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RA160008 ΓÇó No appeal admissible after automatic stay from bankruptcy
RA160008Obergericht07.02.2017Inadmissible
The Zurich High Court dealt with an appeal in a labour dispute after the defendant company had entered bankruptcy. Because the bankruptcy opening stayed the civil proceedings by operation of law, the first-instance judgment could no longer be validly served after the stay and thus did not constitute an appealable object. The bankruptcy office's later withdrawal of the appeal was ineffective, since it was no longer authorized to represent the defendant after the bankruptcy case had been closed. The court therefore resumed the stayed proceedings, declined to enter into the appeal, and ordered no court costs or party compensation.
Art. 207 Abs. 1 SchKG; automatic stay of civil proceedings upon bankruptcy opening and lack of appealable object where the judgment is served only after the stay. The stay occurs ex lege at the moment of bankruptcy opening and does not require a judicial order (consid. 1b). A decision not validly opened to the parties is a non-decision and cannot be challenged. A later declaration by a party representative can terminate the proceedings only if the representative remains authorized; once the bankruptcy proceedings are closed, the bankruptcy office lacks authority to act for the debtor in the appeal. Cost consequences follow the CPC rules on free proceedings and absence of party compensation (consid. 2).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA160008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 7. Februar 2017
i n Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andel- fingen vom 27. Juni 2016 (AH150010-B)
Erwägungen: 1. a) Gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Andelfin- gen vom 27. Juni 2016, mit welchem die Beklagte zur Zahlung von Fr. 9'508.35 brutto nebst Zi ns zu 5 % seit 21. August 2015, abzüglich Sozialversicherungsbei- trägen, verpflichtet wurde (Urk. 16), reichte das Konkursamt Andelfingen für die Beklagte, über welche am 5. August 2016 der Konkurs eröffnet worden war, am 2. September 2016 Beschwerde ein (Urk. 15). Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 13. September 2016 sistiert (Urk. 20). Am 11. Januar 2017 hat das Konkursamt Andelfingen mitgeteilt, dass das Konkursgericht den Konkurs mangels Aktiven eingestellt habe und das Konkursverfahren seit dem 20. Dezem- ber 2016 als geschlossen gelte (Urk. 21). Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 hat das Konkursamt Andelfingen die Beschwerde zurückgezogen (Urk. 22). b) Wie erwähnt, wurde am 5. August 2016 über die Beklagte der Konkurs eröffnet. Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG werden Zivilprozesse, bei denen wie vo rliegend der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse be- rühren, eingestellt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt diese Ein- stellung entgegen dem deutschen Gesetzeswortlaut unmittelbar von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, ohne dass es dazu eines gerichtlichen Entscheides bedürfte (BGE 133 III 377 = Pra 97/2008 Nr. 17 E. 5.1). Da der Pro- zess von Gesetzes wegen per 5. August 2016 eingestellt wurde, konnte das Ur- teil nach diesem Datum den Parteien nicht rechtsgültig eröffnet werden. Die am 10. bzw. 11. August 2016 erfolgten Zustellungen (Urk. 15 S. 2, Urk. 14/2) sind da- her unbeachtlich. Ein nicht eröffnetes Urteil stellt ein Nichturteil dar, weshalb auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts ni cht ei nzutreten i st. c) Nach bundesgerichtlicher Praxis beendet eine Parteierklärung (wie vor- liegend der Rückzug der Beschwerde) den Prozess unmittelbar und ist das Ver- fahren gestützt darauf abzuschreiben (BGE 139 III 133 m.w.H.). Vorliegend liegt jedoch keine gültige Parteierklärung vor, weil das Konkursamt nach Schluss des Konkursverfahrens nicht mehr befugt war, die Beklagte im Beschwerdeverfahren weiterhin zu vertreten. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Der vom Kon-
kursamt Andelfingen eingereichte Rückzug der Beschwerde hat das Verfahren damit nicht unmittelbar beendet. d) Das sistierte Beschwerdeverfahren ist somit wi ederaufzunehmen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren si nd keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Ko- pien der Urk. 20 und 21, an das Konkursamt Andelfingen und an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'508.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo