Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. J. Freiburghaus Urteil vom 2. März 2015
i n Sachen
A._____ AG,
Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____ und / oder Rechtsanwalt PD Dr. iur. X1._____,
gegen
B._____,
Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
sowie
C., Zweigniederlassung Zürich, 2. D., Dr.,
E., Dr., 4. F., 5. G., 6. H., 7. I., 8. J., 9. K., 10. L., 11. M., 12. N., 13. O., 14. P., 15. Q._____,
Streitberufene
1 vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Z., 10 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1.,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Edition)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 15. Oktober 2014 (AN130059-L)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit dem 19. November 2013 vor Erstinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Mit der Klageantwort erhob die Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklag- te) Widerklage und reichte dazu eine Reihe von Unterlagen ein, teilweise ge- schwärzt, teilweise nur auszugsweise (Urk. 4/16/9-18, 4/16/27). Mit Präsidialver- fügung vom 15. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz unter anderem folgende Edi- tionsanordnungen (Urk. 2 S. 11 ff.): " 1. (...) 2. (...) 3.1. Der Beklagten und Widerklägerin wird eine Fri st von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht im Doppel die Widerklagebeilagen act. 16/9-11, 16/13-19, 16/27 in ungeschwärzter Form einzureichen. Erlaubt sind der Beklagten und Widerklägerin in diesen Urkun- den einzig die Schwärzung folgender Daten: - Der Personalien des Kunden B, seiner Ehefrau und der bei- den Kinder (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Tele- fonnummer, Wohnsi tz, Herkunft), - von anderen Bankbeziehungen des Kunden und seiner Fa- milie, - des Namens der Stiftung der Familie, - der Nummer der Lebensversicherungspolice, - des Namens des Vermittlers "R._____". Alle weiteren geschwärzten Daten sind offen zu legen, insbe- sondere: - Die Höhe der Lebensversicherung, - der Wert der Stiftung, - der Immobilienbesitz von B, - die rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt ge- habt haben soll, - die Höhe des Gesamtkredites,
Art. 156 ZPO zu beantragen und in schriftlicher Eingabe (im Doppel) innert der nämlichen Frist von 20 Tagen i m ei nzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Textpassagen aus welchem Grund welche Schutzmassnahmen beantragt werden. 4.5. Säumnis der Beklagten und Widerklägerin würde nach Art. 164 ZPO gewürdigt. 5. (...) 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Sodann stellte die Beklagte folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 3): " Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, indem die zulasten der Beschwerdeführerin laufenden 20-Tages-Fri sten ge- mäss Dispositiv Ziff. 3.1., 4.1., 4.3. und 4.4. der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Oktober 2014 zur Einreichung un- geschwärzter und vollständiger Dokumente sowie zur Begründung von nachträgli chen Schwärzungen und Schutzmassnahmen abzu- nehmen sei en. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die ent- sprechenden Fristen abzunehmen."
len abgesehen – nur zulässi g, wenn durch si e ei n ni cht lei cht wi edergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechts- begriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Ziff. 2 erfüllt ist. Darüber hinaus ist eine Anfechtung aber auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den ange- fochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Damit umfasst der Begriff zwei Elemente: den drohenden Nachteil und die nicht einfach zu bewerkstelligende Wiedergutmachung. (A. Staehelin/D. Staehelin/P. Groli mund, Zivilprozessrecht, Züri ch/Basel/Genf 2008, § 26 Rz. 31; K. Blickenstorfer, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 39). Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie (zumi ndest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächliche Nachteile (F reiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 13 f.). 1.2. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie durch die ange- fochtene Verfügung beschwert sei, werde sie darin doch zur Edition (sehr) um- fangreicher Dokumente und zur Offenlegung von bis anhin geschwärzten Stellen, die ihr Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis tangieren würden, verpflichtet, an- sonsten ihr die in den Dispositivziffern 3.2 und 4.5 genannten Nachteile drohen würden (Würdi gung nach Art. 164 ZPO; Urk. 1 S. 4 N 5). 1.3. Die Herausgabe von geheimnisgeschützten Urkunden könnte nicht wieder gutgemacht werden, da die geschützten Informationen nach i hrer Offenbarung dem Geheimbereich (zumindest gegenüber dem Gericht und den Prozesspartei- en) unwiederbringlich entzogen wären. Entsprechend ist die Verpflichtung einer Partei zur Offenlegung von Dokumenten, welche Bankkunden- oder Geschäfts- geheimnisse enthalten, geeignet, einen nicht lei cht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verneinung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist nur gestützt auf die Argumentation möglich, dass die Beklagte die Möglichkeit hat, die gerichtliche Anordnung unbeachtet zu lassen. Doch ist diese
Argumentation nicht sachgerecht. Jeder Rechtsunterworfene soll davon ausgehen können, unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelordnung ge- halten zu sein, gerichtlichen Anordnungen Folge zu leisten (Gäumann/Marghitola, Editionspflichten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter 14. November 2011, S. 16). Würde der Beklagten die Beschwerdelegitimation abge- sprochen und würde sie sich über die Editionsanordnungen der Vorinstanz hin- wegsetzen, müsste sie sich gemäss Art. 164 ZPO die Beweiswürdigung zu ihren Lasten gewärtigen lassen und darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelinstanz an- derer Meinung als die Vorinstanz ist. Ein solches Vorgehen i st ni cht zumutbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1. Die Beklagte wirft dem Kläger i n i hrer Widerklagebegründung zusammenge- fasst vor, er habe unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten, von Weisungen und Reglementen pro-aktiv an der Vergabe und Auszahlung ei- nes Kredites an den Kunden B mitgewirkt, wobei der letzte Vorschuss Fr. 811'066.– betragen habe (Urk. 4/14 Rz. 81, 116). Aufgrund der geringen Zah- lungsfähigkeit des Kunden B habe die Beklagte in der Höhe des Gesamtkredites Rückstellungen vornehmen müssen (Urk. 4/14 Rz. 118 ff.). Im Umfange des letz- ten ausbezahlten Vorschusses erhob die Beklagte Widerklage (Urk. 4/14 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz hat der Beklagten in der angefochtenen Verfügung Frist an- gesetzt, die mit der Widerklagebegründung eingereichten Unterlagen, welche teilweise geschwärzt und teilweise nur auszugsweise eingereicht wurden, voll- ständig einzureichen (Urk. 2 S. 11 f Dispositivziffer 3.1. und 4.1.), wobei sie der Beklagten zwecks Wahrung des Bankkundengeheimnisses gewisse Schwärzun- gen zugestand (Urk. 2 S. 11 f. Dispositivziffer 3.1., 2. Absatz und Dispositivziffer 4.2.) und sie zur Vornahme weitergehender Schwärzungen im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZPO berechtigte (Urk. 2 S. 12 Dispositivziffer 4.3). Sodann wurde die Be- klagte in Dispositivziffer 4.4. zwecks Wahrung ihres Geschäftsgeheimnisses be- rechtigt erklärt, Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO zu beantragen (Urk. 2 S. 12).
2.3. Die Beklagte macht geltend, dass keine Pflicht zur vollständi gen Ei nrei chung von Urkunden bestehe, weshalb die von der Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung angeordnete Edition der in Dispositivziffer 4.1. genannten Urkunden Art. 180 ZPO verletze, zumal diese Urkunden ni cht strei t- und entscheidrelevant seien. Ausserdem sei zu beachten, dass die Streitverkündung bewirke, dass durch die Editionsanordnung den Streitberufenen sowie deren Rechtsvertreter (hoch-)vertrauliche Informationen über (ehemalige) Kunden der Bank als auch (vor allem aufgrund der Berichte von S._____ und T._____) über zahlreiche ge- schäftliche Vorgänge zugänglich gemacht würden. Weiter rügt si e, dass der Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz verletzt werde. So müsste sie bei Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ein extrem zeit- und kostenintensives Durchsichts-, Schwärzungs- und (mi t Bezug auf Schwärzungs- und Schutzmassnahmen) Be- gründungsprojekt vornehmen, was schli cht unzumutbar sei. Ferner habe die Vor- instanz Art. 156 und Art. 163 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie die Beklagte zur Be- gründung von weitergehenden Schwärzungen (Dispositivziffer 4.3.) und Schutz- massnahmen (D i spositivziffer 4.4.) verpflichtet habe. Schliesslich macht sie gel- tend, dass durch die in Dispositivziffer 3.1. enthaltene Anordnung, wonach die "rechtsextreme Gruppi erung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll" offenzule- gen sei, Art. 163 Abs. 2 ZPO verletzt werde (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.4. Entgegen der Ansi cht der Beklagten und in Übereinstimmung mit der Vor- instanz (vgl. Urk. 2 S. 5) geht aus Art. 180 ZPO hinreichend klar hervor, dass Ur- kunden grundsätzli ch vollständig einzureichen sind (A. Dolge, BSK ZPO, Art. 180 N 12; Th. Weibel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 180 N 11a; H. A. Müller, D IK E-Komm. ZPO, Art. 180 N 8). Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 180 Abs. 2 ZPO, wonach bei umfangreichen Urkunden die für die Be- weisführung geeigneten Stellen zu markieren si nd. Diese Regel würde kei nen Sinn ergeben, wenn Urkunden ni cht grundsätzli ch vollständi g ei nzurei chen wären. Mit Art. 180 Abs. 2 ZPO wird gleichzeitig der von der Beklagten angeführten "Überladung des Gerichts mit Unmengen von nicht entscheidrelevanten Doku- menten" (Urk. 1 Rz. 19) wirksam begegnet. Ausserdem machen blosse Auszüge von Urkunden die vorgelegten Beweisstücke verdächtig und reduzieren die Be- weiskraft der Urkunde deutlich (H. A. Müller, DIKE-Komm. ZPO, Art. 180 N 8).
Es steht damit nicht im Belieben der Beklagten, nur die für ihre Behauptun- gen beweisgeeigneten Stellen aus einer Urkunde vorzulegen. Denn erst eine voll- ständig eingereichte Urkunde ermöglicht es der Gegenpartei, die beweiserhebli- chen Stellen im Gesamtkontext zu verstehen und zu den von der Gegenseite er- hobenen Vorwürfen adäquat Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu beachten, dass gemäss Darstellung des Klägers die in Dispositivzif- fer 4.1. der angefochtenen Verfügung genannten Urkunden auch für ihn entlas- tende Informationen zum Kreditfall B enthalten. Er wisse dies, weil ihm die Urkun- den mit Ausnahme des S.-Berichts vom 24. Mai 2013 und des Interview- Fragebogens betreffend seiner Anhörung vom 26. April 2013 bereits einmal vor- gelegen seien (Urk. 11 Rz. 14). Weiter ist zu beachten, dass die Beklagte in der Widerklagebegründung vom 27. Februar 2014 ausführte, dass u.a. der Kre- dit(aus)fall "B." die FINMA "aufs Tapet" gerufen und zu einer sehr kostspieligen aufsi chtsrechtli chen Untersuchung unter Ei nsetzung der Prüfgesellschaft S. als Untersuchungsbeauftragte geführt habe (Urk. 4/14 Rz. 11). Wei ter hi nten i n der Widerklagebegründung verweist sie auf die nicht zu den Akten gereichte S. 17 des S.-Berichts (vgl. Urk. 4/14 Rz. 34). Vor diesem Hintergrund i st ni cht an- zunehmen, dass lediglich die von der Beklagten eingereichten Seiten des S.-Berichts entscheidrelevant sein werden, wie die Beklagte behauptet (Urk. 1 Rz. 20). Ob dies wirklich der Fall sein wird, kann ohnehi n erst nach Vorla- ge des gesamten Berichts beurteilt werden. Entgegen dem Vorbringen der Be- klagten (Urk. 1 Rz. 23) ergibt sich aus dem Inhaltsverzeichnis des S.- Berichts auch nicht, dass der Kreditfall B lediglich im letzten Kapitel dieses Be- richts behandelt wird. Neu und unbeachtli ch i st schliesslich das Vorbringen, wo- nach eine entsprechende Offenlegung des S.-Berichts an das Gericht und/oder den Kläger im konkreten Fall durch die FINMA untersagt worden bzw. aufsichtsrechtlich nicht zulässig sei (Urk. 1 Rz. 12). 2.5. Auch aus dem Vorbri ngen, wonach es i hr schli cht unzumutbar sei, fast 2000 Seiten auf allfällige Bankkunden- und/oder Geschäftsgeheimnisse zu durchfors- ten, zumal der 139 Seiten umfassende S._____-Bericht sowie die 277 Beilagen gespickt seien mit Daten und Informationen, die unter das Bankkunden- und/oder
Geschäftsgeheimnis fallen würden, vermag die Beklagte ni chts zu i hren Gunsten abzuleiten. Entgegen der Beklagten kann der von ihr behauptete massive Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vornahme der Schwärzungen und Begründung der Schutzmassnahmen ni cht dazu führen, dass die Vorinstanz von einer Edition der fragli chen Urkunden abzusehen hat. Sowohl im Rahmen von Art. 163 Abs. 2 ZPO als auch von Art. 156 ZPO hat das Gericht lediglich eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung und der vollumfänglichen, un- eingeschränkten Wahrung ihrer Parteirechte im Prozess einerseits und dem Ge- heimhaltungsinteresse mit Bezug auf Geheimnisse Dritter oder eigener Geheim- nisse andererseits vorzunehmen. Gemäss Art. 156 ZPO trifft das Gericht bei Ge- fährdung von schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter durch die Be- weisabnahme die "erforderlichen Massnahmen". Das bedeutet, dass die Mass- nahme verhältni smässi g sei n muss und die Einschränkung der Beweisabnahme nicht weiter gehen darf als nötig, werden dadurch doch gewichtige Parteirechte beschnitten. Wenn die Beklagte ausführt, die Schwärzungen der einzureichenden Dokumente sei unzumutbar, möchte sie, dass eine Abwägung zwi schen i hrem In- teresse, wonach sie infolge des behaupteten erheblichen Mehraufwands durch die vorzunehmenden Schwärzungen befugt sein soll, die fraglichen Urkunden le- diglich auszugsweise einzureichen, und dem Interesse des Klägers an der Wahr- heitsfindung und Wahrung seiner Parteirechte vorgenommen wird. Das Gesetz sieht jedoch keine solche Abwägung vor. Die Beklagte kann indes selbst eine In- teressenabwägung vornehmen. Es steht ihr nämlich frei, die Editionsanordnung nicht zu befolgen, wenn sie der Ansicht ist, dass die damit verbundene Zeit- und Kostenersparnis den aus einer allfälligen Beweiswürdigung zu ihren Lasten (vgl. Art. 164 ZPO) verbundenen Nachteil überwiegt.
2.6. Nicht nachvollziehbar ist schli esslich, i nwiefern die Vorinstanz Art. 156 und Art. 163 Abs. 2 ZPO verletzt haben soll, indem sie die Beklagte zur Begründung von weitergehenden Schwärzungen (Dispositivziffer 4.3.) und Schutzmassnah- men (Dispositivziffer 4.4.) verpflichtete (Urk. 1 Rz. 14). Damit das Gericht Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO ergreifen oder weitergehende
Schwärzungen gestützt auf Art. 163 Abs. 2 ZPO gegebenenfalls zulassen kann, muss es Kenntnis über die angeblich gefährdeten Interessen und die Gehei mnis- se haben, andernfalls ist eine Interessenabwägung nicht möglich. 2.7. Wenn di e Beklagte schliesslich ausführen lässt, die Streitverkündung habe zur Folge, dass durch die Editionsanordnung den Streitberufenen sowie deren Rechtsvertreter (hoch-)vertrauliche Informationen über (ehemalige) Kunden der Bank als auch (vor allem aufgrund der Berichte von S._____ und T.) über zahlreiche geschäftliche Vorgänge zugänglich gemacht würden, so blendet sie aus, dass die Vorinstanz ihr die Vornahme von diversen Schwärzungen und Be- antragung von Schutzmassnahmen gewährte. Inwiefern diese Massnahmen un- genügend sein sollen, tut die Beklagte – ausser mit Bezug auf die Anordnung zur Offenlegung der "rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll" (Dispositivziffer 3.1.) – i ndes ni cht dar und i st i m Übri gen auch ni cht ersi cht- li ch. 2.8. Mit Bezug auf die Anordnung zur Offenlegung der rechtsextremen Gruppierung, zu welcher der Kunde B. Kontakt gehabt haben soll, stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, eine Google-Recherche habe ergeben, dass die Offenlegung dieses Namens i n Verbi ndung mit den Initialen des Kunden B. (" ...") es ermögliche, die Identität des Kunden B. i n Erfahrung zu brin gen, was eine Verletzung des Bank- kundengeheimnisses darstellen würde. Ausserdem sei es – entgegen der Vo- ri nstanz – nicht zutreffend, dass die Bekanntgabe dieses Namens einen Beitrag zum Rechtsstrei t lei sten könnte (vgl. Urk. 2 S. 8). Für den Vorwurf, der Kläger hät- te den Kunden B. auch unter ethischen Gesichtspunkten prüfen sollen, sei die Tatsache ausreichend, dass der Kunde B. Verbindungen zu rechtsextremen Ver- bindungen gehabt habe, hingegen sei der Name dieser Gruppierung irrelevant (Urk. 1 Rz. 25 ff.). Dem Kläger ist darin zuzustimmen (Urk. 11 Rz. 19), dass sich aufgrund von Seite 129 des von der Beklagten eingereichten S.-Berichts, gemäss wel- chem der Kunde B. am tt.mm.1966 i n Schweden geboren, im März 2008 von ei- nem Stockholmer Gericht für zahlungsunfähi g erklärt und wegen Steuerhinterzie- hung zunächst verurteilt, im Berufungsverfahren jedoch zufolge Verjährung wie-
der freigesprochen wurde (Urk. 4/16/9), die Identität des Kunden B. bereits ermi t- tel n lässt. Entsprechend i st die Bekanntgabe der rechtextremen Gruppierung, zu welcher der Kunde B. Kontakt gehabt haben soll, nicht kausal für die Identifizie- rung des Kunden B. D as Bankkundengeheimnis wurde bereits durch die Einrei- chung von Seite 129 des S._____-Berichts verletzt, weshalb kein Geheimhal- tungsinteresse mit Bezug auf den Namen der fraglichen rechtsradikalen Verbin- dung mehr besteht. Selbst wenn der Kunde B. erst aufgrund der Bekanntgabe des Namens dieser Gruppierung identifizierbar wäre, wäre dem Geheimhaltungs- wunsch der Beklagten ni cht nachzukommen. Dem Kläger wird nämlich vorgewor- fen, er hätte den Kunden B. in Bezug auf die fragliche rechtsextreme Gruppierung ethi sch beurtei len müssen. Der Kläger bringt zu Recht vor, dass diese Beurtei lung voraussetzt, dass die Informationen im damaligen Zeitpunkt bereits öffentlich wa- ren (Urk. 11 Rz. 19), was der Kläger bestreitet (vgl. Urk. 4/36 Rz 28). Ob dies der Fall war, kann nur bei Kenntnis des Namens der Gruppierung eruiert werden, weshalb das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegen würde. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in Dispositivziffer 3.1. zu Recht verfügt, dass die rechtsextreme Gruppierung, zu welcher B Kontakt gehabt haben soll, offenzulegen sei. 2.9. Zusammenfassend erweist sich die Kritik der Beklagten an der angefochte- nen Begründung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzulegen und ausgangsge- mäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Überdies ist die Beklagte zu verpfli chten, dem Kläger i n Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 4 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (i nkl. 8% MWSt.) zu bezahlen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Züri ch, 3. Abtei lung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 1'260'049.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. J. Frei burghaus versandt am: mc