Late appeal against denial of legal aid inadmissible

RA160001Obergericht18.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeals held that the worker’s challenge to the Arbeitsgericht’s order of 18 December 2015 was filed out of time. The 10-day appeal period expired on 12 January 2016, and his earlier submission of 26 December 2015 did not preserve the deadline because he expressly said it was not a ZPO appeal. The later filing of 20 January 2016 was therefore inadmissible. The court also found the appeal abusive enough to justify costs despite the general cost exemption in employment matters, set the second-instance fee at CHF 300, and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 321 Abs. 2, Art. 142, Art. 145 ZPO; verspätete Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Sicherheitsleistung. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und läuft unabhängig von einer blossen Fristansetzung zur Klarstellung des Rechtsmittels weiter; eine Eingabe, welche nach ausdrücklicher Erklärung nicht als Beschwerde gelten soll, wahrt die Frist nicht. Wird das Rechtsmittel erst nach Fristablauf erhoben, ist darauf nicht einzutreten. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt die Kostenfreiheit nur für das Gesuchsverfahren, nicht für das Beschwerdeverfahren. Bei Mutwilligkeit können auch im arbeitsrechtlichen Verfahren Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 115 ZPO; BGE 137 III 470).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA160001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 18. Februar 2016

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch das Arbeitsgericht Zürich,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 18. Dezember 2015 (AH150024-L)

Erwägungen: 1. a) Am 15. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Klage auf Zeugnisände- rung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins seit 1. Juli 2009, eingereicht (Vi-Urk. 1 und 1a). Am 10. März 2015 hatte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangt (Vi-Urk. 6). Mi t Verfügung vom 2. April 2015 hatte die Vorinstanz dieses Begehren abgewiesen (Vi-Urk. 13); diese Verfügung wurde jedoch mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2015 aufgehoben (Vi-Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und ver- pflichtete ihn zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschä- digung der Beklagten (Vi-Urk. 45 = Urk. 2). b) Am 26. Dezember 2015 sandte der Kläger eine Eingabe an die Vor- i nstanz – mit Kopie an die beschliessende Kammer –, wori n er sei nen Unmut über die Verfügung vom 18. Dezember 2015 kund tat und um eine "adäquate Fristver- längerung" ersuchte (Vi-Urk. 47 = Urk. 3, S. 4). c) In dieser Eingabe führte der Kläger sodann aus (Urk. 3 S. 5): "Im Gegensatz dazu bin ich für Ziffer 5. der Verfügungen, eine (Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zü- rich), noch nicht bereit, weil mir gemäss Ziffer 3. der Verfügungen, das Be- gehren des Klägers um gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes wegen, verweigert wird. Deshalb sende ich eine Kopie dieses Schrei- bens, im Sinne einer Beschwerde gegen ihre Amtsführung, selber direkt an das Obergericht des Kantons Zürich" Nachdem der Kläger damit ausdrücklich erklärt hat, dass die an das Oberge- richt gesandte Kopie dieser Eingabe keine Beschwerde (im Sinne von Art. 319 ff. ZPO) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2015 sei, wurde sie demgemäss von der Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichts- beschwerde entgegengenommen (Geschäfts-Nr. VB150015-O; derzeit noch pen- dent). Am 8. Januar 2016 teilte die Verwaltungskommission dem Kläger mit, aus seiner Eingabe gehe ni cht mi t hi nrei chender Klarheit hervor, ob er tatsächlich eine

Aufsichtsbeschwerde erheben wolle, und ersuchte um entsprechende Mitteilung innert 10 Tagen (Urk. 4). Am 20. Januar 2016 antwortete der Kläger, er mache von der Möglichkeit Gebrauch, innert diesen 10 Tagen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2015 zu erheben und stellte fol- gende Anträge (Urk. 1 S. 3; von der Verwaltungskommission an die Kammer wei- tergeleitet): "1. Die beiden Verfügungen AH150024-L/Z7 und AH150024-L/Z8 (Beilage) sind dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Neubeurteilung bzw. Stellungnahme durch die Beklagte zurückzuweisen oder Eventualiter, ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zu verpflichten, die Par- teien unverzüglich zu einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vor- zuladen. Wobei die beiden Vorsitzenden lic.iur. B._____ und lic.iur. C._____ in Ausstand zu treten haben. 3. Die Beklagte, D._____ AG, sei zu verpflichten ohne weiteren Zeitver- zug, zur Verfügung, vom 17. Februar 2015, AH150024/Z1 und zu den einzelnen Rechtsbegehren des Klägers Stellung zu nehmen (auch im Prozess AN140050). 4. Die Beklagte, D._____ AG, sei weiter zu verpflichten dem Obergericht des Kantons Zürich eine aktuelle, von Dr. F., Präsident des Ver- waltungsrates der D. AG, unterzeichnete Vollmacht (falls sie sich weiter vertreten lässt), per Datum der beiden Klageantworten zukom- men zu lassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." d) D i e vori nstanzli chen Akten wurden aus dem Verfahren VB150015-O beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde dem Kläger am 21. De- zember 2015 zugestellt (Vi-Urk. 46/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde be- trägt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechts- mittelbelehrung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 5) korrekt dargelegt wurde. Durch das Schreiben der Verwaltungskommission vom 8. Januar 2016 wurde einzig Frist angesetzt zur Äusserung, ob die Eingabe vom 26. Dezember 2015 tatsächlich ei- ne Aufsichtsbeschwerde darstelle, jedoch nicht eine neue Beschwerdefrist eröff- net (vgl. Urk. 4). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 12. Januar 2016 ab (Art.

142, Art. 145 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 ZPO). Durch die Eingabe des Klägers vom 26. Dezember 2015 wurde sie nicht gewahrt, da jene Eingabe gemäss ausdrück- licher Erklärung keine Beschwerde darstellte (Urk. 3 S. 5; oben wiedergegeben). Die als Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2015 bezeichnete Eingabe vom 20. Januar 2016 (gleichentags zur Post gegeben) ist somit verspätet erhoben worden und auf si e i st demzufolge nicht einzu treten. 3. a) Die Beschwerde des Klägers erfolgt in einem arbeitsrechtlichen Verfahren, in welchem grundsätzlich keine Gerichtskosten gesprochen werden (Art. 114 lit. c ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist jedoch als mutwillig zu be- zeichnen, weshalb auch in solchen Verfahren Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 115 ZPO). Sodann gilt im Verfahren um die unentgeltliche Rechts- pflege die Kostenfreiheit (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nur für das Gesuchsverfahren, hingegen nicht für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demge- mäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens, an die Beklagte des vorinstanzlichen Hauptverfahrens und die Vorinstanz je unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen in das Verfahren VB150015-O zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'249.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 18. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

legal aidappeal deadlineinadmissibilityemployment disputesecurity for costsmutual cost exemptionmutwillinessparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the 18 December 2015 order was timely and admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was lodged too late and therefore could not be entered upon.

Extrahierte Begründung

The appeal period was 10 days and expired on 12 January 2016. The 26 December 2015 submission did not count as an appeal because the appellant expressly stated it was not a ZPO appeal. The 8 January 2016 letter from the administration commission did not reopen a new appeal period.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation for the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Although employment proceedings are generally cost-free, costs may be imposed in cases of abuse or bad faith; that also applies to appeals concerning legal aid. The appellant lost, so costs were charged to him and no compensation was due.

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