Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. H. Dubach Urteil vom 7. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 27. März 2015 (AN150019-L)
Erwägungen: I. 1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine Pri vatbank mit internationaler Orientierung und dem Hauptgewicht auf der Ver- mögensverwaltung. Ihr Si tz befi ndet si ch i n Züri ch. Die Klägerin und Beschwerde- führeri n (nachfolgend: Klägerin) ist libanesische Staatsangehörige. Sie war von September 2009 bis April 2011 im Range einer Direktorin für die Beklagte tätig und betreute Kundi nnen und Kunden im Mittleren Osten und Nordafrika. 2. Mit Eingabe vom 6. März 2015 (V I Urk. 1) sowie unter Beilage der Klage- bewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 17. No- vember 2014 (V I Urk. 3) leitete die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich das vorlie- gende Verfahren ein. Sie beantragte, es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, persönliche Daten über sie an das US Department of Justice (DOJ) oder andere staatliche Behörden der USA mitzu- teilen. Mit Beschluss vom 27. März 2015 gab die 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich als Kollegialgericht (nachfolgend: Vori nstanz) der Beklagten vom Verfahren Kenntnis, ordnete an, dass der Prozess im ordentlichen Verfahren und kosten- pflichtig geführt werde, und setzte der Klägerin Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 4'000.– an (VI Urk. 6 = Urk. 2). 3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. April 2015 fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren kostenlos sei, und sie sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Die Klägerin klagt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG gegen ihre frühere Ar- beitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte, wobei Art. 28-28l ZGB zur Anwendung kommen. Die Vorinstanz qualifizierte die Klage als arbeitsrechtliche Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur und behandelt sie im ordentli-
chen Verfahren (Urk. 2 E. 4.1-4.5). Ob dies zu Recht geschah, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, denn die Klägerin vertrat selbst von Beginn weg diesen Standpunkt. Umstritten ist einzig, ob das Verfahren kostenlos ist. 2. a) Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis sowie nach dem AVG bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– im Ent- scheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. b) D i e Klägeri n stützt i hre Ansi cht, wonach nicht vermögensrechtliche Ange- legenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei seien, auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da- rin wurde erwogen, dass sich dies dem Gesetz ebenso wenig direkt entnehmen lasse wie dem früheren Art. 343 OR. An sich liege es nahe, die nicht vermögens- rechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, also wie die vermögens- rechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestellung bestehe beim Weiterzug. Dort würden die nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten so be- handelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kantonale Berufung sei immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 und 74 BGG). Der Widerspruch sei allerdings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gebe es einen Grundsatz, der dann eingeschränkt werde: In Zivilsachen sei gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid die Beru- fung zulässig. Davon ausgenommen seien (nur) die vermögensrechtlichen Strei- tig keiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Analog seien arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei – und das gelte (nur) dann ni cht, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– oder mehr gehe (OGer ZH PF140058 vom 16. Dezember 2014 E. II/1). 3. a) Die Vorinstanz nahm diesen Entscheid zur Kenntnis, folgte der darin vertretenen Betrachtungsweise aber nicht. Sie ging zunächst auf die Frage der Verfahrensart ein. Insoweit sei der Gesetzestext unzweideutig, indem Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten (mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.–) vorsehe, mit einem Katalog von Ausnah- men (Art. 243 Abs. 2 ZPO), unter welche indessen die vorliegende Klage nicht zu subsumieren sei. In seiner Konsequenz müsste – so die Vorinstanz – der Ent-
scheid der II. Zivilkammer dazu führen, dass entweder entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch nicht vermögensrechtliche Klagen im vereinfachten Verfahren geführt würden oder aber der Prozess entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes im ordentlichen Verfahren (vor Kollegialgericht) aber kostenlos geführt werd e (Urk. 2 E. 5.2). b) Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Prozessordnung vom Grundsatz der Kostenpflicht jedwelcher Verfahren ausgehe. Einen (mit Art. 308 Abs. 1 ZPO für die Berufungsfähigkeit von Entscheiden vergleichbaren) Grundsatz, dass die arbeitsrechtlichen Verfahren kostenlos wären, stipuliere die ZPO nicht. Vielmehr halte sie unter dem Kapitel "Besondere Kostenregelungen" lediglich fest, welche arbeitsrechtlichen Verfahren ni cht kostenpflichtig seien (Art. 114 lit. c ZPO). Die Prozessordnung sehe damit – entgegen der Betrachtungsweise der II. Zivilkam- mer – keine grundsätzliche Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren und nur ausnahmsweise eine Kostenpflicht vor, sondern sie sehe i n Abwei chung vom Grundsatz, dass Zivilprozesse kostenpflichtig seien, für bestimmte Klagen aus dem Arbeitsverhältnis (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–) ausnahmsweise die Kostenlosigkeit vor. Derartige Ausnahmeregelungen seien restriktiv auszule- gen. Auch wenn i n Art. 114 lit. c ZPO – anders als in Art. 243 Abs. 1 ZPO – ni cht explizit von vermögensrechtlichen Klagen die Rede sei, sei aus der Massgeblich- keit des Streitwertes für die Kostenlosigkeit eines arbeitsrechtlichen Verfahrens zwangslos zu folgern, dass die kostenlosen arbeitsrechtlichen Verfahren über- haupt einen Streitwert hätten und daher vermögensrechtlicher Natur sein müss- ten. Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR habe schliesslich ehedem explizit die Parallelität von Verfahrensart und Kostenlosigkeit für arbeitsrechtliche Verfahren vorgesehen. Sei ein Prozess im vereinfachten und raschen Verfahren zu führen gewesen, sei er auch kostenlos gewesen, andernfalls jedoch (zumindest gemäss Bundesrecht) nicht. Dafür, dass an dieser vorbestehenden Parallelität zwischen Verfahrensart und Kostenlosigkeit mit dem neuen Prozessrecht etwas geändert werden sollte, liege ni chts vor. Jedenfalls habe der Expertenbericht zum Vorentwurf der ZPO (S. 16) gerade für arbeitsrechtliche Klagen kei nen Anlass gesehen, "die politi- schen Entscheidungen des Parlaments, die teilweise erst kürzlich getroffen wor- den si nd, schon wieder in Frage zu stellen" (Urk. 2 E. 5.3-5.4).
c) Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass im Falle, da versucht werde, trotz der ni cht vermögensrechtli chen Natur der Klage Analogien zu vermögensrechtli- chen Streitigkeiten zu ziehen, ein Szenario zu werten wäre, wonach die Klägerin in ei n US-Verfahren bis hin zu einer Anklage involviert werden könnte, mit hand- festen finanziellen Konsequenzen wie Verfahrens- und Prozesskosten. Dies gälte ungeachtet des Umstandes, dass das Bankinstitut allenfalls aufgrund der Verein- barung des AGV Banken und dem SBPV zur Kostenübernahme verpflichtet wäre, sehe diese Vereinbarung doch keine uneingeschränkte (z.B. Strafzahlung) Kos- tenübernahme unter jedwelchen Voraussetzungen (schweres Selbstverschulden) vor. Darüber hinaus wäre das zu wertende Szenario geeignet, die weiteren Be- schäftigungsmöglichkeiten der Klägerin im Finanzsektor erheblich zu beeinträch- tigen. Damit sei aber auch gesagt, dass der Streitwert der vorliegende Klage, wä- re sie als vermögensrechtlich zu qualifizieren, auf über Fr. 30'000.– zu schätzen wäre (Urk. 2 E. 5.6). 4. a) Nicht vermögensrechtliche Klagen haben keinen Streitwert. Insofern legt bereits der Wortlaut von Art. 114 lit. c ZPO keineswegs nahe, ni cht vermö- gensrechtli che Arbeitsstreitigkeiten kostenfrei sein zu lassen. b) Was die von der Vorinstanz angesprochene Parallelität von Verfahrensart und Kostenlosigkeit anbelangt, so trifft es zwar zu, dass die aufgrund von Art. 114 ZPO kostenlosen Entscheidverfahren grossmehrheitlich im vereinfachten Verfah- ren durchzuführe n si nd (vgl. Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgenommen hiervon si nd – da in Art. 243 Abs. 2 ZPO nicht aufgeführt und deshalb nur gegebenenfalls unter den Voraussetzungen gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Ver- fahren auszutragen – die Streitigkeiten nach dem BehiG. Solche sind, wenn sie mehr als Fr. 30'000.– Streitwert aufweisen, zwar dem ordentlichen Verfahren zu- gewiesen, aber trotzdem kostenlos. Demgegenüber sind gewisse miet- und pachtrechtliche Entscheidverfahren zwar im vereinfachten Verfahren durchzufüh- ren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), aber nicht kostenlos (BK-Sterchi, Art. 114 ZPO N 9). Auf die Verfahrensart kann es also ni cht ankommen, auch wenn man si ch fragen kann, ob es sich dabei nicht um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (vgl. Tappy, Commentaire CPC, Art. 114 N 5). So plädieren Streiff/von Kaenel/
Rudolph dafür, dass auch die im summarischen Verfahren zu behandelnden, ar- beitsrechtlichen Sonderfälle (Art. 250 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO) sowie weitere ar- beitsrechtliche Prozesse im Summarverfahren (gerichtliche Verbote, vorsorgliche Massnahmen) von den Gerichtskosten befreit sind, sofern das Streitwerterforder- nis erfüllt ist, da die Kostenbefreiung nicht an die Anwendbarkeit des vereinfach- ten Verfahrens, sondern an den Begriff der Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältni s und an den Streitwert anknüpfe (Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319– 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, S. 63). c) Zutreffend ist jedenfalls die Feststellung der Vorinstanz, dass das Gesetz keinen Grundsatz kenne, wonach arbeitsrechtliche Streitigkeiten kostenfrei wären. Prozessieren kostet Geld. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). Dies ist der Grundsatz. In Art. 113 ff. ZPO sieht das Gesetz besondere Kostenregelun- gen vor. Die Kostenlosigkeit der betreffenden Verfahren gilt gemäss Botschaft zur ZPO als eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivilprozesses (BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Sie kommt in gewissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zum Tra- gen, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrücklich nur bi s zu ei nem Strei twert von Fr. 30'000.–. Dafür, dass der Ge- setzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf ni cht vermö- gensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdehnen wollte, bestehen keine Anhalts- punkte. Vielmehr wurde es den Kantonen überlassen, weitere Befrei ungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich keinen Gebrauch gemacht hat. d) Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Anders als die II. Zivilkammer geht die I. Zivilkammer davon aus, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig si nd. 5. Die Höhe des Kostenvorschusses wurde nicht beanstandet. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
III. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Man- gels relevantem Aufwand ist der Beklagten für das Berufungsverfa hre n keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vori nstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: mc