Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA130015-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 3. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Sicherheitsleistung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Oktober 2013 (AH130019-D)
Erwägungen: 1.1 Am 11. September 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 30. August 2013 ein, mit welcher er auf Ände- rung des ihm von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zuge- stellten Arbeitszeugnisses klagte (Urk. 5/1 bis Urk. 5/4/1-32). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 11. September 2013 auf den 23. Oktober 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 5/5). Mit Schreiben vom 30. September 2013 stellte die Beklagte den Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die allfällig zuzusprechende Parteientschädigung und ersuchte um Ladungsabnahme (Urk. 5/6 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 nahm die Vorinstanz die Ladung ab und setzte dem Kläger unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Stellung- nahme zum Antrag betreffend Sicherheitsleistung (Urk. 5/10). Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, setzte die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 Frist zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.– an (Urk. 5/11). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger innert Frist mit Schreiben vom 12. Novem- ber 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. November 2013) Beschwerde (Urk. 1). 2.1 Der Kläger bringt hauptsächlich vor, dass er über keine Finanzen ver- füge und es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen; er bitte höflich, ihm Kostenerlass zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Damit stellt der Kläger bei sinngemässer Auslegung der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2 Der Kläger hat sich vor Vorinstanz zum Antrag der Beklagten auf Si- cherheitsleistung nicht geäussert, obschon er die entsprechende Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2013, mit welcher ihm Frist zur Stellungnahme ange- setzt worden war, persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 10). In der Folge hat die Vorinstanz zu Recht androhungsgemäss aufgrund der bisherigen Akten entschieden (Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 3). Damit stellt sich die Frage, ob der
Kläger nach Erlass der Verfügung zur Leistung einer Sicherheit noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann oder ob er damit infolge Säumnis vor Vorinstanz verspätet ist. 3.1 Das Bundesgericht hat aus dem verfassungsmässigen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) das Recht abgeleitet, ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege jederzeit während des Hauptsachverfahrens stellen zu können (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 mit weiteren Hinweisen). Das während einer Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses oder einer Sicherheitsleistung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat denn auch die Verlängerung der Frist bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zur Folge. Wird diese ganz oder teilweise verweigert, ist von Amtes wegen eine neue Zahlungsfrist anzusetzen (BGE 138 III 163 E. 4.2.6 = Pra 2013 Nr. 98). 3.2 Nach dem hier Gesagten ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege auch dann noch möglich, wenn die Frist zur Leistung ei- ner Sicherheit bereits angesetzt worden ist. Ebenso ist dies auch nach Ansetzen einer Nachfrist noch möglich. Entsprechend aber muss das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch zum jetzigen Zeitpunkt und trotz Säumnis betreffend Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitsleistung noch zulässig sein. 3.3 Indes ist die angerufene Kammer nicht zuständig, um über das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden, ist der Entscheid über das vorliegende Gesuch doch dem mit der Hauptsache befassten Gericht vorbehalten (Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 13 lit. a ZPO). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten und der Kläger da- rauf hinzuweisen, dass er dieses Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen hat. Desgleichen wäre eine allfällige Schadenersatzforderung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) bei der Vorinstanz zu stellen, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) unzulässig und dementsprechend unbe- achtlich sind. Der Kläger ist dabei darauf hinzuweisen, dass Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich bis Fr. 30'000.– kostenlos sind (Art. 114 lit. c ZPO).
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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