Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA160002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 18. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Januar 2016 (AH150024-L)
Erwägungen: 1. a) Am 15. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Klage auf Zeugnisände- rung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins seit 1. Juli 2009, eingereicht (Vi-Urk. 1 und 1a). Am 10. März 2015 hatte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangt (Vi-Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. April 2015 hatte die Vorinstanz dieses Begehren abgewiesen (Vi-Urk. 13); diese Verfügung wurde jedoch mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2015 aufgehoben (Vi-Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hatte die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschädigung der Beklagten verpflichtet (Vi-Urk. 45). Mit Eingabe vom 26. Dezember 2015 tat der Kläger seinen Unmut über diese Verfügung kund und ersuchte um eine "adä- quate Fristverlängerung" (Vi-Urk. 47 S. 4). Eine Kopie dieser Eingabe hatte der Kläger an das Obergericht gesandt, im Sinne einer Beschwerde gegen die vor- i nstanzli che Amtsführung (Vi-Urk. 47 S. 5); diese wurde von der Verwaltungs- kommission des Obergerichts als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (Ge- schäfts-Nr. VB150015-O; derzeit noch pendent). Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Fristerstreckungsgesuch des Klägers ni cht ei n und setzte ihm eine Nachfrist von 7 Tagen für die Sicherheitsleistung an (Vi-Urk. 48 = Urk. 2). b) Im Rahmen des Verfahrens der Verwaltungskommission hat der Kläger mit Eingabe vom 20. Januar 2016 (zumindest sinngemäss auch) gegen die Ver- fügung vom 12. Januar 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben (von der Verwal- tungskommission an die Kammer weitergeleitet) und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 3): "1. Die beiden Verfügungen AH150024-L/Z7 und AH150024-L/Z8 (Beilage) sind dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Neubeurteilung bzw. Stellungnahme durch die Beklagte zurückzuweisen oder Eventualiter, ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zu verpflichten, die Par- teien unverzüglich zu einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vor-
zuladen. Wobei die beiden Vorsitzenden lic.iur. C._____ und lic.iur. D._____ in Ausstand zu treten haben. 3. Die Beklagte, B._____ AG, sei zu verpflichten ohne weiteren Zeitver- zug, zur Verfügung, vom 17. Februar 2015, AH150024/Z1 und zu den einzelnen Rechtsbegehren des Klägers Stellung zu nehmen (auch im Prozess AN140050). 4. Die Beklagte, B._____ AG, sei weiter zu verpflichten dem Obergericht des Kantons Zürich eine aktuelle, von Dr. E., Präsident des Ver- waltungsrates der B. AG, unterzeichnete Vollmacht (falls sie sich weiter vertreten lässt), per Datum der beiden Klageantworten zukom- men zu lassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden aus dem Verfahren VB150015-O beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sei n soll; was ni cht i n dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe zur Begründung seines Frister- streckungsgesuchs ausgeführt, die Frist von 10 Tagen sei wegen der Festtage zu knapp bemessen. Der Kläger habe jedoch aufgrund des Fristenstillstands über die Festtage bis zum 12. Januar 2016 Zeit gehabt, um die Sicherheit zu leisten. Das Fristerstreckungsgesuch sei damit lange vor Fristablauf und damit verfrüht gestellt worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Bis dato habe der Kläger keine Zahlung geleistet, weshalb ihm hi erfür Nachfrist anzusetzen sei (Urk. 2). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2016 zusammengefasst geltend, er werte diese als Drohung, Nötigung und Erpressung. Er könne nicht gezwungen werden, etwas zu leisten, was er
ni cht müsse und ni cht könne. Sei ne Rechtsbegehren sei en ni cht aussi chtslos; er habe Anspruch auf Nennung des rechtsgültig bestätigten Auflösungsgrundes im Arbeitszeugnis. Das rechtsstaatliche Verfahren könne ihm nicht verweigert wer- den, nur weil die Beklagte ihn ruiniert habe. Man könne ihm nicht zum Vorwurf machen, wen er strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen wolle. Er habe einen be- rechtigten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, welcher vor den Zivilge- richten geltend zu machen sei; auf entsprechende Betreibungen erhebe die Be- klagte regelmässig Rechtsvorschlag. Er halte nach wie vor an allen seinen bishe- rigen Eingaben in den Prozessen AH120185, AH150024 und AN140050 fest. Die Beklagte sei zu verpflichten, endlich die längst fällige Klageantwort und eine aktu- elle Vollmacht einzureichen (Urk. 1 S. 6 f.). d) Der Kläger hat damit in seiner Beschwerde keinerlei Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 12. Januar 2016 erhoben. Er legt mit keinem Wort dar, was an jenen Erwägungen unrichtig sein sollte. Auf die Beschwerde des Klägers ist demgemäss nicht einzutreten. 3. a) Die Beschwerde des Klägers erfolgt in einem arbeitsrechtlichen Verfahren, in welchem grundsätzlich keine Gerichtskosten gesprochen werden (Art. 114 lit. c ZPO). Von einer Kostenauflage wegen Mutwilligkeit (Art. 115 ZPO) kann im vorliegenden Verfahren abgesehen werden, weil nicht mit Sicherheit fest- steht, dass der Kläger eine selbständige Beschwerde gegen die vori nstanzli che Verfügung vom 12. Januar 2016 erheben wollte (vgl. Überschrift auf Urk. 1 S. 1). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Züri ch, 18. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc