Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. April 2014 in Sachen
A._____, Kläger 1 und Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Klägerin 2 und Beschwerdegegnerin
sowie
B._____ GmbH (gelöscht), Beklagte und Beschwerdegegnerin
beziehungsweise
Arbeitsgericht Zürich 1. Abteilung, Beschwerdegegner
betreffend Kostenfolgen, unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 27. Januar 2014 (AN090955-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 4. November 2009 beantragte der Kläger 1 und Be- schwerdeführer (fortan Kläger 1) beim Arbeitsgericht Zürich, es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu verpflichten, ihm Fr. 127'000.– brutto zu bezahlen (Urk. 1). Sodann stellte er den prozessualen Antrag um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 ersuchte die Klägerin 2 und Beschwerdegegnerin (fortan Klä- gerin 2), in den Prozess einzutreten (Urk. 5). Sie beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 3'186.90 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 36.85 ab dem 1. No- vember 2009 und Zins zu 5 % auf Fr. 3'150.05 ab dem 1. Dezember 2009 zu be- zahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 5 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2009 wurde der Eintritt der Klä- gerin 2 in den Prozess vorgemerkt (Urk. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2010 änderte der Kläger 1 seinen Antrag folgendermassen (Prot. Vi S. 7 und 10 f.; Urk. 27 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 Fr. 123'992.20 brut- to zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 einen Lohnausweis für die Steuern für das Jahr 2009 aus- und zuzustellen.
Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Feb- ruar 2010 wurde über die Beklagte der Konkurs eröffnet (Urk. 13 und 16). Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2010 wurde der Prozess in Anwendung von Art. 207 SchKG eingestellt (Urk. 15). In der Folge wurde das Konkursverfahren über die Beklagte mangels Aktiven eingestellt und per 3. September 2013 definitiv geschlossen (Urk. 20). Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2013 wurde dem Kläger 1 vom Arbeitsgericht Zürich Frist angesetzt, um sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung schriftlich zu begründen und seine Angaben mit geeigneten Urkunden zu belegen. Dabei drohte die Vorinstanz an, dass im Säumnisfalle das Gesuch des Klägers 1 um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung als nicht erfolgt betrachtet würde (Urk. 22). Der Kläger 1 nahm diese Verfügung am 16. Dezember 2013 persönlich in Empfang (Urk. 23/1).
Mit Entscheid vom 27. Januar 2014 beschloss die Vorinstanz das Folgende (Urk. 24 S. 4 f.): " 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Gesuch des Klä- gers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als nicht erfolgt betrachtet wird. 3. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abge- schrieben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'200.– (Pauschalge- bühr). 5. Die Kosten werden dem Kläger 1 in der Höhe von Fr. 3'120.– und der Klägerin 2 in der Höhe von Fr. 80.– auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. (Schriftliche Mitteilung.) 8. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob der Kläger 1 mit Eingabe vom 3. März 2014 gegen vor- genannten Beschluss Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2): " 1. Die dem Kläger 1 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 3'120.– sind aufgrund der Tatsache, dass er nur auf Geheiss des Arbeitslosen- amtes des Kantons Zürich die Klage erhoben hat, auch der tat- sächlichen Klägerin aufzuerlegen, welche den Kläger 1 unter Zwang nur vorgeschoben hat. 2. Dem Kläger 1 ist die bereits in der Hauptverhandlung vom 14. Ja- nuar 2010 bewilligte unentgeltliche Prozessführung wiederherzu- stellen."
