Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. L. Casciaro. Urteil vom 18. März 2016
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
ve rtreten durch Arbeitsgericht Zürich
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Honorar unentgeltlicher Rechtsbei- stand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 25. November 2015 (AN040204-L)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer vertrat den mittlerweile verstorbenen Profifussballer B._____ i n ei nem vor dem Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung (fortan: Arbeitsge- ri cht bzw. Vorinstanz), und dieser Kammer geführten Verfahren gegen den C._____ sowie dessen Betriebsgesellschaft, welches vom 1. März 2004 bis zum 8. April 2013 dauerte. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. April 2004 wurde B._____ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person des Be- schwerdeführers ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Vi-Urk. 9). B._____ schloss am 15. September 2010 mit der D._____ Inc. (Panama) einen Prozessfi- nanzierungsvertrag ab, welcher vorsah, dass die D._____ Inc. alle offenen und zukünftigen Prozesskosten sowie die Rückzahlung der B._____ vom Beschwer- deführer gewährten Darlehen übernehme (Urk. 5/4). Aus diesem Grund entzog die hiesige Kammer – im Zuge des Berufungsverfahrens – B._____ mit Beschluss vom 8. April 2013 die vom Arbeitsgericht gewährte unentgeltliche Rechtsvertre- tung mit Wirkung per 15. September 2010 (Vi-Urk. 197 S. 60), hielt jedoch fest, der Honoraranspruch des Beschwerdeführers bis zum 15. September 2010 bleibe bestehen (Vi-Urk. 197 S. 58). Das Arbeitsgericht bezifferte eine volle Prozessent- schädi gung – für die Gegenpartei – im Urteil vom 25. August 2011 mit Fr. 90'000.– (Vi-Urk. 181 S. 60), was im Berufungsverfahren unumstritten blieb (Vi-Urk. 197 S. 59). Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 verlangte der Beschwerdeführer vom Arbeitsgericht die Auszahlung einer Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Betrag von Fr. 42'039.65 (recte wohl: Fr. 42'039.15), welcher der vollen Prozessentschädigung von Fr. 90'000.– abzüg- li ch Fr. 47'960.85 entspri cht, die ihm von Dritten für das Honorar bereits bezahlt worden seien (Vi -Urk. 199 S. 2). Der Beschwerdeführer untermauerte seine For- derung mit einer Auflistung der von ihm B._____ gewährten Darlehen und der von der D._____ Inc. empfangenen Gelder (Vi-Urk. 201/7). Auf Aufforderung hi n be- diente er das Arbeitsgericht sodann mit ei ner erläuternden Stellungnahme vom 20. August 2015, in welcher er geltend machte, die von der D._____ Inc. empfan- genen Gelder seien bei strenger Umsetzung des obergerichtlichen Beschlusses gar nicht an seinen Honoraranspruch anzurechnen. Dieser betrage unter Berück-
sichtigung der vor Prozessende entzogenen unentgeltlichen Rechtsvertretung mindestens 80% der vollen Entschädigung (Fr. 90'000.–) und damit Fr. 72'000.– (Vi-Urk. 204). Unbestritten ist, dass die D._____ Inc. am 21. September 2015 eine Zahlung von Fr. 100'000.– an den Beschwerdeführer leistete (Vi-Urk. 204 S. 2). Unklar bleibt – es ist die eigentliche Streitfrage in diesem Verfahren–, zu welchen Teilen dieser Betrag für Anwaltshonorare bzw. für D arlehensrückzahlungen be- stimmt war (vgl. Vi-Urk. 204 S. 2). Das Arbeitsgericht als Vorinstanz verweigerte mit Präsidialverfügung vom 25. November 2015 dem Beschwerdeführer die ge- forderte Entschädigung. Im Wesentlichen begründete es dies damit, dass sich der Beschwerdeführer bereits aus den von der D._____ Inc. erhaltenen Fr. 100'000.– zwar nicht für sämtliche Darlehen, jedoch für sämtliche offenen Honoraransprü- che habe bezahlt machen können, und es nicht Sache des Gerichts sei, über die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand indirekt die dem Klienten ge- währten D arlehen zurückzuers tatte n (Urk. 2 S. 4 f.). 2. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid, welchen der Beschwerdeführer am 30. November 2015 entgegennahm (Vi-Urk. 207), erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 (Urk. 1) samt Beilagen (Urk. 5/2-5) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 42'039.65 aus der Gerichtskasse. D em Kanton Züri ch als Beschwerdegegner, vertreten durch die Vorinstanz, ist keine Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid in seinen In- teressen tangiert und deshalb in eigenem Namen zur Ergreifung eines Rechtsmit- tels legitimiert (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 8 zu Art. 122). 4.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit, die darin bestehe, dass die Vorinstanz zwar den Entscheid der erkennenden Kammer vom 8. April 2013 (Vi-Urk. 197) erwähne, indessen nicht befolge. Mit diesem Entscheid sei die unentgeltliche Rechtsvertretung vom Obergericht in Kenntnis des Prozessfinan- zierungsvertrags für die Zeitspanne vom Prozessbeginn bis zum 15. September 2010 eben gerade nicht entzogen worden (Urk. 1 Rz. 14 ff. und Rz. 22).
4.2. Diese Rüge verfängt nicht, denn die Vorinstanz stellte nicht in Frage, dass in jener Zeitspanne eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestand (Urk. 2 Rz. 1 Abs. 2). Auch den grundsätzlichen Anspruch auf Entschädi gung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für diese Periode stellte die Vorinstanz nicht in Frage, setzte sie sich doch mit der Höhe dieses Anspruchs auseinander (vgl. Urk. 2 Rz. 4 Abs. 2). 5.1. Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass schon durch eine teil- weise Verweigerung der Entschädigung an den Beschwerdeführer auch die Inte- ressen von B._____ bzw. seiner Erben tangiert würden, was das Vorgehen der Vori nstanz unzulässi g erschei nen lasse (Urk. 1 Rz. 41). 5.2. Dieser Hinweis des Beschwerdeführers ist nicht zutreffend. Die hier zur Dis- kussion stehende Verweigerung der Entschädigung basiert nicht auf fehlender Mittellosigkeit von B. , sondern auf Zahlungen der Prozessfinanzierungsge- sellschaft. B. bzw. seine Erben haben im Falle der Verweigerung der staat- li chen Entschädi gung ohnehi n nicht das Honorar des Beschwerdeführers zu be- zahlen, da dieser vom Staat als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde. B._____ bzw. seine Erben fahren sogar schlechter, wenn der Staat den unentgelt- lichen Rechtsbeistand entschädigt, weil sie sich so der Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO ausgesetzt sehen. Insofern sind die Interessen von B. _____ bzw. seiner Erben durch eine Verweigerung der Entschädigung nicht tangiert. 5.3. Die Interessen von B._____ bzw. seiner Erben könnten höchstens dann tangiert sei n, wenn trotz einer Verpflichtung der Prozessfinanzierungsgesellschaft, für die Prozesskosten aufzukommen, ein Anspruch auf volle staatliche Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bestünde, und gleichzeitig im Falle einer staatlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes die von der Prozessfinanzierungsgesellschaft zu erbringenden Leistungen anstatt dem Rechtsvertreter direkt B._____ bzw. sei nen Erben zustünden. 5.4. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass Ansprüche aus einem Pro- zessfinanzierungsvertrag der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehen (Bühler, in: Hausheer/Walter, Berner Komm. ZPO Bd. I, Bern 2012, N 63 zu Vorbem. zu Art.
