Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150013-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 8. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. April 2015 (AN150032-L)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 16. April 2015 (Urk. 3/1) und unter Beilage der Klagebewil- ligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 12. Januar 2015 (Urk. 3/3) leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Ar- beitsgericht Zürich das vorliegende Verfahren ein. Er beantragte, es sei der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) unter Androhung der Bestra- fung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, persönliche Daten über den Kläger an das US Department of Justice (DoJ) oder andere staatliche Behörden der USA mitzuteilen. Mit Beschluss vom 30. April 2015 gab die Vorinstanz der Beklagten vom Verfahren Kenntni s, ordnete an, dass das Verfahren im ordentlichen Verfah- ren und kostenpflichtig geführt werde und setzte dem Kläger Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– (Urk. 3/6 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Mai 2015 fristgerecht Be- schwerde (Urk. 1, Urk. 3/7/1). Er beantragte, es sei festzustellen, dass das vor- instanzliche Verfahren kostenlos sei. Der Kläger sei von der Pflicht zur Leistung ei nes Kostenvorschusses zu befreien (Urk. 1 S. 2). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz qualifizierte die Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung und Datenherausgabeverbot unter Ei nbezug bundesgerichtlicher und obergericht- li cher Rechtsprechung als ni cht vermögensrechtlicher Natur. Zur geltend gemach- ten Kostenlosigkeit des Verfahrens (Urk. 3/1 S. 24) hielt sie fest, die Prozessord- nung gehe vom Grundsatz der Kostenpflicht jedwelcher Verfahren aus und sehe nur für bestimmte Klagen aus dem Arbeitsverhältnis (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–) ausnahmsweise Kostenlosigkeit vor. Derartige Ausnahmeregelun- gen seien restriktiv auszulegen. Aus der Massgeblichkeit des Streitwertes für die Kostenlosigkeit eines arbeitsrechtlichen Verfahrens gemäss Art. 114 lit. c ZPO er- gebe sich zwanglos, dass die kostenlosen arbeitsrechtlichen Verfahren überhaupt einen Streitwert haben und daher vermögensrechtlicher Natur sein müssten (Urk. 2 S. 5 f.). Die Klage sei somit ni cht unter Art. 114 lit. c ZPO und/oder
Art. 243 ZPO zu subsumi eren. Der vorliegende Prozess sei im ordentlichen Ver- fahren und kostenpfli chti g zu führen (Urk. 2 S. 7). b) Der Kläger wendet mit seiner Beschwerde ein, im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. PF140059) sei ein- leuchtend dargelegt, weshalb die vorliegende arbeitsrechtliche und nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit kostenlos sei, weshalb darauf verwiesen werde. Für die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, die Kostenlosigkeit sei rest- riktiv als Ausnahmeregelung auszulegen, würden si ch sodann weder im Gesetz noch i n den Materi ali en Anhaltspunkte finden. Vielmehr bestehe dafür kein Grund, sondern sei zum Schutz des Arbeitnehmers vom Gegenteil auszugehen, zumal es um dessen Persönlichkeitsschutz gehe und er finanziell keine Leistungen geltend mache und geltend machen könne. Für den Eventualfall, dass von einer vermö- gensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen werde, liege der Streitwert unter Fr. 30'000.– (Urk. 1 S. 4). 4.a) Die Schlussfolgerung der Vori nstanz, wonach die zu beurteilenden Datenlie- ferungen an die US-Behörden als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ar- beitsrechtlichen Ursprungs zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 2 ff.), ist überzeugend und wird denn auch vom Kläger in seiner Beschwerde nicht beanstandet (Urk. 1 S. 3). Ausführungen zu dessen Eventualbegründung zur vermögensrechtlichen Streitigkeit (Urk. 1 S. 4) erübrigen sich aus diesem Grund. Umstritten ist vorlie- gend einzig, ob das Verfahren kostenlos ist. b) Die erkennende Kammer beurteilte diese Frage jüngst bereits mehrfach (Geschäfts-Nr. RA150008, Urteil vom 7. Mai 2015; Geschäfts-Nr. RA150014, Ur- teil vom 2. Juni 2015). Sie erwog dazu Folgendes: Das Gesetz geht vom Grund- satz der Kostenpflicht für Gerichtsverfahren aus. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). In A rt. 113 ff. ZPO sieht das Gesetz besondere Kostenregelungen vor. Die Kostenlosigkeit der dort aufgeführten Verfahren gilt gemäss Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung als eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivilprozesses (BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Sie kommt in ge-
wissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögens- rechtliche Streitigkeiten zum Tragen, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrücklich nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Art. 114 ZPO). Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf nicht vermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdehnen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde es den Kanto- nen überlassen, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich keinen Gebrauch gemacht hat. Anders als die II. Zivilkammer geht die I. Zivilkammer somit davon aus, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflich- tig sind (Geschäfts-Nr. RA150008, Urteil vom 7. Mai 2015 E. II/4. lit. c und d). Die Vorbringen des Klägers vermögen diese Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Insbesondere kann sei ner Argumentation nicht gefolgt werden, wo- nach aus Gründen des Arbei tnehmerschutzes gerade in nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten der Zugang zum Recht erleichtert werden soll, indem dem Ar- beitnehmer Kostenfreiheit gewährt werde (Urk. 1 S. 3 f.). Der Gesetzgeber hat - wie erwähnt - die Streitigkeiten im Einzelnen bezeichnet, in welchen aus sozialpo- li ti schen Beweggründen Kostenfrei hei t ohne Ei nschränkung und dami t auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gewährt wird, so namentli ch bei solchen nach Gleichstellungsgesetz, Behindertengleichstellungsgesetz oder Mitwirkungs- gesetz (Art. 114 lit. a, b und d ZPO). Diese umfassende Kostenfreiheit sah er i n derselben Bestimmung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gerade ni cht vor, son- dern knüpfte sie an den Streitwert an (Art. 114 lit. c ZPO), was für die Beschrän- kung der Kostenfreiheit auf vermögensrechtliche Klagen mit geringem Streitwert spricht. Der Ansicht, arbeitsrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich kostenfrei (Urk. 1 S. 3 mit Verweis auf das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Dezember 2014, Geschäfts-Nr. PF140059 E. II.1.) ist somit nicht zu folgen, weshalb auch keine Analogie zur grundsätzlichen Berufungsfähigkeit von Ent- scheiden (Art. 308 Abs. 1 ZPO) hergestellt werden kann (Geschäfts-Nr. PF140059, Urteil vom 16. Dezember 2015, E. II.1 .). Zutreffend erkannte die Vor- instanz somit auf Kostenpflicht im vorliegenden Verfahren und verpflichtete den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 8. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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