5, S. 7). Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der Kläger habe seine Leistungen als Gesellschafter für das Restaurant C. in D._____ erbracht (Prot. Vi S. 4) und dabei genau gewusst, dass das Ganze über die E._____ GmbH gelaufen wäre (Prot. Vi S. 7). b) Mit Urteil vom 1. September 2016 erkannte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 14 S. 5 f.): " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'430.– brutto (Fr. 3'390.– Arbei tslohn, zuzügli ch Fr. 146.– Spesen, abzüglich Fr. 106.– Naturalleistungen) zu bezahlen. 2. Vom Arbeitslohn von Fr. 3'390.– sind die üblichen Sozialversiche- rungsbeiträge abzuziehen. 3. Im übersteigenden Ausmass wird die Klage abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädi- gung in der Höhe von Fr. 40.– zu bezahlen. 6. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Auf di e Ausführunge n der Beklagten im Beschwerdeverfahren i st nachfol- gend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwen- dig erweist. 3. a) aa) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mi tteli nstanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Begründet i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster In- stanz gemachten Ausführunge n verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die ersti nstanzli che n Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kri ti k beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmi tteli nstanz hat darauf ni cht ei nzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). ab) Die Eingabe der Beklagten ist als Beschwerde unzureichend, da die Be- klagte si ch i n der Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Ur- tei ls ni cht substantiiert auseinandersetzt. So bringt die Beklagte in der Beschwerde erneut vor, dass sie nichts mit der E._____ GmbH, welche das Bergrestaurant C._____ i n D._____ betreibe, ge-
meinsam habe. Es treffe zu, dass der Kläger bis zum 28. September 2015 bei ihr gearbeitet habe. Sämtliche aus diesem Arbeitsverhältnis entstandenen Kosten seien mit der Lohnabrechnung September 2015 beglichen worden (Urk. 13 S. 1). Sofern der Kläger jemanden betreiben wolle, dann wäre dies die E._____ GmbH (Urk. 13 S. 2). Damit macht sie sinngemäss geltend, die vom Kläger geltend ge- machte Forderung hätte abgewiesen werden müssen, da sie ab dem 28. Sep- tember 2015 ni cht mehr Schuldner des Klägers gewesen sei. Sie unterlässt es hi ngegen, si ch mit den diesbezüglichen Erwägungen des erstinstanzlichen Rich- ters auseinanderzuset zen. So führte dieser aus, dass das Lohnblatt der Beklagten vom September 2015 einen Bruttostundenlohn von Fr. 30.– und 210 Arbeitsstun- den ausweise (unter Hi nwei s auf Urk. 6). In welcher Form der Kläger vom 28. September 2015 bis 23. Oktober 2015 weitergearbeitet habe, sei unter den Parteien umstritten. Da keinerlei Nachweise über die neue Art der Zusammenar- beit vorlägen, sei es angezeigt, weiter von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und nicht von irgendeiner Form von Geschäftspartnerschaft auszugehen. Dieser Schluss sei umso eher gerechtfertigt, als der Kläger gegen Ende Oktober 2015 im Streit aus dem "Projekt C." ausgeschieden sei und F., der Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten, das Restaurant C._____ mit sei- ner E._____ GmbH seither allein weiter betrieben habe und betreibe (Urk. 14 S. 3 E. 3). Der erstinstanzliche Richter kam somit in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beklagte auch für den Monat Oktober 2015 die passivlegitimier- te Partei sei. Ohne konkret auf diese Feststellungen Bezug zu nehmen und zu bezeichnen, weshalb sie unzutreffe nd sei n sollen, wiederholt die Beklagte bloss das von ihr im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte. Eine Auseinanderset- zung mit der Feststellung des ersti nstanzli chen Ri chters erfolgt nicht, womit es diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde fehlt. Auch wenn die Frage, wer hinsichtlich des eingeklagten materiell-rechtli chen Anspruchs verpflichtet ist, zum materiellen Recht gehört, ist vorliegend darauf nicht weiter einzugehen, da – wie bereits ausgeführt – die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nachvollziehbar sind. Ebenfalls unsubstanti i ert gerügt blieben im Beschwerdeverfahren die dem Kläger zugesprochenen Benzinkosten in der Höhe von Fr. 146.–. Die Beklagte
führt hierzu in der Beschwerdeschrift aus, dies sei ein weiteres sehr trauriges Thema. Der Kläger habe jeweils das vollbetankte Nichtraucherauto von F._____ benützt. Dies habe ihn aber nicht vom Rauchen der Zigaretten der Beklagten im Fahrzeug abgehalten. Sie sei dem Kläger nie was schuldig geblieben (Urk. 13 S. 2). Auch hier setzt sich die Beklagte nicht konkret mit den Erwägungen des erst- i nstanzli chen Ri chters ausei nander, welcher ausführte, diese Forderungsposition stehe unbestrittenermassen im Zusammenhang mit dem Restaurantprojekt in D.. Mangels anderer Rechtsgrundlage sei dieser glaubhafte Aufwand, der wiederum ausschliesslich im Interesse von F. gelegen habe, der Beklagten zu belasten (Urk. 14 S. 4 E. 5). b) Ei n Rechtsmi ttel kann nur ergreifen, wer durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert ist. Der Rechtsmittelkläger muss ein besonderes Interesse da- ran haben, dass der angefochtene Entscheid geändert oder aufgehoben wird. Der erstinstanzliche Richter hiess die Klage einzig für den geforderten Lohn vom 1. bis 23. Oktober 2015 sowie die geltend gemachten Benzinkosten von Fr. 146.– gut. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte macht in ih- rer Beschwerdeschrift nun Ausführunge n zu den Forderungen für das Kalbsbrät und die Telefonrechnung, welche jedoch bereits ersti nstanzli ch abgewiesen wur- den. Auf di ese Ausführungen i st mangels Beschwer ni cht ei nzugehen, da die Be- klagte diesbezüglich bereits obsiegte. c) ca) Der erstinstanzliche Richter erwog sodann im angefochtenen Urteil, dass der Kläger selber Fr. 106.– für von der Beklagten bezogene Naturalleistun- gen (Zigaretten, Einlagerung im Tiefkühler) in Abzug gebracht habe. Von dieser Klagereduktion sei Vormerk zu nehmen (Urk. 14 S. 4 E. 7). Die Beklagte führt hierzu in der Beschwerde aus, dass der Kläger sieben Stangen Zigaretten ge- nommen habe, wobei im Ankauf eine Stange um die Fr. 70.– koste. Bei den Tief- kühlkosten macht sie geltend, dass 36 Kisten des Klägers in ihrem Tiefkühler ge- lagert gewesen seien. Sofern man jede Kiste mit zehn Kilogramm erfasse (was viel zu wenig sei), ergäbe sich eine Gesamtgewicht von mindestens 360 Kilo- gramm. Die Gefrierkosten würden gemäss dem Fleischverband Fr. 2.– pro Kilo- gramm und Monat betragen, weshalb für zwei Monate Fr. 1'440.– resultiere. Die
zugesprochenen Fr. 106.– seien daher massiv zu tief (Urk. 13 S. 2). Diese Aus- führungen bringt die Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren vor (vgl. Prot. Vi S. 3 ff.). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, weshalb die ge- nannten Behauptungen der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden können. cb) Das Gleiche gilt für die Behauptung der Beklagten, es sei nicht korrekt, dass der Kläger ihr Quittungen überreicht hätte (Urk. 13 S. 2). Im ersti nstanzli- chen Verfahren führte sie zwar immer wieder aus, dass alle Aufwendungen zu be- legen seien und sie ohne Belege nichts bezahle. Man habe Sachen zu belegen und ni cht ei nfach nur zu behaupten (Prot. Vi S. 7 f.). Sie bestritt aber im erstin- stanzlichen Verfahren nie explizit, dass der Kläger ihr Quittungen überreicht hätte. Somit ist auch dieser Einwand aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerde- verfahren ni cht zu beachten. cc) Schliesslich handelt es sich bei den durch die Beklagte erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 16/1-4) um Noven, welche ebenfalls in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksi chti gen si nd. d) Die Beklagte bringt sodann vor, der ersti nstanzli che Ri chter habe wäh- rend der Verhandlung mehrmals die Person von F._____ denunziert, was das Ge- richt im Protokoll zu erwähnen unterlassen habe. Sie verlange deshalb ein neutra- les Gericht (Urk. 13 S. 2 f.). Wie die Beklagte zu Recht ausführt, geht aus dem erstinstanzlichen Protokoll nicht hervor, dass F._____ durch den Ri chter denun- ziert worden sei (vgl. Prot. Vi S. 3 ff.). Nähere Anhaltspunkte für ein parteiisches Verhalten des Ri chters wurden nicht geltend gemacht. Auch diesbezüglich blieb die Beklagte mit ihren Behauptungen zu unsubstantiiert. Möchte die Beklagte geltend machen, dass im ersti nstanzli chen Protokoll gewisse Aussagen nicht richtig protokolliert worden seien, so hätte sie unverzüg- li ch nach Kenntni snahme des angeblichen Fehlers bei der Vorinstanz ein Proto-
kollberichtigungsbegehren stellen müssen (KUKO ZPO-Naegeli/Richers, Art. 235 N 14 m.w.H. und N 16 f.). e) Im Übrigen setzt sich die Beklagte im Beschwerdeverfahren mit dem vor- i nstanzli chen Urtei l i nhaltli ch nicht weiter auseinander, weshalb auf die Be- schwerde ni cht ei nzutreten i st. 4. Der Streitwert beträgt brutto Fr. 3'430.–, weshalb das Beschwerdeverfah- ren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kl ä- ger für das Beschwerdeverfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel der Urk. 13, 15 und 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt brutto Fr. 3'430.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: