Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 12. März 2015
i n Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Arbeitsgericht Zürich,
Beschwerdegegner
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Februar 2015 (AH140184-L)
Erwägungen: 1. a) Am 5. Dezember 2014 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zü- rich (Vorinstanz), unter Beilage der Klagebewilligung vom 8. Oktober 2014, eine arbeitsrechtliche Klage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- Genugtuung bzw. Schaden- ersatz gegen die B._____ AG als Beklagte ei n (Vi-Urk. 1 und 2). Gleichzeitig er- suchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Vi-Urk. 1, 1a und 4). Nach D urchführung ei ner Instrukti onsverhandlung wi es di e Vori nstanz mi t Ver- fügung vom 19. Februar 2015 das Gesuch des Klägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Vi-Urk. 19 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 3. Februar 2015 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 20/1) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Kläger ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mittellosigkeit des Klägers sei ausgewiesen (Urk. 2 S. 3 Erwägung 3). Jedoch würden die Erfolgs- chancen der Klage äusserst gering erscheinen. Bei der Beklagten handle es sich um eine Personalverleihfirma und der Kläger sei im Jahre 2007 an die Firma C._____ AG verliehen worden. Der Kläger begründe seine Forderung mit einem Arbeitsunfall am 20. Juni 2007 bei der Firma C._____ AG, bei dem sein Kopf zwi- schen einem Kübel und einer Betonwand eingeklemmt worden sei. Der Kläger mache geltend, die Beklagte als seine Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht ve rletzt und sei für den Unfall verantwortlich. Im Verhältnis zwischen Personalver- leiher, Arbeitnehmer und Entleiher (Einsatzbetrieb) sei jedoch die Fürsorgepflicht aufgeteilt; dabei sei der Einsatzbetrieb für die Arbeitssicherheit vor Ort verantwort- lich. Der Unfall habe sich unbestritten im Einsatzbetrieb ereignet. Eine Haftung
der Beklagten als Verleiherin werde daher sehr schwierig zu bejahen sein. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass er vom Baggerführer der C._____ AG in die Arbeit instruiert worden sei. Unter welchem Gesichtspunkt die Beklagte als Ver- leiherin für den Schaden haften solle, sei nicht ersichtlich (Urk. 2 S. 3-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er finde das Verfahren gegen seine Arbeitgeberi n (die Beklagte) nicht aussichtslos. Diese habe bei der Auswahl der Arbeit mitbestimmt und ihm Arbeit gegeben, die er noch nie gemacht habe; sie hätte auch bei der C._____ AG darüber sprechen sollen, dass er andere Arbeiten, zum Beispiel Schaufelarbeiten erhalten solle. Die Beklagte habe ihn ge- täuscht, indem die Arbeit viel schwieriger und sehr gefährlich gewesen sei, und sie habe ihm zu weni g dafür bezahlt. Gegen die Einsatzfirma habe er eine Klage beim Friedensrichteramt Winterthur eingereicht (Urk. 1). d) Mit diesen Vorbringen setzt sich der Kläger mit den relevanten Erwä- gungen der Vorinstanz nicht auseinander. Namentlich beanstandet er ni cht, dass beim Personalverleih der Einsatzbetrieb für die Arbeitssicherheit vor Ort verant- wortlich sei, dass dies eben nicht die Beklagte gewesen sei und dass demgemäss nicht ersichtlich sei, unter welchem Gesichtspunkt die Beklagte als Verleiherin für den Schaden haften sollte. Dass von einem Hilfsarbeiter nicht nur "Schaufelarbei- ten" erwartet werden dürfen, ist allgemein bekannt; das entsprechende Vorbrin- gen hilft dem Kläger nicht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als un- begründet; sie ist abzuweisen.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc