Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150020-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 14. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2015 (AN150030-L)
Erwägungen: 1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 25. März 2015 in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (Urk. 5/1). Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Klä- ger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvor- schuss von Fr. 17'400.– zu leisten (Urk. 18 S. 7). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte die Präsidentin der Vorinstanz dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2015 eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen an, um den Kostenvorschuss von Fr. 17'140.– zu leisten unter der Androhung, dass ansonsten auf seine Klage nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 4). 2. Gegen diese Verfügung vom 1. Juli 2015 erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 1. Juli 2015 sei aufzuheben und auf die Klage sei einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien ein befristeter 10-jähriger Ar- beitsvertrag gab. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen. 4. Für die Kosten Fr. 17'240.– sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3. Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2015 mit der Eingabe des Klägers vom 19. Juni 2015, welche innert laufender Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erfolgte, auseinander. Sie erwog, dass die vom Kläger anlässlich dieser Eingabe vorgebrachte Klageänderung einem teilweisen Klagerückzug gleichkomme, indem er insbesondere nicht mehr an sei- ner Leistungsklage gemäss Ziff. 5 und 6 des Rechtsbegehrens festhalte. Für die Bestimmung des Streitwerts sei indes der massgebliche Zeitpunkt jener der Kla- geeinreichung bei Gericht, weshalb auch der teilweise Klagerückzug am Streit- wert von Fr. 319'481.– nichts ändere. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass bei der
Bestimmung des Streitwerts von Rechtsbegehren, welche nicht auf eine bestimm- te Geldsumme lauteten, im Zweifelsfall auf das höhere, das heisst auch das be- klagtische Interesse abzustellen sei. Der Streitwert der Leistungsbegehren, bei denen es um Lohnzahlungen gegangen sei, sei daher auch bei der Streitwertbe- messung des Feststellungsbegehrens zu berücksichtigen, weshalb sich vor die- sem Hintergrund ein Zurückkommen auf den Streitwert nicht rechtfertige (Urk. 2 S. 2f.). Zusammengefasst hielt die Vorinstanz an der Streitwertberechnung fest und setzte dem Kläger eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 17'140.– an (Urk. 2 S. 4). 4. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die Feststellung eines zwi- schen den Parteien einst bestehenden befristeten 10-jährigen Arbeitsvertrags und das Eintreten auf seine Klage verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutre- ten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i m Si nne von Art. 103 ZPO ist einzig die Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss, denn nur darüber wurde in der angefochtenen Verfügung entschieden (Urk. 2 S. 4). 5. Der Kläger macht geltend, dass die Vorinstanz über das von i hm mi t Eingabe vom 19. Juni 2015 gestellte Fristerstreckungsgesuch nicht entschieden habe (Urk. 1 S. 2). Der Eingabe des Klägers vom 19. Juni 2015 ist indessen kein Fristerstreckungsgesuch zu entnehmen, er ersucht vielmehr um Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 5/20 S. 2). Die weiteren Ausfüh- rungen des Klägers in jener Eingabe sind allesamt Äusserungen zur Sache, wel- che i n di esem Verfahrensstadi um noch ni cht zu prüfen si nd. 6. Weiter macht der Kläger geltend, er habe mit seiner Eingabe vom 19. Juni 2015 seine Klage geändert und lediglich noch die Feststellung, dass zwi- schen den Parteien ein Arbeitsvertrag bestanden habe, verlangt. Es sei daher von einem geringeren Streitwert, nämli ch von einem solchen von unter Fr. 30'000.–, auszugehen (Urk. 1 S. 2 und S. 3). Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass für die Festsetzung des Streitwerts und damit des Kostenvorschusses auf die Begehren, wie sie zum
Zeitpunkt der Klageeinreichung gestellt worden sind, abzustellen ist (Urk. 2 S. 2). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin ver- wiesen werden. Weshalb schliesslich der Streitwert aufgrund des teilweisen Kla- gerückzugs trotz des verbleibenden Feststellungsbegehrens auf unter Fr. 30'000.– sinken soll, wird vom Kläger nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 1 S. 3). Hinzu kommt, dass über die Höhe des Streitwerts bereits im Prozess AH150006-L vor dem Einzelgericht des Arbeitsgerichts Zürich entschieden wor- den ist, in welchem mit Verfügung vom 16. März 2015 vom Streitwert von Fr. 319'481.– Vormerk genommen und auf die Klage deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten wurde (Urk. 5/17/13). Diese Verfügung blieb un- angefochten, vielmehr hat der Kläger daraufhin am 25. März 2015 unter aus- drücklicher Bezugnahme auf das Verfahren AH150006-L und die Verfügung vom 16. März 2015 die vorliegende Klage vor Vorinstanz anhängig gemacht (Urk. 5/1 S. 1). Damit ändert sich mit der Klageänderung aber nichts am massgeblichen Streitwert von Fr. 319'481.– (Urk. 2 S. 3). Im Übrigen führt auch der Kläger in sei- ner Beschwerde aus, er habe im Sinn, nach der Feststellung, dass ein Arbeitsver- trag bestehe, die Forderungsbegehren nochmals anhängig zu machen (Urk. 1 S. 2). Damit ist aber auch nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einem Feststellungsinteresse der Beklagten von Fr. 319'481.– ausgeht. 7. Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz hätte die Aussichtslosigkeit auf- grund der Klageänderung neu beurteilen und die unentgeltliche Rechtspflege be- willigen müssen (Urk. 1 S. 3). Die Vorderrichterin erwog dazu, dass sich der Entscheid vom 12. Juni 2015 bereits zu den Prozessaussichten auch der klägerischen Feststellungsbegehren äussere, weshalb nicht mehr auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen sei (Urk. 2 S. 3). In der Tat hat die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. Juni 2015 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege mit ausführlicher Begründung abge- wiesen (Urk. 5/18 S. 5f. und S. 7). Dieser Beschluss äussert si ch auch zu den Prozessaussichten des Feststellungsbegehrens des Klägers (Urk. 5/18 S. 5f.).
Dieser Beschluss blieb unangefochten, weshalb der Kläger auch die diesbezügli- che Argumentation der Vori nstanz akzeptiert hat. Wenn der Kläger daher innert laufender Rechtsmittelfrist mittels neuer Eingabe vor Vorinstanz erneut ein Ar- menrechtsgesuch stellt, so kann er nicht mittels Anfechtung der Nachfristanset- zung indirekt auf den Beschluss vom 12. Juni 2015 zurückkommen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die unentgeltli- che Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2015 nicht gewährt hat (Urk. 2). 8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Klägers sogleich als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eige- treten werden kann. Dem Kläger ist die Nachfrist zur Leistung des erstinstanzli- chen Gerichtskostenvorschusses neu anzusetzen. Auf di e Ei nholung ei ner Be- schwerdeantwort kann bei dieser Sachlage verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem heutigen Endentscheid wird sodann das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 9. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Be- schwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe. 10. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 5). Da sich seine Be- schwerde - wie soeben gezeigt - jedoch als aussichtslos erweist, ist sein Gesuch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (Art. 117 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsa- che beträgt Fr. 319'481.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc