Appeal inadmissible for lack of substantiated challenge to jurisdiction

RA150022Obergericht11.09.2015Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the employee’s complaint against the Bülach Labour Court’s non-entry decision was inadmissible. The appellant merely stated that he disagreed with the decision and asserted a substantive claim against the employer, but he did not address the decisive jurisdictional reasoning of the first instance. As the appeal lacked the required specific reasoning, the court did not review the merits. The appeal proceedings were free of court costs and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 321 Abs. 1 ZPO; appeal requirements in civil matters: an appeal must be reasoned in a manner that specifically engages with the challenged decision; mere disagreement or repetition of the substantive claim is insufficient. Points not contested in this way are not reviewed. If the appeal does not address the decisive grounds of the first-instance ruling, the appellate court must declare it inadmissible without a merits examination. In labour disputes of minor value, this does not alter the requirement of substantiated reasoning; cost relief may nevertheless follow from Art. 114 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA150022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 11. September 2015

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ ag, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 23. Juni 2015 (AH150010-C)

Erwägungen: 1. a) Am 20. April 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage für eine arbeitsrechtliche Forderung über Fr. 1'111.30 brutto ein, unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Opfikon- Glattbrugg vom 20. Februar 2015 (Urk. 1 und 2). Auf entsprechende Fristanset- zung bestritt die Beklagte am 30. April 2015 die örtliche Zuständigkeit der Vor- i nstanz (Urk. 4 und 6). Der Kläger nahm dazu am 16. Mai 2015 Stellung (Urk. 6 und 7). Mi t Verfügung vom 23. Juni 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 10 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Kläger am 22. Juli 2015 fristgerecht (Urk. 11) Be- schwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 13): "Ich bin mit der Entscheid und der Verfügung des Bezirksgericht Bülach nicht einverstanden. [...] Ich kann und werde auf mein Recht nicht verzichten und bitte Sie ein Verfahren zu eröffnen." c) Da nicht klar war, ob die Eingabe des Klägers vom 22. Juli 2015 schon die Beschwerde sei oder erst die Ankündi gung ei ner solchen, wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde in- nert der Rechtsmittelfrist begründet einzureichen sei (Urk. 16). Es ist keine weite- re Eingabe erfolgt. d) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unri chti g sei n soll; was ni cht i n dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog, der Kläger stütze seine Forderung auf verschie- dene zwi schen i hm und der Beklagten geschlossene Einsatzverträge. Diese seien als Arbeitsverträge zu qualifizieren. Die örtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Klagen befinde sich am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte. Die Beklagte sei eine ju- ristische Person mit Sitz in Zürich. Gemäss den Einsatzverträgen habe der Kläger von März bis Juli 2014 auf verschiedenen Baustellen in Zürich, Opfikon und Bas- sersdorf gearbeitet, wobei die Einsatzzeit auf jeweils drei Monate beschränkt ge- wesen sei. Damit scheine kein Ort gegenüber dem anderen als überwiegend, womit kein gewöhnlicher Arbeitsort im vorinstanzlichen Gerichtskreis vorliege. Somit sei die Vorinstanz hi eraus örtli ch ni cht zuständi g (Urk. 14 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, ihre Zuständigkeit wäre demnach nur dann ge- geben, wenn sich die Beklagte auf die Klage eingelassen hätte. Deren Teilnahme an der Schli chtungsverhandlung – ohne ausdrücklichen Verzicht auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit – bedeute keine Einlassung. Daher und weil die Be- klagte im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit er- hoben habe, sei die Vorinstanz örtlich nicht zuständig. Auf die Klage sei daher ni cht ei nzutreten (Urk. 14 S. 3). c) Der Kläger bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden; er habe ein Guthaben bei der Be- klagten und diese wolle ihm das Guthaben nicht auszahlen. Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch gegenüber der Beklagten hat oder nicht, wurde jedoch im angefochtenen Entscheid gar nicht geprüft, weil die Vori nstanz ihre (örtliche) Zu- ständigkeit zu einer solchen Prüfung verneint hat. Zu den Erwägungen der Vor- i nstanz zu ihrer Zuständigkeit (vorstehend Erwägung 2.b) enthält die Beschwerde demgegenüber keinerlei Beanstandungen, womit eine materielle Prüfung nicht möglich ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

  1. a) Das Beschwerdeverfahren betrifft eine arbeitsrechtliche Streitig- keit mit einem Streitwert von Fr. 1'111.30. Demgemäss sind keine Kosten zu er- heben (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'111.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 11. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt

Schlagwörter

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