Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S.Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Mai 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitsgericht Zürich 3. Abteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Arbeitsrecht (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. April 2014 (AN120051-L)
Erwägungen: 1. a) Am 25. September 2012 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage auf Zahlung von insgesamt rund Fr. 385'000.– als Lohn für die Zeit vom 13. Januar 2004 bis 13. Januar 2012 so- wie auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingereicht (Vi-Urk. 1). Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Vorinstanz mit Be- schluss vom 11. Februar 2013 abgewiesen, weil trotz dreier Eingaben der Kläge- rin die Vermögensverhältnisse von ihr und ihrem Ehemann nach wie vor weitge- hend im Dunkeln liegen würden (Vi-Urk. 30). Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin war mit Urteil der Kammer vom 13. März 2013 abgewiesen worden und auf die dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2013 nicht eingetreten (Vi-Urk. 33 und 34). Die Vorinstanz setzte darauf- hin der Klägerin mit Beschluss vom 24. Mai 2013 Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses von Fr. 18'600.-- an (Vi-Urk. 35). Ein darauf von der Klä- gerin gestelltes Sistierungsgesuch (Vi-Urk. 37) wurde von der Vorinstanz mit Be- schluss vom 19. Juni 2013 abgewiesen (Vi-Urk. 39), die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil der Kammer vom 30. Januar 2014, wobei darin der Klägerin auch eine neue Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wor- den war (Vi-Urk. 43). Mit Verfügung vom 20. März 2014 hatte die Vorinstanz der Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Vi-Urk. 45). Am 25. März 2014 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 47). Mit Beschluss vom 14. April 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Wiedererwägung des Beschlus- ses vom 11. Februar 2013 ab und setzte der Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 18'600.-- an (Vi-Urk. 50 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Klägerin am 17. April 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege sei zu genehmigen;
Aktiven und dem Erlös aus der Übertragung an die C.) und zu den Bezügen der Klägerin vom Konto der B. AG von April 2010 bis Juni 2011 von insge- samt mehreren Fr. 100'000.--. Dazu verliere die Klägerin auch in ihrem Wiederer- wägungsgesuch kein Wort, weshalb dasselbe allein schon deshalb abzuweisen sei (Urk. 2 S. 3 Erw. 3). b3) Weiter sei das ursprüngliche Armenrechtsgesuch der Klägerin auch abgewiesen worden, weil offen geblieben sei, wohin ein von der D._____ AG im Jahre 2007 erhaltener Darlehensbetrag von Fr. 1.15 Mio. geflossen sei. Die von der Klägerin mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Unterlagen vermöchten nichts daran zu ändern, dass jener Betrag auf ein Konto der Klägerin geflossen sei; wohin dieses Geld danach geflossen sei, bleibe nach wie vor unge- klärt. Sodann laute der von der Klägerin neu eingereichte Kontoauszug auf sie, weshalb es ihr möglich gewesen wäre, diesen Sachverhalt schon im ursprüngli- chen Gesuch einzubringen. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb auch unter diesem Aspekt abzuweisen (Urk. 2 S. 3 Erw. 4). c) Die Vorinstanz hat damit ihren Entscheid betreffend das Armenrechts- gesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch der Klägerin auf zwei voneinander unab- hängige Begründungen gestützt (Alternativbegründung). Eine dagegen gerichtete Beschwerde kann damit von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn sie beide Begründungsstränge konkret rügt und zu Fall bringt. Die Klägerin legt in ihrer Be- schwerdeschrift – teilweise nur schwer bzw. nicht aus sich selber verständlich – nochmals ihre Sicht in Bezug auf ihre Mittellosigkeit dar und äussert sich zur Er- wägung der Vorinstanz betreffend das Darlehen von Fr. 1.15 Mio. (vgl. vorste- hend Erw. 2.b3). Die erste Begründung der Vorinstanz für die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs – dass sich die Klägerin darin nicht zum Verbleib der in der Steuererklärung per Ende 2010 aufgeführten Fr. 550'000.-- etc. geäussert habe (oben Erw. 2.b2) – wird in der Beschwerdeschrift dagegen mit keinem Wort beanstandet. Diese Erwägung ist denn auch nicht offensichtlich unzutreffend. Da es somit bei dieser Erwägung bleibt und schon diese zur Abweisung des Wieder- erwägungsgesuchs geführt hat, erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin als unbegründet und ist diese abzuweisen.
Gemäss BGE 138 III 163 darf von einer Partei die Zahlung des Ge- richtskostenvorschusses erst dann gefordert werden, wenn über deren Armen- rechtsgesuch entschieden worden ist. Dies ist vorliegend erfolgt: Über das vor- instanzlich gestellte Armenrechtsgesuch der Klägerin hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss entschieden und dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar, solange nicht die Rechtsmittelinstanz der Beschwerde aufschieben- de Wirkung erteilt (was vorliegend nicht geschehen ist; Urk. 4). Der Klägerin ist daher keine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen, zumal nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2013 vier Frist- bzw. Nachfristansetzungen erfolgten. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat, soweit ersichtlich, für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 pass.). Ein solches wäre ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie an die Beklagte und den Streitberufenen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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