Konkurseröffnung führen sollen. Wegen eines Verfahrensfehlers seitens des Kon- kursgerichtes Zürich habe dieses jedoch erst nach Einsprache beim Obergericht im Februar 2010 zur Konkurseröffnung geführt. Die Klägerin 2 habe dieses Ver- fahren als nicht genügend erachtet, um ihre Forderungen durchsetzen zu können. Sie hätte die Annahme des Antrages auf Arbeitslosengelder verweigert, sofern er das dieser Beschwerde zugrunde liegende Verfahren nicht eingeleitet hätte. Sei- ne Klage bei der Vorinstanz sei daher auf Geheiss der Klägerin 2 geschehen, welche ihm den Gang zu dieser Klage vorgeschrieben habe. Er sei deshalb der Auffassung, dass ihm die Gerichtskosten von Fr. 3'120.– nicht aufzuerlegen sei- en, da er diese nicht tatsächlich verursacht habe, sondern auf Geheiss einer kan- tonalen Amtsstelle dazu gedrängt worden sei, ansonsten er auf ihm zustehende Arbeitslosengelder hätte verzichten müssen (Urk. 26). Die Gründe, welche eine Partei zur Erhebung der Klage veranlassten, ist für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten irrelevant. Die Kosten sind immer dem Kläger als Veranlasser des Prozesses aufzuerlegen, wenn sie nicht dem Be- klagten auferlegt werden können (§§ 64, 65 und 66 Abs. 1 ZPO/ZH) oder auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 66 Abs. 2 ZPO/ZH). Das gehört zum Prozessri- siko des Klägers (ZR 103/2004 Nr. 51). Die Kosten sind sodann verhältnismässig auf die Kläger zu verteilen. Nachdem der Kläger 1 ursprünglich Fr. 127'000.– und die Klägerin 2 Fr. 3'186.50 eingeklagt hat, hat die Vorinstanz korrekterweise die Kosten im Verhältnis von 97,5 % zu 2,5 % auferlegt. Ob im internen Verhältnis zwischen den Klägern etwas Abweichendes vereinbart wurde oder ob der Kläger 1 die vorliegende Klage einzig auf Anraten bzw. Drängen der Klägerin 2 erhoben hat, hat das Gericht bei der Auferlegung der Gerichtskosten nicht zu interessie- ren. Die beiden Kläger haben eine allfällige anderweitige interne Aufteilung der Gerichtskosten selber vorzunehmen. b) Sodann führt der Kläger 1 in der Beschwerdeschrift aus, dass ihm wäh- rend der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2010 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt worden sei. Mitte Dezember 2013 sei ihm ein Schreiben der Vor- instanz zugestellt worden, gemäss welchem er innert zehn Tagen nochmals eine vollständige Dokumentation betreffend die bereits bewilligte unentgeltliche Pro-
zessführung hätte erbringen sollen. Angesichts der Tatsache, dass dies kurz vor Weihnachten geschehen sei und er sich nach vier Jahren schlichtweg nicht mehr habe daran erinnern können, um was es eigentlich gegangen sei, habe er diese Frist verpasst. Er sei gar nicht in der Lage gewesen, innert so kurzer Zeit der For- derung entsprechend die Eingabe beim Gericht zu machen. Er sei auch davon ausgegangen, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung bereits gewährt wor- den sei. Ferner habe sich seine finanzielle Situation seit der Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung verschlechtert (Urk. 26). Entgegen den Ausführungen des Klägers 1 wurde ihm anlässlich der Haupt- verhandlung vom 14. Januar 2010 die unentgeltliche Prozessführung nicht ge- währt. Die Vorsitzende erläuterte dazumal einzig, dass das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung nur im Fall eines Unterliegens des Klä- gers 1 relevant würde. Es müsse deshalb einstweilen noch nicht darauf einge- gangen werden (Prot. Vi S. 7). Nachdem sich aufgrund des Verlustes der Rechts- persönlichkeit der Beklagten abzeichnete, dass die Kläger die Verfahrenskosten zu tragen haben würden (vgl. ZR 103/2004 Nr. 51), wurde das Gesuch des Klä- gers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wieder aktuell. Die Vorinstanz forderte daher mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 den Kläger 1, welcher bis anhin noch keine Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnis- se eingereicht hat, zu Recht auf, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu begründen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 22). Der Kläger 1 nahm diese Verfügung am 16. Dezember 2013 persönlich entgegen. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach § 140 GVG/ZH lief die angesetzte Frist am 15. Januar 2014 ab. Der Kläger 1 hatte somit genügend Zeit, sich für weitere Informationen an das verfügende Gericht zu wenden, sowie die verlangten Urkunden zu sammeln und diese zusammen mit der Begründung sei- nes Gesuches innert Frist der Vorinstanz zukommen zu lassen. Ferner hätte er eine Fristerstreckung beantragen können, geht doch aus der Verfügung nicht her- vor, dass es sich dabei um eine einmalige, nicht erstreckbare Frist handle. Trotz der angedrohten Säumnisfolge verhielt er sich jedoch passiv, weshalb er nun die entsprechenden Folgen zu tragen hat.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort bzw. eine Stel- lungnahme der Beschwerdegegner einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Kläger 1 auch für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden auf Fr. 675.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger 1 aufer- legt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin 2 und den Beschwer- degegner unter Beilage von je einer Kopie der Urk. 26, sowie unter Beilage des Doppels der Urk. 26 zuhanden der Beklagten an das Konkursamt Flun-
tern-Zürich, Freiestrasse 15, Postfach 1371, 8032 Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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