Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150024-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 12. November 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheitsleistung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Oktober 2015 (AN150065-L)
Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (Urk. 6/1) und unter Beilage der Klagebewil- ligung des Friedensrichteramtes C._____, vom 23. Juni 2015 (Urk. 6/2) leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) das vorliegende Verfahren beim Ar- beitsgericht Zürich ein. Neben einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kün- digung im Umfang von sechs Monatslöhnen sowie der Auszahlung von Ferien- lohn beantragte er Ersatz von ungerechtfertigten Abzügen für AHV, ALV und Pension, die Nachzahlung von Kinderzulagen, die Ausstellung eines Arbei tszeug- nisses sowie die Aushändi gung von Provisions- und Lohnabrechnungen (Urk. 6/1+2). Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung (Urk. 6/11). Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 bewilligte die Vorinstanz teilweise das entsprechende Gesuch und verpflichtete den Kläger im unbewillig- ten Umfang zur Zahlung ei nes Kostenvorschusses von Fr. 3'150.– und zur Leis- tung einer Sicherheit i n Höhe von Fr. 4'620.– für die mutmassliche Parteientschä- digung an die Gegenseite (Urk. 6/27 S. 11 ff. = Urk. 2 S. 11 ff.). b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 6/28, Briefumschlag Urk. 1) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Entscheids im Umfang der ihm auferlegten Si cherhei tslei stung von Fr. 4'620.– (Urk. 1 S. 2). c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO). Ferner herrscht ein umfassendes Novenver- bot, welches sowohl echte als auch unechte Noven beinhaltet und ebenso dieje- nigen Fälle umfasst, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Frei-
burghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO; BGE 5A_405/2011, E. 4.5.3.). b) Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltli che Prozessführung er- achtete die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Klägers als glaubhaft (Urk. 2 S. 3ff.). Die Chancen seines Prozesserfolgs seien jedoch nicht intakt. Die eingeklagte Entschädi gung von sechs Monatslöhnen für mi ssbräuchli che Kündigung von Fr. 68'400.– erschei ne lediglich im Umfang von maximal 4 Monatslöhnen à Fr. 11'666.65 (Urk. 6/3/7) bzw. Fr. 46'666.60 als noch ni cht aussichtslos (Urk. 2 S. 8 f.). Als vollends aussichtslos zu qualifizieren seien sodann die Rechtsbegeh- ren betreffend Ausrichtung von Sozial- und Pensionskassenbeiträgen im Umfang von Fr. 9'964.– und betreffend Nachzahlung von Kinderzulagen im Höhe von Fr. 3'200.– (Urk. 2 S. 9 f.). Bei einem Streitwert der Klage von Fr. 100'000.– sei demnach das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für einen Streitwert von (gerundet) Fr. 65'000.– oder 65% des Gesamtstreitwerts zu bewilligen, im Mehr- umfang indes abzuweisen. Hinsichtlich des aussichtslosen Teils der klägerischen Rechtsbegehren hielt die Vorinstanz sodann die Voraussetzungen für eine Si- cherheitsleistung gemäss Art. 99 ZPO erfüllt, weshalb sie den Kläger - neben der Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'150.– (35% der mutmasslichen tota- len Gerichtskosten von Fr. 9'000.–) - zur Leistung einer Sicherheit für die Partei- entschädigung an die Beklagte von Fr. 4'620.– (35% der mutmasslichen totalen Gesamtentschädigung von Fr. 13'200.–) verpflichtete (Urk. 2 S. 11 ff.). c) Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde vor, die Beklagte habe sich bis heute geweigert zu einer Einigung Hand zu bieten. Sie sei weder zur Schlich- tungsverhandlung erschienen noch habe sie vor Vorinstanz Vergleichsgesprä- chen zugestimmt (Urk. 4, Urk. 6/2). Nun versuche si e, sei n Recht auf ein faires und rechtskräftiges Urteil aufgrund seiner finanziellen Situation zu verei teln. Aus Gerechtigkeitserwägungen habe sie die unnötig veranlassten Kosten von Fr. 4'620.– selbst zu tragen (Urk. 1 S. 2). Dispositiv Ziffer 1 und 2, mit welchen dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung nur teilweise gewährt worden ist und ihm entsprechend ein reduzierter Gerichtskostenvorschuss auferlegt worden
ist, ficht der Kläger nicht an. Er bestätigt vielmehr, den Gerichtskostenvorschuss termingerecht zu bezahlen. d) Erfüllt die klagende Partei eine der Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO, hat sie auf Antrag der beklagten Partei Sicherheit für deren Partei- entschädigung zu leisten. Die Leistung der Sicherheit ist ebenso eine Prozessvo- raussetzung wie der Gerichtskostenvorschuss (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Ei n An- spruch der beklagten Partei besteht nur dann, wenn der klagenden Partei keine unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (vgl. auch Urk. 2 S. 11 f.). e) Die gesetzlichen Vorgaben für die Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 99 ZPO si nd vorliegend erfüllt: Der Antrag wurde von der Beklagten rechtzei- tig anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. September 2015 gestellt (Prot. Vi S. 14) und der Kläger hat aufgrund seiner Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO als zahlungsunfähig gemäss Art. 99 lit. b ZPO zu gelten. Ei n Ausschlussgrund nach Art. 99 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Im Umfang der Rechts- begehren, welche von der Vorinstanz unangefochten als aussichtlos taxiert wur- den und wofür keine unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, besteht somit ein Anspruch der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die darauf entfallen- de Parteientschädigung. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung dieser Si- cherheit erfolgte daher im angefochtenen Entscheid zu Recht, weshalb der Kläger insofern mit seiner Beschwerde nicht durchdringt. Ob der Kläger im Umfang der als aussichtslos beurteilten Rechtsbegehren tatsächli ch unterli egen und entsprechend entschädigungspflichtig werden wird, wird Gegenstand der Prüfung der Rechtsbegehren im Endentscheid sein. Dort wäre gegebenenfalls auch eine Auferlegung unnötiger Kosten i m Si nne von Art. 108 ZPO zu beurteilen, wie sie der Kläger i ns Feld führt (Urk. 1 S. 2). Die vor- gängige Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit aber wird davon nicht tangiert. Auch i n di esem Punkt ist die klägerische Beschwerde somit nicht stichhaltig. Die Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung wurde vom Kläger zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1 S. 2).
f) Die Beschwerde des Klägers ist demnach als insgesamt unbegründet abzu- weisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist i n Anwendung der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 500.– fest- zusetzen (§ 12 GebV OG i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterlie- gens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wurde vom Kläger nicht gestellt (Urk. 1 S. 2) und wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ur- sprungs. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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