Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. H. Dubach Beschluss vom 10. Juni 2015
i n Sachen
A._____,
Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. März 2015 (BR140002-D)
Erwägungen: 1. a) Die Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Revisi- onsbeklagte) war von August 2011 bis November 2013 als Kinderbetreuerin im Haushalt der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Revisions- klägerin) angestellt. Es folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Ein- zelgericht des Arbeitsgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz). Am 8. Sep- tember 2014 unterzeichneten die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Dem- nach reduzierte die Revisionsbeklagte die eingeklagte Forderung auf den Betrag von Fr. 20'000.– und die Revisionsklägerin anerkannte sie in diesem Umfang (Urk. 3/9). Gleichentags schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (Urk. 3/10). b) Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 verlangte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz die Revision des gerichtlichen Vergleichs (Urk. 1). Mit Urteil vom 22. März 2015 wies diese das Revisionsgesuch ab (Urk. 4 = Urk. 9). c) Hiergegen erhob die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 18. April 2015 Beschwerde (Urk. 8). Da sich diese sogleich als offensi chtli ch unzulässi g bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Eine weitere Eingabe der Revisionsklägerin datiert vom 24. April 2015 (Urk. 12). 2. a) Die Revisionsklägerin hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, dass sie durch die Konfrontation mit den Berechnungen des Gerichts in ei nen Schockzu- stand versetzt worden sei. Sie habe sich in einer miserablen Verfassung befun- den, weshalb sie das Gericht nur noch habe verlassen wollen und die Vereinba- rung einfach unterschrieben habe. Sie sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, klar zu denken und zu handeln (Urk. 1). b) Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass die Urteilsfähigkeit grundsätzlich vermutet werde. Diese Vermutung vermöge die Revisionsklägerin mi t i hren Ausführunge n ni cht umzustossen. Nach den Wahrnehmungen der Vorin- stanz tat die Revisionsklägerin ihre Meinung anlässlich der Verhandlung offen kund und führte Vergleichsgespräche. Sie sei jederzeit in der Lage gewesen, auf
die Vorbringen der Gegenpartei und die Einschätzungen des Gerichts adäquat zu reagieren, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese verständlich zu artikulie- ren. Es möge zutreffend sein, dass die Revisionsklägerin von der für sie unvor- teilhaften (unpräjudiziellen) Einschätzung der Rechtslage durch das Gericht über- rascht gewesen sei, und es sei ersichtlich gewesen, dass sie dadurch aufgewühlt gewesen sei. Die Parteien müssten jedoch stets mit unerwarteten Vorbringen der Gegenpartei oder für sie unvorteilhaften Einschätzungen der Rechtslage durch das Gericht rechnen. Vorliegend könne jedenfalls keine Rede davon sein, dass die Revisionsklägerin während der Verhandlung von einer derart heftigen Ge- mütsbewegung betroffen gewesen wäre, dass sie aufgrund dieses emotionalen Erregungszustandes nur noch beschränkt in der Lage gewesen wäre, ihr Verhal- ten zu kontrollieren. Ein überstürztes Handeln in Folge eines Schockzustandes, wie es die Revisionsklägerin geltend mache, sei jedenfalls nicht zu erkennen ge- wesen (Urk. 9 E. II/2.4). 3. a) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägun- gen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. zur Berufung: BGE 138 III 375 E. 4.3.1; für die Beschwerde gelten mindestens dieselben Begründungsanforderungen: BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.3). b) Mit der Beschwerde können einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO); offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV). Ausserdem sind neue Tatsachen und Beweismittel unzulässig (Art. 326
ZPO). In erster Linie prüft die Beschwerdeinstanz di e ersti nstanzli chen Sachver- haltsfeststellungen auf Wi llkür hi n. Ei gene Feststellungen tri fft si e nur dann, wenn di e ersti nstanzli chen offensi chtli ch unri chti g waren (BGer 5A_891/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3). 4. a) Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsan- forderungen über weite Strecken ni cht. Im Wesentli chen wiederholt die Revisions- klägerin im Beschwerdeverfahren ihren erstinstanzlichen Standpunkt, wonach sie sich bei der Unterzeichnung des Vergleichs in einem "Rauschzustand" befunden habe. Mit den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz setzt sie sich nicht aus- einander. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Neu und damit unzulässig ist die Behauptung der Revisionsklägerin, der Gerichtsschreiber der Vorinstanz habe ihr "Angst" gemacht und gesagt, wenn der Prozess weiter gezogen werde, komme es sie noch viel teurer zu stehen. Darauf i st ni cht wei ter ei nzugehen. c) Von vornherein an der Sache vorbei gehen schliesslich die Ausführungen der Revisionsklägerin dazu, was richtig und fair gewesen wäre. Die Vorinstanz hat keinen "willkürlichen Entscheid" getroffen, sondern die Parteien haben einen Ver- gleich geschlossen. Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist einzig die zivilrechtliche (Un-)Wirksamkeit dieses Vergleichs. 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten. 6. Wie schon das erstinstanzliche ist auch das Beschwerdeverfahren kos- tenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels relevanten Aufwands ist der Revisionsbeklag- ten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf di e Beschwerde wird ni cht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Züri ch, 10. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: mc