Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 21. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)
Beschwerde gegen einen (Zirkular-)Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 7. Januar 2015 (BV140011-H)
Erwägungen: 1. a) Der Beschwerdeführer ist Kläger in zwei Verfahren des Arbeitsge- richts Pfäffikon, gegen die C._____ AG (AH140007-H) und gegen B._____ (AH140010-H). Das Verfahren AH140007-H wurde mit Urteil vom 18. September 2014 abgeschlossen; auf die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdefüh- rers wurde mit Urteil des Obergerichts vom 19. Januar 2015 nicht eingetreten (Urk. 49 der Beizugsakten LA140033-O). Das Verfahren AH140010-H ist derzeit noch pendent (vgl. Beizugsakten AH140010-H). Beide Verfahren wurden bzw. werden von ... lic. i ur. D._____ geleitet. b) Am 18. November 2014 überbrachte der Beschwerdeführer dem Be- zirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) ein Ausstandsgesuch gegen ... D._____ (Vi- Urk. 1). Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 wies die Vorinstanz das Ausstandsge- such ab; als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, belehrt (Vi-Urk. 7 = Urk. 4). c) Am 20. Januar 2015 (Datum Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer dem Obergericht eine als "Einspruch Klage; Urteil gegen D._____" bezeichnete Eingabe gesandt (Urk. 2). Diese ging an die Verwaltungskommission des Oberge- richts zur Prüfung als Aufsichtsbeschwerde. Die Verwaltungskommission trat mit Beschluss vom 23. Februar 2015 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein; die Ein- gaben des Beschwerdeführers seien aber an die für Beschwerden gegen Aus- standsentscheide zuständigen Zivilkammern zu leiten (Urk. 1 S. 2 f.). Auf die vom Beschwerdeführer als "Einspruch" dagegen bezeichneten Eingaben vom 18. März und 10. April 2015 trat die Rekurskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 22. April 2015 als Rekurs nicht ein, ordnete aber die Übermittlung der Einga- ben an die erkennende Kammer an (Urk. 1 S. 6). d) Der das Ausstandsgesuch abweisende Beschluss der Vorinstanz vom 7. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 zugestellt (Vi- Urk. 8/1). Die Rechtsmittelfrist lief demzufolge am 26. Januar 2015 ab. Innert die- ser Frist ist einzig die am 20. Januar 2015 eingereichte Eingabe "Einspruch Kla-
ge: Urteil gegen D." erfolgt; diese ist als Beschwerde gegen den Entscheid über das Ausstandsgesuch entgegenzunehmen (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Die nach dem 26. Januar 2015 eingereichten Eingaben sind dagegen, soweit sie die Be- schwerde ergänzen, verspätet; da sie damit für den vorliegenden Entscheid nicht relevant sind, ist darauf nicht weiter einzugehen, e) Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der Verfahren LA140033-O und AH140010-H wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als un- begründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerdeschrift ist handschriftlich abgefasst und über wei- te Strecken kaum leserlich. Bereits die Verwaltungskommission des Obergerichts und auch die Rekurskommission hatten daher den Kläger zur Verbesserung der Leserlichkeit aufgefordert, was aber erfolglos blieb (Urk. 1 S. 2, S. 4). Eine erneu- te Nachfristansetzung kann damit unterbleiben und es ist nur auf das abzustellen, was der Beschwerdeschrift genügend klar entnommen werden kann. b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene (vgl. Vi-Urk. 1 und 5) Geldforderung gegen ... D. über Fr. 10'000.-- nebst 10 % Zins "seit Begi nn i hrer Verhandlung" (Urk. 2 S. 5) kann demnach nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe di e Verhandlungsführung durch ... D._____ beanstandet; sie sei unvorberei- tet und überfordert gewesen und habe teilweise mehrmals die gleichen Fragen zum Sachverhalt gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch auf keinen der in Art. 47 ZPO geregelten Ausstandsgründe berufen. Im Übrigen habe ... D._____ die gewissenhafte Erklärung abgegeben, dass gegen sie keinerlei Ausstands- o- der Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 47 ZPO bestehen würden; aufgrund der Prozessakten und der nicht ohne Weiteres schlüssigen Sachdarstellung des Be- schwerdeführers seien zahlreiche Fragen notwendig gewesen. Es würden somit keine Anhaltspunkte vorliegen, die auch nur ansatzweise auf das Vorhandensein
von Ausstands- oder Ablehnungsgründen i m Si nne von Art. 47 ZPO hi ndeuten würden (Urk. 4 S. 2-3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid nicht richtig sein soll; was nicht in dieser Weise be- anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, ... D._____ sei an der Verhandlung sehr schlecht vorbereitet, nicht sattelfest in der Materie und leicht bis schwer verwirrt gewesen (Urk. 2 S. 2). Die Verhandlung vom 20. November 2014 sei nach 35 Minuten abrupt beendet worden; ... D._____ habe mitgeteilt, dass er keine Klagebewilligung hätte, was ein absoluter Skandal sei von einer überforderten ... mit diesem horrenden Stundenansatz von Fr. 300.-- aufwärts (Urk. 2 S. 3 und 6). d) Mit diesen Vorbringen – und den übrigen, soweit lesbar – liegen keine konkreten und genügenden Beanstandungen der vorinstanzlichen Begründung (Erwägungen) vor. Insbesondere wird die vorinstanzliche Begründung, dass Art. 47 ZPO die Ausstandsgründe regle und dass kein solcher Ausstandsgrund vorlie- gen würde, in keiner Weise beanstandet; damit bleibt es dabei, dass eben kein solcher Ausstandsgrund vorliegt. Dass ein Gericht viele Fragen – und teilweise mehrfach die glei chen – stellt, ist sodann nicht Ausdruck davon, dass das Gericht schlecht vorbereitet wäre oder lückenhafte Rechtskenntnisse hätte, sondern re- gelmässig darin begründet, dass die Sachvorbringen einer Partei und/oder deren Antworten zu entsprechenden Fragen Anlass geben. Dass ... D._____ den Be- schwerdeführer über die Prozessvoraussetzung einer gültigen – noch ni cht abge- laufenen (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZPO) – Klagebewilligung aufgeklärt hat (Verfahren AH140010-H, Prot. S. 5), bildet schliesslich ebensowenig ei nen Ausstandsgrund.
e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwäg. 2.b). 4. a) Im Hauptverfahren AH140010-H beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- . Demgemäss ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, dem Beschwer- degegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgeri cht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 21. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc