RA140006•Parteientschädigung
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140006-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. L. Stünzi Beschluss vom 4. Juni 2014
i n Sachen
A._____, Kägerin 1, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____,
betreffend Parteientschädigung
Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 4. Februar 2014 (AH120011-L)
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RA140006 wird mit dem vorlie- genden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LA140012 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RA140006 wird als dadurch erle- digt abgeschrieben. 3. Die Akten des Beschwerdeverfahrens RA140006 werden als Urk. 69 zu den Akten des Berufungsverfahrens genommen. 4. Der Klägerin 1 wird je ein Doppel der Berufungsschrift des Beklagten und der Beschwerdeantwort des Beklagten(Urk. 67 und Urk. 69/75), beide datie- rend vom 5. Mai 2014, zugestellt. 5. Der Klägerin 2 wird ein Doppel der Berufungsschrift des Beklagten vom 5. Mai 2014 (Urk. 67). 6. Dem Beklagten wird eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Be- schlusses angesetzt, um eine Prozessvollmacht für Rechtsanwalt Z._____ einzureichen. Bei Säumnis würde einerseits auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten; ferner würde angenommen, er habe keine Beschwerdean- twort erstattet. 7. Die weitere Prozessleitung wird dem Referenten, Oberrichter Dr. H.A. Mül- ler, delegiert. 8. Schri ftli che Mi ttei lung im Verfahren LA140012-O.
Züri ch, 4. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi