Appeal allowed for hearing violation; case remanded

RA160003Obergericht19.02.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court allowed the employer's appeal because the Labour Court had decided on the requests for security for party costs and for a stay without first serving the employee's response on the employer, thereby violating the right to be heard. The challenged order was set aside and the matter remanded to the Labour Court for service of the submission, completion of the proceedings, and a new decision. The employee had to bear the appellate court fee, reimburse the employer's advance, and pay party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; right to be heard in written proceedings and consequences of non-service of an adverse submission. A party must be given access to and the opportunity to comment on all filings before a prejudicial procedural order is issued. It is irrelevant whether the filing is ultimately decisive; a prior service omission constitutes a formal defect. The defect can only be disregarded if no prejudice arises. If the violation cannot be cured on appeal, the challenged order must be annulled and the case remanded for completion of the proceedings (consid. 3). For the appeal costs, the losing party may be charged even on remand, and the court may order reimbursement of the advance and party compensation (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA160003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 19. Februar 2016

i n Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit, Sistierung)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 (AN150080-L)

Erwägungen: 1. a) Am 30. August 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Forderungsklage einge- rei cht, unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 10. September 2015 war dem Kläger Frist angesetzt worden, um (ausgehend von einem Streitwert von einstweilen Fr. 523'732.-- ) ei nen Geri chts- kostenvorschuss von Fr. 21'200.-- zu lei sten (Vi-Urk. 6), dieser ging rechtzeitig ein (Vi-Urk. 9). Nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 Frist zur Klageantwort angesetzt worden war (Vi-Urk. 11), hatte diese i nnert erstreckter Frist (Vi-Urk. 13) am 13. November 2015 beantragt, den Kläger zur Sicherheits- leistung für ihre Parteientschädigung von Fr. 35'820.-- zu verpflichten, eventualiter das Verfahren bis zur Erledigung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Veruntreuung etc. zu sistieren (Vi-Urk. 16). Am 18. Dezember 2015 hatte der Kläger zu diesen Verfahrensanträ- gen Stellung genommen (Vi-Urk. 21). Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 wies die Vorinstanz die Anträge der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädi- gung sowie Sistierung des Verfahrens ab und eröffnete der Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort neu (Vi-Urk. 22 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte am 28. Januar 2016 fristgerecht (Vi-Urk. 23/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei in der Weise zur Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass diese vorerst durch Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräu- men solle, zur Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 des Klägers und Be- schwerdegegners Stellung zu nehmen. 2.1. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und der Kläger und Beschwerdegegner zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN150080-L/Z02 Sicher- heit in Höhe vom mindestens CHF 35'820.-- zu leisten. 2.2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und das vor- instanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN150080-L/Z02 sei für den Fall, dass der Kläger und Beschwerdegegner die gemäss Eventualantrag

Ziff. 2.1. hiervor geforderte Sicherheit leiste bzw. für den Fall dass die Be- schwerdeinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung generell oder zur Zeit abweisen sollte, bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des zur Zeit bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich unter der Geschäftsnummer A-3/2015/10004278 pendenten Strafverfah- rens gegen den Kläger wegen Ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Ver- untreuung etc. einzustellen. 3. Subeventualiter seien der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurück- und diese anzuweisen, im Sinne der Anträge der Be- schwerdeführerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung für das vor- instanzliche Verfahren (Antrag Ziff. 2.1. hiervor) bzw. auf Sistierung des vor- instanzlichen Verfahren (Antrag Ziff. 2.2. hiervor) zu entscheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Las- ten des Beschwerdegegners." Sodann hat die Beklagte das Gesuch gestellt, ihrer Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 3). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt, dem Kläger Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung so- wie zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt und der Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt (Urk. 6). Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 7). d) Am 15. Februar 2016 hat der Kläger rechtzeitig die Beschwerdeantwort erstattet, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Ebenso rechtzeitig hat er zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung ge- nommen, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung desselben (Urk. 8). 2. a) Der Beschwerde der Beklagten wurde, wie erwähnt (oben Erw. 1.d) einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 6). Mit dem heutigen Endent- scheid über die Beschwerde erübrigt sich ein Entscheid über eine definitive Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. b) Soweit Beschwerde gegen die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung erhoben wird, ist diese ohne weiteres zulässig; eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils be-

darf es dabei nicht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Abweisung des Sistierungsgesuchs angefochten wird, ist eine Beschwerde nur zulässig, soweit dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Beklagte macht hierzu geltend, ohne die ersuchte Sistierung würde ihr ein er- heblicher zusätzlicher Aufwand entstehen (Urk. 1 S. 6 f.). Der Kläger hält dem entgegen, es bilde keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachtei l, wenn oh- ne Sistierung die Beklagte endlich ihre Abrechnungspflicht erfüllen und die Kla- geantwort einreichen müsse (Urk. 9 S. 4). Der Kläger hat damit nicht bestritten, dass ohne Sistierung der Beklagten ein erheblicher zusätzlicher Aufwand entste- he; ob ihr dieser Aufwand entschädigt wird, ist dann eine Frage der Parteient- schädigung und diese wiederum von der allfälligen Sicherheitsleistung hierfür ab- hängig. Daher ist für die vorliegende Beschwerde das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachtei ls auch in Bezug auf die angefochtene Nicht- Sistierung zu bejahen und auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 3. a) Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerde primär eine Verletzung ih- res Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2015 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt (Urk. 1 S. 7 f.). b) Der Kläger hält dem entgegen, prozessleitende Entscheide würden re- gelmässig nach nur einem Schriftenwechsel erlassen. Die Vorinstanz habe daher das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt, als sie den angefochtenen pro- zessleitenden Entscheid nach nur einem Schriftenwechsel erlassen habe. Seine Stellungnahme habe keinerlei Noven enthalten, welche kommentiert hätten wer- den müssen (Urk. 9 S. 3, S. 5 f.). c) Die Rüge der Beklagten ist begründet. Der Anspruch auf ein faires Ver- fahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) gibt den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Ein- gaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen gegebenenfalls Stellung nehmen zu

können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Eingabe schliesslich für den Entscheid relevant ist. Von einer Zustellung zwecks Ermöglichung der Stellung- nahme kann nur dann abgesehen werden, wenn die davon betroffene Partei (die so nicht Stellung nehmen kann) durch den Entscheid keinen Nachteil erleidet. Werden diese Grundsätze missachtet, leidet der Entscheid an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist durch den Mitteilungssatz des angefochtenen Beschlusses ausgewiesen, dass die Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2015 (Vi- Urk. 21) der Beklagten erst zusammen mit dem angefochtenen Beschluss zuge- stellt wurde (Urk. 2 Disp.-Ziff. 4). Dass hierbei regelmässig kein weiterer Schrif- tenwechsel erfolgt, bedeutet lediglich, dass der Beklagten keine Frist zu einer Stellungnahme anzusetzen war, entbindet jedoch ni cht von ei ner Zustellung an die Beklagte vor einem sie beschwerenden Entscheid. Die fragliche Stellungnah- me des Klägers umfasste sodann gut drei Textseiten und enthi elt diverse tatsäch- liche Behauptungen (vgl. Vi-Urk. 21). d) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren zufolge des für dieses geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO) nicht geheilt werden. Der angefochtene Beschluss muss daher aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese wird der Beklagten Frist zur Stellungnahme anzusetzen und nach Eingang derselben (sowie gegebenenfalls Zustellung an den Kläger) neu zu ent- scheiden haben. 4. a) Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist jedoch noch nicht absehbar, wann das Verfahren abge- schlossen werden kann und der Kläger hat die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragt (Urk. 9 S. 2); er ist damit als im Beschwerdeverfahren unter- liegende Partei anzusehen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten

sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, der Beklagten jedoch vom Kläger zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). b) Dementsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der anwaltlich vertre- tenen Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu be- zahlen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entschei dung an di e Vori nstanz zurück- gewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Vorschuss von Fr. 2'000.-- zu er- setzen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hin sichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 19. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Schlagwörter

right to be heardservice of submissionsremandsecurity for party costsstay of proceedingsappeal costsprocedural defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lower court violated the employer's right to be heard by deciding after only one written exchange without serving the employee's submission for comment

Extrahierter Entscheid

Yes. A party must be able to see and comment on all submissions; the employee's filing should have been served before a decision that could prejudice the employer.

Extrahierte Begründung

The right to a fair trial and to be heard requires service of all filings. The fact that no further written exchange is usual does not dispense with prior service. The defect could not be cured on appeal because of the prohibition on new facts.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court's refusal to order security for party costs and to stay the proceedings should stand

Extrahierter Entscheid

The appealed order could not stand because it was tainted by the hearing violation and had to be set aside and remanded.

Extrahierte Begründung

Because the procedural defect required annulment, the appellate court did not finally decide the substantive requests for security or stay.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and compensation

Extrahierter Entscheid

The employee had to bear the appellate court fee and reimburse the employer's advance, and also pay party compensation.

Extrahierte Begründung

The employee was treated as the losing party in the appeal on costs despite the remand, and the court set the fee and compensation according to the cantonal fee schedules.

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