Appeal inadmissible for lack of reasoning; costs imposed

RA140001Obergericht05.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed a district court order that had denied him legal aid in the context of a request for security for the defendant's costs in an employment-reference dispute. The Court of Appeal held that the appeal lacked the required reasoning: the appellant merely repeated that he had no funds and failed to engage with the lower court's finding that the claim appeared hopeless and that security could be paid in instalments. The appeal was therefore not entertained. The court also held that a new damages claim was inadmissible in the appeal proceedings. Second-instance costs of CHF 350 were imposed on the plaintiff, and no party compensation was awarded to the defendant.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 322 Abs. 1 und 326 Abs. 1 ZPO; Anfechtung eines Entscheids über unentgeltliche Rechtspflege und Sicherheitsleistung. Eine Beschwerde muss konkrete Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung enthalten; blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts genügt nicht. Setzt sich die beschwerdeführende Partei nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Begehren sind im Beschwerdeverfahren unzulässig. Für das Beschwerdeverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege gelten die allgemeinen Kostenregeln; eine Parteientschädigung entfällt, wenn keine relevanten Umtriebe entstanden sind.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140001-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 5. Februar 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Januar 2014 (AH130019-D)

Erwägungen: 1.1. Am 11. September 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 30. August 2013 ein, mit welcher er auf Änderung des ihm von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zugestellten Arbeitszeugnisses klagte (Urk. 6/1 bis Urk. 6/4/1-32). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 11. September 2013 auf den 23. Oktober 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 30. September 2013 stellte die Beklagte den Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die allfällig zuzusprechende Parteientschädigung und ersuchte um Ladungsabnahme (Urk. 6/6 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 nahm die Vorinstanz die Ladung ab und setzte dem Kläger unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Stellungnahme zum Antrag betreffend Sicherheitsleistung an (Urk. 6/10). Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, setzte die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 Frist zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.– an (Urk. 6/11). Mit Schreiben vom 12. November 2013 erhob der Kläger hiergegen Beschwerde, auf welche das Obergericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 nicht eintrat (Urk. 6/12). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung der Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.– an (Urk. 13), woraufhin der Kläger mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 14), welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2014 - unter Ansetzung zweier Fristen zur Leistung der Sicherheit in zwei Raten - abwies (Urk. 2). 1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2014 rechtzeitig Beschwerde, wobei er vorbringt, dass er über keine Finanzen verfüge und es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Ausserdem bitte er höflich, ihm Kostenerlass zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Damit stellt der Kläger bei sinngemässer Auslegung der Beschwerde ein Gesuch um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Weiter verlangt

der Kläger Schadenersatz, weil er "durch das miese Arbeitszeugnis" bis heute keine verlässliche Arbeitsstelle habe finden können (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde. 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält zwar ein sinngemässes Rechtsbegehren, jedoch weder eine Begründung noch eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf zu wiederholen, was er bereits vor Vorinstanz - sowie auch vor Obergericht - vorgebracht hat, nämlich, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge. Mit den vorinstanzlichen Überlegungen, wonach seine Klage im jetzigen Zeitpunkt aussichtslos erscheine und es ihm überdies durchaus möglich sei, die Sicherheit von Fr. 1'500.– für eine allfällige Parteienschädigung in zwei Raten zu bezahlen (Urk. 2 S. 2 f.), setzt er sich nicht auseinander. Insbesondere tut er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. 2.3. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter- Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). Die erneute Nachfristansetzung zur Leistung der Sicherheit ist Sache der Vorinstanz. 2.4. Eine allfällige Schadenersatzforderung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) wäre bei der Vorinstanz zu stellen, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) unzulässig und dementsprechend unbeachtlich sind.

3.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Schlagwörter

legal aidsecurity for costsappeal admissibilityreasoned appealnovum prohibitioncourt costsparty compensationemployment reference

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of legal aid and security order was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because it contained no sufficient reasoning and no concrete challenge to the lower court's findings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 320 ZPO an appeal must contain specific requests and reasons. The appellant merely repeated his lack of funds and did not address the lower court's view that the claim appeared hopeless and that payment in two instalments was possible.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's new claim for damages could be heard in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The damages request could not be considered in the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

New requests are barred by the novum prohibition in Art. 326 Abs. 1 ZPO and must be raised before the lower court.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 350 were imposed on the losing appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

No costs are generally charged in legal-aid proceedings, but that rule does not apply to an appeal against such a decision. The respondent incurred no relevant effort warranting compensation.

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