117-123). Mithin entfällt der Anspruch auf staatliche Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsbeistandes, wenn sich eine Prozessfinanzierungsgesellschaft dazu verpflichtet hat, dafür aufzukommen. Dementsprechend kann es auch ni cht ange- hen, dass eine unentgeltlich vertretene Partei aus dem ihr gewährten Armenrecht Profit schlägt, indem sie die dem Rechtsvertreter aus einem nachträglichen Pr o- zessfinanzierungsvertrag zustehenden Leistungen selbst beansprucht und auf dessen Entschädigung durch den Staat besteht. B._____ bzw. seine Erben haben somit kein legitimes Interessen am Verfahrensausgang. Auf diese Interessen ist deshalb bei der Beurteilung der Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen. 6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz die von der D._____ Inc. am 21. September 2010 empfangenen Fr. 100'000.– an das ihm gemäss Vorinstanz bis zum 15. September 2010 zustehende Honorar von Fr. 91'611.70 angerechnet habe. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass gemäss dem Prozessfinanzierungsvertrag ausdrücklich vereinbart gewesen sei, dass die D._____ dem Beschwerdeführer alle offenen und künftigen Anwaltskosten und Darlehen zu decken hatte. Deshalb hätten die Fr. 100'000.– ni cht an das ausste- hende Honorar angerechnet werden dürfen, sondern es hätte eruiert werden müssen, i n welchem Umfang ei ne Anrechnung zulässi g i st (Urk. 1 Rz. 25 ff.). 6.2. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass im Einzelnen zu prüfen ist, durch welche Zahlungen der Beschwerdeführer allenfalls für seinen Aufwand be- reits entschädigt worden ist und damit seinen Anspruch gegenüber dem Staat ve rloren hat. Es ist also danach zu fragen, ob die von der D._____ Inc. bezahlten Fr. 100'000.– zunächst auf die B._____ gewährten Darlehen oder aber das aus- stehende Anwaltshonorar anzurechnen si nd. Da die Fr. 100'000.– aufgrund eines Prozessfinanzierungsvertrages geleistet wurden, welcher schweizerischem Recht unterstellt wurde (Urk. 5/4 Ziff. 14), ist auf Art. 86 und 87 OR abzustellen, um zu bestimmen, auf welche Forderung(en) des Beschwerdeführers gegen die D._____ Inc. die Fr. 100'000.– anzurechnen si nd. In Ermangelung einer Erklärung des Schuldners, welche Schuld er tilgen möchte, liegt es in der Hand des Gläubi- gers, zu wählen, für welche Forderungen er sich mit einer empfangenen Zahlung bezahlt machen wi ll, wobei er seine Wahl auf der Quittung zum Ausdruck bringen
muss (Art. 86 Abs. 2 OR). Vorliegend ist weder eine Erklärung der D._____ Inc., noch eine Quittung des Beschwerdeführers aktenkundig. In der "Abrechnung Guthaben betreffend B." (Vi-Urk. 201/7), auf welche er sich vor Vorinstanz berief, rechnete der Beschwerdeführer indessen die empfangenen Fr. 100'000.– vollumfängli ch auf seine Honoraransprüche an. Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hatte zu bestimmen, ob mit den Fr. 100'000.– sein Honoraran- spruch oder die Darlehen getilgt werden sollten, ist er darauf grundsätzli ch zu be- haften. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer ohnehin verpflichtet gewesen, die von der D. Inc. empfangene Zahlung im Rahmen seiner Möglichkeiten, na- mentlich in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung der D._____ Inc., auf sei n offenes Honorar anzurechnen, um zu vermeiden, dass der Staat zunächst für sei n Honorar aufkommen und hernach über die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO auf die unentgeltlich vertretene Partei zurückgreifen muss, was stets mit ei- nem Inkassorisiko verbunden ist. Als vom Staat eingesetzter unentgeltli cher Rechtsbeistand steht er nämli ch in einem besonderen Verhältnis zu diesem. Die- ses fordert i hm ab, die staatlichen Interessen gegenüber Dritten zu wahren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch das Bestehen auf staatlicher Entschädi gung die D._____ Inc . begünstigte und die nachzahlungspfli chti g wer- dende, von ihm vertretene Partei wie auch den das Inkassorisiko tragenden Staat benachteiligte. Die D._____ Inc. könnte nämli ch allenfalls weitere Zahlungen für die Prozesskosten verweigern mit der Begründung, das Anwaltshonorar sei be- reits vom Staat bezahlt worden. