Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA160001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 18. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch das Arbeitsgericht Zürich,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 18. Dezember 2015 (AH150024-L)
Erwägungen: 1. a) Am 15. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Klage auf Zeugnisände- rung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins seit 1. Juli 2009, eingereicht (Vi-Urk. 1 und 1a). Am 10. März 2015 hatte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangt (Vi-Urk. 6). Mi t Verfügung vom 2. April 2015 hatte die Vorinstanz dieses Begehren abgewiesen (Vi-Urk. 13); diese Verfügung wurde jedoch mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2015 aufgehoben (Vi-Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und ver- pflichtete ihn zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschä- digung der Beklagten (Vi-Urk. 45 = Urk. 2). b) Am 26. Dezember 2015 sandte der Kläger eine Eingabe an die Vor- i nstanz – mit Kopie an die beschliessende Kammer –, wori n er sei nen Unmut über die Verfügung vom 18. Dezember 2015 kund tat und um eine "adäquate Fristver- längerung" ersuchte (Vi-Urk. 47 = Urk. 3, S. 4). c) In dieser Eingabe führte der Kläger sodann aus (Urk. 3 S. 5): "Im Gegensatz dazu bin ich für Ziffer 5. der Verfügungen, eine (Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zü- rich), noch nicht bereit, weil mir gemäss Ziffer 3. der Verfügungen, das Be- gehren des Klägers um gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes wegen, verweigert wird. Deshalb sende ich eine Kopie dieses Schrei- bens, im Sinne einer Beschwerde gegen ihre Amtsführung, selber direkt an das Obergericht des Kantons Zürich" Nachdem der Kläger damit ausdrücklich erklärt hat, dass die an das Oberge- richt gesandte Kopie dieser Eingabe keine Beschwerde (im Sinne von Art. 319 ff. ZPO) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2015 sei, wurde sie demgemäss von der Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichts- beschwerde entgegengenommen (Geschäfts-Nr. VB150015-O; derzeit noch pen- dent). Am 8. Januar 2016 teilte die Verwaltungskommission dem Kläger mit, aus seiner Eingabe gehe ni cht mi t hi nrei chender Klarheit hervor, ob er tatsächlich eine
Aufsichtsbeschwerde erheben wolle, und ersuchte um entsprechende Mitteilung innert 10 Tagen (Urk. 4). Am 20. Januar 2016 antwortete der Kläger, er mache von der Möglichkeit Gebrauch, innert diesen 10 Tagen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2015 zu erheben und stellte fol- gende Anträge (Urk. 1 S. 3; von der Verwaltungskommission an die Kammer wei- tergeleitet): "1. Die beiden Verfügungen AH150024-L/Z7 und AH150024-L/Z8 (Beilage) sind dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Neubeurteilung bzw. Stellungnahme durch die Beklagte zurückzuweisen oder Eventualiter, ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zu verpflichten, die Par- teien unverzüglich zu einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vor- zuladen. Wobei die beiden Vorsitzenden lic.iur. B._____ und lic.iur. C._____ in Ausstand zu treten haben. 3. Die Beklagte, D._____ AG, sei zu verpflichten ohne weiteren Zeitver- zug, zur Verfügung, vom 17. Februar 2015, AH150024/Z1 und zu den einzelnen Rechtsbegehren des Klägers Stellung zu nehmen (auch im Prozess AN140050). 4. Die Beklagte, D._____ AG, sei weiter zu verpflichten dem Obergericht des Kantons Zürich eine aktuelle, von Dr. F., Präsident des Ver- waltungsrates der D. AG, unterzeichnete Vollmacht (falls sie sich weiter vertreten lässt), per Datum der beiden Klageantworten zukom- men zu lassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." d) D i e vori nstanzli chen Akten wurden aus dem Verfahren VB150015-O beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde dem Kläger am 21. De- zember 2015 zugestellt (Vi-Urk. 46/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde be- trägt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechts- mittelbelehrung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 5) korrekt dargelegt wurde. Durch das Schreiben der Verwaltungskommission vom 8. Januar 2016 wurde einzig Frist angesetzt zur Äusserung, ob die Eingabe vom 26. Dezember 2015 tatsächlich ei- ne Aufsichtsbeschwerde darstelle, jedoch nicht eine neue Beschwerdefrist eröff- net (vgl. Urk. 4). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 12. Januar 2016 ab (Art.
142, Art. 145 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 ZPO). Durch die Eingabe des Klägers vom 26. Dezember 2015 wurde sie nicht gewahrt, da jene Eingabe gemäss ausdrück- licher Erklärung keine Beschwerde darstellte (Urk. 3 S. 5; oben wiedergegeben). Die als Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2015 bezeichnete Eingabe vom 20. Januar 2016 (gleichentags zur Post gegeben) ist somit verspätet erhoben worden und auf si e i st demzufolge nicht einzu treten. 3. a) Die Beschwerde des Klägers erfolgt in einem arbeitsrechtlichen Verfahren, in welchem grundsätzlich keine Gerichtskosten gesprochen werden (Art. 114 lit. c ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist jedoch als mutwillig zu be- zeichnen, weshalb auch in solchen Verfahren Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 115 ZPO). Sodann gilt im Verfahren um die unentgeltliche Rechts- pflege die Kostenfreiheit (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nur für das Gesuchsverfahren, hingegen nicht für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demge- mäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 18. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc