Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA130007-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 25. Juni 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Zeugnis
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 30. April 2013 (AH120185-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 30. April 2013 trat das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, auf das vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) angeho- bene Begehren betreffend Änderung des Arbeitszeugnisses nicht ein (Urk. 20). b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. Juni 2013, einge- gangen am 3. Juni 2013, fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, das vom Arbeitsgericht Zürich vorgeschlagene Zeugnis (Seite 3 + 4, Verfügung vom 30. April 2013) sei im Sinne der Beschwerdebegründung zu berichtigen bzw. zu ergänzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beklagte (Urk. 19 S. 2). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Be- schwerde ist abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid wie folgt (Urk. 20 S. 4 f.): "4. Obwohl die vorgeschlagenen Änderungen den Vorstellungen beider Parteien entsprachen und sich diese zunächst mit dem vorgeschlagenen Zeugnis einverstan- den erklärten, führte der Kläger kurz vor Unterzeichnung des Vergleichs aus, dass er gegen sämtliche Mitarbeiter der Beklagten, welche das neue abgeänderte Arbeits- zeugnis unterzeichnen würden, eine Strafanzeige wegen "Begünstigung" einreichen wolle, weil diese die ganze Sache – namentlich die Fürsorgepflichtverletzung und das Mobbing – decken würden. Hierbei legte der Kläger jedoch nicht dar, aus welchem Grund er die Unterzeichnung seines Arbeitszeugnisses durch unbekannte Personen aus dem HR als strafbar erachte. In der Folge scheiterte ein Vergleich, zumal sich die
Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den unterzeichnenden Angestell- ten nicht in der Lage sah, ihre Arbeitnehmer dem Risiko eines Strafverfahrens auszu- setzen. 5. Das Verhalten des Klägers ist nicht nachvollziehbar, zumal das abgeänderte Zeugnis grösstenteils seinen Wünschen entsprach und wohlwollend formuliert war. Gerade in Bezug auf die unterzeichnenden Personen hatte der Kläger dargelegt, dass er die Unterschriften von C., D., E._____ und F._____ nicht akzep- tiere und sich gegen diese nebst verschiedenen Strafanzeigen auch eine "Mobbing- klage" vorbehalte. Daher verlangte der Kläger die Unterzeichnung durch Dritte. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in der Hauptverhandlung dann auch deren Handeln als strafbar erachtete. Vielmehr lässt das Verhalten des Klägers da- rauf schliessen, dass er mit dem vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft an der Abän- derung des Arbeitszeugnisses interessiert ist, zumal er durch seine Äusserung eine von ihm akzeptierte Abänderung des Arbeitszeugnisses vereitelte. Die Beklagte muss auch im Urteilsfall befürchten, dass die das (vom Gericht verordnete) Arbeitszeugnis unterzeichnenden Personen der Beklagten vom Kläger mit einer Strafanzeige einge- deckt werden. Das Verhalten des Klägers im vorliegenden Prozess betreffend Abän- derung des Arbeitszeugnisses verdient keinen Rechtsschutz. Auf die Klage kann un- ter diesen Umständen nicht eingetreten werden."
b) Hiergegen bringt der Kläger in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Rügen vor: Er macht keine einzige konkrete Rechtsverletzung oder un- richtige Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid geltend, sondern legt – seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholend – die nach seiner Sicht abzuändernden Passagen des Arbeitszeugnisses dar (Urk. 19 S. 2 bis 6). Er unterlässt es, sich zu seinem nicht ernsthaften Interesse an der Abände- rung des Arbeitszeugnisses zu äussern, d.h. er setzt sich in keiner Weise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. c) Der Kläger moniert weiter, das Protokoll sei an diversen Stellen nicht richtig ausgefertigt, und verlangt Seite 7, 10, 14, 15 und 16 seien zu berich- tigen (Urk. 19 S. 6 ff.). Ein Gesuch um Protokollberichtigung ist bei jener Instanz zu stellen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Hauser/Schweri/ Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 153 N 34 mit Hinweis auf ZR 108 Nr. 50 E. 3e). Zuständig wäre demnach die Vorinstanz. Auf das Gesuch ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. d) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin-
stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter/ Somm/Hasenböhler, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Kläger reicht mit seiner Beschwerde neue Urkunden zu den Akten (Urk. 22/1a, Urk. 22/2 und Urk. 22/4), welche aufgrund von Art. 326 ZPO nicht berücksichtigt werden können. 4. Resümierend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Be- klagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Protokollberichtigung wird nicht eingetreten. 3. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'708.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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