Legal aid denied in employment cost-advance appeal

RA140013Obergericht06.05.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed a labor court order refusing reconsideration of a prior denial of legal aid and setting a new deadline to pay a CHF 18,600 court cost advance in an employment claim. The appellate court held that the appeal failed because one independent ground for the refusal had not been challenged: the claimant still had not explained the whereabouts of CHF 550,000 mentioned in her 2010 tax return. Since the appeal could not overcome all alternative reasons, the refusal stood. The court also held that no new deadline for the cost advance could be imposed because the legal-aid request had already been decided and no suspensive effect had been granted. The appeal was dismissed, costs were imposed on the claimant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 326 ZPO; legal-aid reconsideration and cost advance: where the appealed order rests on independent alternative reasons, the appellant must challenge each of them specifically; failure to attack one sufficient ground renders the appeal unsuccessful. A renewed request for legal aid does not create a right to reconsideration absent a relevant change in circumstances or a complete rebuttal of the prior grounds. Under BGE 138 III 163, a court cost advance may be required only after the legal-aid request has been decided and the decision has become enforceable; repeated deadline-setting is then unnecessary. The legal-aid fee exemption under Art. 119 Abs. 6 ZPO applies to the request proceedings, not to the appeal against that decision (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S.Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Mai 2014

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitsgericht Zürich 3. Abteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Arbeitsrecht (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. April 2014 (AN120051-L)

Erwägungen: 1. a) Am 25. September 2012 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage auf Zahlung von insgesamt rund Fr. 385'000.– als Lohn für die Zeit vom 13. Januar 2004 bis 13. Januar 2012 so- wie auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingereicht (Vi-Urk. 1). Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Vorinstanz mit Be- schluss vom 11. Februar 2013 abgewiesen, weil trotz dreier Eingaben der Kläge- rin die Vermögensverhältnisse von ihr und ihrem Ehemann nach wie vor weitge- hend im Dunkeln liegen würden (Vi-Urk. 30). Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin war mit Urteil der Kammer vom 13. März 2013 abgewiesen worden und auf die dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2013 nicht eingetreten (Vi-Urk. 33 und 34). Die Vorinstanz setzte darauf- hin der Klägerin mit Beschluss vom 24. Mai 2013 Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses von Fr. 18'600.-- an (Vi-Urk. 35). Ein darauf von der Klä- gerin gestelltes Sistierungsgesuch (Vi-Urk. 37) wurde von der Vorinstanz mit Be- schluss vom 19. Juni 2013 abgewiesen (Vi-Urk. 39), die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil der Kammer vom 30. Januar 2014, wobei darin der Klägerin auch eine neue Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wor- den war (Vi-Urk. 43). Mit Verfügung vom 20. März 2014 hatte die Vorinstanz der Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Vi-Urk. 45). Am 25. März 2014 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 47). Mit Beschluss vom 14. April 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Wiedererwägung des Beschlus- ses vom 11. Februar 2013 ab und setzte der Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 18'600.-- an (Vi-Urk. 50 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Klägerin am 17. April 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege sei zu genehmigen;

  1. Für die Zahlung des vom Arbeitsgerichts verlangten Kostenvorschusses sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Eventuell sei das Wiedererwägungsgesuch zu genehmigen und die Sa- che für neue Beurteilung an die Vorinstanz zu zuweisen." c) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 23. April 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 4). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein- zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b1) Die Vorinstanz erwog, mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 19. April 2013 sei der Instanzenzug in Bezug auf das Armenrechtsgesuch der Klägerin ausgeschöpft; es sei darüber abschliessend abschlägig entschieden worden. Wenn die Klägerin erneut das Armenrecht beantrage, ersuche sie der Sache nach um Wiedererwägung des Beschlusses vom 11. Februar 2013. Es be- stehe kein Anspruch auf Wiedererwägung, jedenfalls nicht ohne Änderung der massgebenden Verhältnisse (Urk. 2 S. 2 f.). b2) Das ursprüngliche Armenrechtsgesuch der Klägerin sei mitunter ab- gewiesen worden, weil diese kein Licht in das weitgehend herrschende Dunkel der finanziellen Verhältnisse von ihr und ihrem Ehemann gebracht habe; dies un- ter anderem zum Verbleib der in der Steuererklärung per Ende 2010 aufgeführten Fr. 550'000.--, zu den Beteiligungsverhältnissen an der B._____ AG (sowie deren

Aktiven und dem Erlös aus der Übertragung an die C.) und zu den Bezügen der Klägerin vom Konto der B. AG von April 2010 bis Juni 2011 von insge- samt mehreren Fr. 100'000.--. Dazu verliere die Klägerin auch in ihrem Wiederer- wägungsgesuch kein Wort, weshalb dasselbe allein schon deshalb abzuweisen sei (Urk. 2 S. 3 Erw. 3). b3) Weiter sei das ursprüngliche Armenrechtsgesuch der Klägerin auch abgewiesen worden, weil offen geblieben sei, wohin ein von der D._____ AG im Jahre 2007 erhaltener Darlehensbetrag von Fr. 1.15 Mio. geflossen sei. Die von der Klägerin mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Unterlagen vermöchten nichts daran zu ändern, dass jener Betrag auf ein Konto der Klägerin geflossen sei; wohin dieses Geld danach geflossen sei, bleibe nach wie vor unge- klärt. Sodann laute der von der Klägerin neu eingereichte Kontoauszug auf sie, weshalb es ihr möglich gewesen wäre, diesen Sachverhalt schon im ursprüngli- chen Gesuch einzubringen. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb auch unter diesem Aspekt abzuweisen (Urk. 2 S. 3 Erw. 4). c) Die Vorinstanz hat damit ihren Entscheid betreffend das Armenrechts- gesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch der Klägerin auf zwei voneinander unab- hängige Begründungen gestützt (Alternativbegründung). Eine dagegen gerichtete Beschwerde kann damit von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn sie beide Begründungsstränge konkret rügt und zu Fall bringt. Die Klägerin legt in ihrer Be- schwerdeschrift – teilweise nur schwer bzw. nicht aus sich selber verständlich – nochmals ihre Sicht in Bezug auf ihre Mittellosigkeit dar und äussert sich zur Er- wägung der Vorinstanz betreffend das Darlehen von Fr. 1.15 Mio. (vgl. vorste- hend Erw. 2.b3). Die erste Begründung der Vorinstanz für die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs – dass sich die Klägerin darin nicht zum Verbleib der in der Steuererklärung per Ende 2010 aufgeführten Fr. 550'000.-- etc. geäussert habe (oben Erw. 2.b2) – wird in der Beschwerdeschrift dagegen mit keinem Wort beanstandet. Diese Erwägung ist denn auch nicht offensichtlich unzutreffend. Da es somit bei dieser Erwägung bleibt und schon diese zur Abweisung des Wieder- erwägungsgesuchs geführt hat, erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin als unbegründet und ist diese abzuweisen.

  1. Gemäss BGE 138 III 163 darf von einer Partei die Zahlung des Ge- richtskostenvorschusses erst dann gefordert werden, wenn über deren Armen- rechtsgesuch entschieden worden ist. Dies ist vorliegend erfolgt: Über das vor- instanzlich gestellte Armenrechtsgesuch der Klägerin hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss entschieden und dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar, solange nicht die Rechtsmittelinstanz der Beschwerde aufschieben- de Wirkung erteilt (was vorliegend nicht geschehen ist; Urk. 4). Der Klägerin ist daher keine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen, zumal nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2013 vier Frist- bzw. Nachfristansetzungen erfolgten. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat, soweit ersichtlich, für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 pass.). Ein solches wäre ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

  2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie an die Beklagte und den Streitberufenen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

legal aidreconsiderationcost advanceemployment disputeburden of proofindigenceappeal requirementsalternative reasoningcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the renewed request for legal aid (reconsideration of the prior refusal) should be granted

Extrahierter Entscheid

The renewed request was not justified because one independent ground for the prior refusal remained unchallenged and the motion did not overcome the previous assessment of indigence.

Extrahierte Begründung

The appeal did not address the labor court's alternative reasoning that the claimant had not explained the whereabouts of CHF 550,000 listed in her 2010 tax return. Since the challenged decision rested on independent alternative grounds, the appeal could succeed only if both were specifically attacked. That was not the case.

Kernrechtsfrage

Whether a new deadline for payment of the court cost advance should be suspended or denied pending legal aid review

Extrahierter Entscheid

No new deadline could be set while the legal aid request had been finally decided and no suspensive effect had been granted.

Extrahierte Begründung

Under the cited case law, cost advances may be demanded only after a legal-aid request has been decided. Here that had occurred, the refusal was enforceable, and no suspensive effect had been granted. Repeated deadlines had already been issued.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The claimant must bear the appellate court costs, and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the appeal. Legal-aid proceedings are free only for the request stage, not for the appeal against that decision; the appeal was also hopeless for legal-aid purposes.

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