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass anstatt der D._____ Inc., welche sich als Gegenleistung für die Prozessfinanzierung von B._____ (teilweise) dessen Forderung zedieren liess, zunächst der Staat und hernach über die Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO allenfalls auch B._____ für den Prozess aufkommen müsste. Solches Verhalten ist gegenüber dem Staat wie auch gegenüber dem Klienten treuwidrig und deshalb ni cht zu schützen. Aus diesen Gründen sind die vom Beschwerdeführer von der D._____ Inc . e mp- fangenen Fr. 100'000.– vollumfänglich auf das ihm bis zu jenem Zeitpunkt zu- stehende Honorar anzurechnen, welches, wie die Vorinstanz überzeugend dar-
legte (Urk. 2 S. 4) und auch unbestritten blieb, Fr. 91'611.70 betrug. Damit ging die Vorinstanz zurecht davon aus, dass durch die von der D._____ Inc. erhaltene Zahlung von Fr. 100'000.– sämtlicher Aufwand des Beschwerdeführers als unent- geltlicher Rechtsbeistand entschädigt wurde. 7. Der Beschwerdeführer argumentiert ferner mit einer Gesamtbetrachtung, welche auch noch nach dem 15. September 2010 an B._____ ausbezahlte Darle- hen und eine weitere Zahlung der D._____ Inc. von Fr. 200'000.–, welche der Be- schwerdeführer zuhanden von B._____ empfangen habe, in die Überlegungen miteinbezieht (Urk. 1 Rz. 32-38). Abgesehen davon, dass die Argumentation und die Berechnungen kaum nachvollziehbar sind, ist die Berücksichtigung dieser nicht mit dem Honorar des Beschwerdeführers zusammenhängenden Zahlungen nicht sachgemäss und unzulässig, da sie – wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 2 S. 4 f.) – potentiell dazu führen würde, dass sich der Beschwerdeführer für die B._____ gewährten Darlehen indirekt den Staat zum Schuldner macht. Auf diese Ausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen; entscheidend ist einzig, dass sich der Beschwerdeführer bereits aus der Zahlung der D._____ Inc. von Fr. 100'000.– vollumfänglich für sein Honorar bezahlt machen konnte und musste. 8. D i e Ausführungen zum angeblich aufgehobenen Prozessfinanzierungsver- trag sind aus den vom Beschwerdeführer selbst angeführten Gründen nicht rele- vant (Urk. 1 Rz. 39 f.). 9. Ebenfalls keine Rolle spielt, dass im Prozessfinanzierungsvertrag eine Er- folgsbeteiligung für den Beschwerdeführer vereinbart wurde (Urk. 1 Rz. 42). So- weit er als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätig war, durfte er keine zusätzlichen Honorare zur staatlichen Entschädigung fordern (vgl. anstatt vieler: Huber, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Komm. ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 8 zu Art. 122). Deswegen darf er auch nicht von der D._____ Inc. empfangene Zah- lungen als Erfolgshonorar beanspruchen, um dann zusätzlich vom Staat noch ei- ne Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu verlangen. 10. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesag- ten als unbegründet. Seine Beschwerde ist abzuweisen.
11.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470). Diese bundesgerichtliche Recht- sprechung findet vorliegend analoge Anwendung. Der Streitwert in der Hauptsa- che beträgt Fr. 42'039.65. D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'700.– festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11.2. Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von Urk. 1, 4 und 5/3-5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'039.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
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