Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 26. August 2015
i n Sachen
A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwälti n li c. i ur. X2._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 16. Juni 2015 (AN150049-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Schreiben vom 21. August 2015, beim Obergericht eingegan- gen am 24. August 2015, hat der Kläger seine am 24. Juni 2015 eingereichte Be- schwerde (Urk. 1) gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 16. Juni 2015, mit welchem i hm Fri st zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt wor- den war, zurückgezogen (Urk. 7). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). b) Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit Verfügung vom 3. Juli 2015 bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der Kammer vom 7. Mai 2015 im Verfahren RA150008 sistiert worden (Urk. 6). Nachdem das Bundesgericht jenes Verfahren mit Urteil vom 17. Juli 2015 ab- geschlossen hat (Nichteintreten auf die Beschwerde; RA150008 Urk. 6), ist die Sistierung beendet und eine förmliche Wiederaufnahme des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (zwecks Abschreibung desselben) erübrigt sich. 2. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerde- verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Aufwand der Beklagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren be- schränkte si ch auf ei ne sehr kurze Stellungnahme zum Sistierungsgesuch des Klägers (Einverständniserklärung; Urk. 5). Dies ist noch nicht als erheblicher Auf- wand, der die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würde, anzu- sehen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Züri ch, 26. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc