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RA140012 ΓÇó Non-entry on appeal despite bankruptcy and party-cost security
RA140012Obergericht20.05.2014Dismissed
The Zurich High Court dismissed the plaintiff’s appeal against an employment-court order that had dismissed his claim for a work certificate after he failed to provide security for party costs. The appellant argued that his subsequent bankruptcy rendered the cost order void. The court held that a bankruptcy does not automatically nullify such an order and that the underlying compensation claim against the bankrupt estate remains due. The appeal was therefore not entered into. The appellate proceedings were free of charge, and the respondent received no compensation for the appeal.
Art. 320 ZPO; Art. 99 ZPO; Art. 208 Abs. 1 SchKG; bankruptcy and procedural standing: a bankrupt party loses standing in proceedings concerning the bankruptcy estate, yet a legal remedy filed after bankruptcy is not void per se and may be approved by the bankruptcy administration. However, if the appealed decision is valid and the asserted objection cannot alter the outcome, the appellate court may dispense with setting an approval deadline and decline to enter into the remedy. A party-compensation order remains effective notwithstanding bankruptcy, as the claim survives and falls due against the estate under SchKG rules. In low-value employment disputes, appeal proceedings may be cost-free under Art. 114 lit. c ZPO.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 20. Mai 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Parteientschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. März 2014 (AH130019-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 9. September 2013 stellte der Kläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes ... vom 30. August 2013 (Urk. 2) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei ein Arbeitszeugnis nach seinem Entwurf und seinen Schilderungen auszu- stellen (Urk. 1 f.). Nachdem der Kläger die Nachfrist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO ungenutzt verstreichen liess, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2014 auf die Klage nicht ein und ver- pflichtete ihn, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) eine re- duzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zu bezahlen (Urk. 20). b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustel- len, dass die Verpflichtung zur Leistung der Parteientschädigung über Fr. 500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) hinfällig geworden sei, da mit Verfügung vom 25. März 2014 die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts ... im Konkurs gegen ihn das summarische Verfahren bewilligt habe (Urk. 22). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der Richter ist gehalten, das Verfahren von Amtes wegen einzustellen, sobald er vom Konkurs einer der Parteien Kenntnis hat (BGE 132 III 89 E. 2 m.w.H.). Ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 11. März 2014 der Konkurs über den Kläger bereits eröffnet war, kann aufgrund folgender Überlegungen offen bleiben: Fällt ein Gericht, das vom Konkurs keine Kenntnis erlangt hat, einen Entscheid, liegt kein Mangel vor, der zu rechtfertigen vermöchte, die Vorkehren als nichtig zu betrachten. Nichtigkeit fällt nur bei schwersten Fehlern in Betracht, etwa dann, wenn das Gericht, das entschieden
hat, absolut unzuständig war, mit andern Worten die Schranken seines rechtli- chen Könnens überschritten hat, und es stossend wäre, dem von ihm gefällten Entscheid Bestand zuzusprechen (BGE 132 III 89 E. 2 m.w.H.). Demnach ist im Folgenden von einer gültigen Verfügung der Vorinstanz auszugehen. c) Mit dem Konkurs verliert der Konkursit das Prozessführungsrecht in Pro- zessen über das Konkursvermögen. Ein Rechtsmittel, das der Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkurses eingelegt hat, ist jedoch nicht zum vornherein un- gültig, sondern kann von der Konkursverwaltung bzw. den Konkursgläubigern ge- nehmigt werden (BGE 132 III 89 E. 1.3 m.w.H.). Aufgrund der nachfolgenden Er- wägungen rechtfertigt es sich jedoch, ohne der Konkursverwaltung Frist zur allfäl- ligen Genehmigung des durch den Kläger eingereichten Rechtsmittels anzuset- zen, direkt auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Kläger führte in seiner Beschwerde aus, dass aufgrund des Konkurses sämtliche Entscheide zur Bezahlung einer Parteientschädigung hinfällig geworden seien (Urk. 22 S. 2). Dem ist jedoch nicht so. Die Forderungen gegenüber dem Kläger bleiben trotz Eröffnung des Konkurses bestehen. Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflich- tungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen (Art. 208 Abs. 1 SchKG). Die dem Kläger vom erstinstanzlichen Richter auferlegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) bleibt daher trotz Konkurs bestehen. Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde. 3. Da der Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Verfahren unbestritte- nermassen Fr. 6'250.– beträgt (Urk. 23 S. 3 E. 3), werden für das Beschwerdever- fahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zu- zusprechen.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 6'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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