Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 1. April 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 13. März 2015 (AH150013-L)
Erwägungen: Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 20). Mit Schreiben vom 24. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 29. März 2016, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (Urk. 23). Das Verfahren ist entsprechend wi eder aufzunehme n und abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 handelt es sich vorliegend ebenso um eine nichtvermö- gensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlichen Ursprungs, welche kostenlos zu füh- ren ist (BGer 4A_332/2015 E. 6.4.5). Entsprechend sind für das Beschwerdever- fahren keine Kosten zu erheben. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwer- degegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Be- schwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 1. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: JC