Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA130005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 25. Juni 2013
in Sachen
A._____, Dr. oec., Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2013 (AH120176-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2)
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 7'200 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 1. September 2011 zu bezahlen; unter ausdrücklichem Vor- behalt der Nachklage weiterer Lohnforderungen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beklagten."
Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2013: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.– zu bezahlen. 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel) Beschwerde: Des Klägers und Beschwerdeführers (Urk. 19 S. 2): " 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 7'200 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 1. September 2011 zu bezahlen; unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage weiterer Lohnforderungen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 1. Februar 2013 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Urk. 23 S. 2): "Die Beschwerde sei abzuweisen, unter Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Beklagte."
Erwägungen: I. 1. Zwischen den Parteien bestand ein Anstellungsvertrag für leitende Ange- stellte vom 18. September 2007. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) trat am 1. Oktober 2007 als "Manager eines Teiles der Finanzanlagen" in die Dienste der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) ein. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 10 Stunden, welche mit Fr. 1'200.– pro Monat zuzüglich eines variablen, von der Performance abhängigen Lohnanteils entschä- digt wurde (Urk. 4/4 und 4/5). Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 wurde das Arbeits- verhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 31. August 2011 gekündigt (Urk. 4/6). Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Kläger den Vorschlag des Verwaltungsrates vom 12. April 2011, wonach er neu Leiter des "Real Estate Development" gewesen wäre, nicht angenommen, und auf die Wei- terführung seiner Vermögensverwaltertätigkeit beharrt habe, weshalb sich die Be- klagte gezwungen gesehen habe, den Arbeitsvertrag aufzulösen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 erhob der Kläger Einsprache gegen die aus seiner Sicht miss- bräuchliche Kündigung (Urk. 4/7). 2. Am 27. August 2012 reichte der Kläger unter Beilage der Weisung vom 22. Mai 2012 bei der Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 1A, 1B und 2), mit welcher er eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 7'200.– geltend macht. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 erstattete die Beklagte ihre schriftliche Klageantwort (Urk. 10). Nach Durchführung der Hauptverhandlung erliess die Vorinstanz den eingangs zi- tierten Entscheid (Urk. 20).
Die drei Brüden haben allesamt das nackte Eigentum an je einem Drittel der Ak- tien, während ihre Mutter das Nutzniessungsrecht an der gesamten Erbschaft in- nehat. Mit anderen Worten ist die Mutter als Nutzniesserin sämtlicher Aktien die alleinige Stimmberechtigte in der Generalversammlung der Beklagten. Die drei Brüder nehmen in der oben beschriebenen "Familienunternehmung" un- terschiedliche Positionen ein. Der älteste Bruder C._____ ist Delegierter des Ver- waltungsrates. Die beiden jüngeren Brüder – D._____ und der Kläger – sind, res- pektive waren, beide mit gleichlautenden Arbeitsverträgen als Vermögensverwal- ter bei der Beklagten angestellt (Urk. 4/4 und 12/2). Bis zum 17. Mai 2011 war die Mutter ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates. Präsidiert wird der Verwaltungsrat von E., welcher nicht zur Familie ... gehört. Aus den Akten ergibt sich, dass zwischen den Brüdern – insbesondere zwischen dem Kläger und dem ältesten Bruder C. – seit mehreren Jahren etliche Konflikte bestehen und diese neben dem vorliegenden Prozess in verschiedenen Verfahren ausgetragen werden (Urk. 15 S. 3). 2.2. In der Verwaltungsratssitzung vom 23. März 2011 wurde beschlossen, dass die gesamte "Finance Division" (Vermögensverwaltung) ab 1. Mai 2011 durch den mittleren Bruder D., alleine zu betreuen sei (Urk. 12/10). Der Kläger wurde damit von der Vermögensverwaltung abgezogen. Zugleich wurde der Ausbau bzw. eine neue Organisation der sog. "Immobiliensparte" beschlossen, wobei der Kläger als neuer Geschäftsführer des Bereiches "Real Estate Development (RED)" vorgeschlagen und E. als Verwaltungsratspräsident beauftragt wur- de, dies mit dem Kläger zu besprechen (Urk. 12/10 Ziff. 4). E._____ teilte dem Kläger hierauf mit E-Mail vom 12. April 2011 den Vorschlag des Verwaltungsrates mit. Dabei wies er den Kläger darauf hin, dass er den Vorschlag annehmen oder ablehnen könne. Im Falle einer Ablehnung erwarte die Beklagte Alternativvor- schläge. Ohne solche Vorschläge müsse der Kläger damit rechnen, dass eine gegenwärtige Beschäftigung bei der Beklagten nicht mehr weitergeführt werden könne (Urk. 12/11). Mit E-Mail vom 29. April 2011 (Urk. 12/16) wiederholte E._____, dass eine Zusage bis 6. Mai 2011 erfolgen müsse, ansonsten das Ar-
beitsverhältnis gekündigt werde. Auch am 3. Mai 2011 wurde erneut auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 12/18). Bis zum 6. Mai 2011 erfolgte unbestrittener- massen keine Zusage seitens des Klägers. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge androhungsgemäss mit Schreiben vom 12. Mai 2011 per 31. August 2011 gekündigt (vgl. Urk. 4/6). 2.3. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt und verlangt vor diesem Hintergrund eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR. Nach klägerischer Ansicht erfüllt die Kündigung mehrere Miss- brauchstatbestände, namentlich folgende: - Die Kündigung sei erfolgt, weil der Kläger sich geweigert habe, auf das An- gebot des Verwaltungsrates mit der neuen Position als Geschäftsführer des Bereichs "Real Estate Development" einzugehen. Es handle sich daher um eine Rachekündigung (Urk. 1A S. 13 und Urk. 15 S. 2). - Die Kündigung stehe in direktem Zusammenhang mit einem Vorfall vom 11. Mai 2011 (Urk. 1A S. 12), in dessen Rahmen die Mutter des Klägers ein Dokument unterzeichnet habe, in welchem sie ihren Willen kundgetan habe, dass der Kläger weiterhin mit der Vermögensverwaltung in der Familienun- ternehmung betraut sein solle. Dieses Dokument sei dem Kläger in der Fol- ge von seinem älteren Bruder C._____ durch Anwendung von tätlicher Ge- walt sowie Freiheitsberaubung entrissen und zum Verschwinden gebracht worden. Am Tag darauf sei die Kündigung erfolgt, womit dieser Schritt ein- deutig als Racheaktion für den Zwischenfall vom 11. Mai 2011, welcher auch ein strafrechtliches Nachspiel habe, zu qualifizieren sei. - Ziel der Kündigung sei es, Ansprüche des Klägers zu verhindern. So sei es nämlich der Wille der Mutter als einzige Stimmberechtigte in der Unterneh- mung und (dazumalige) Verwaltungsrätin, dass der Kläger in der Unterneh- mung als Vermögensverwalter verbleibe. Somit sei dieser Anspruch von der einzigen Stimmberechtigten getragen (Urk. 15 S. 4).
nehmerischen Entscheid gehandelt. Damit sei gleichzeitig der Tätigkeitsbereich des Klägers objektiv entfallen (Urk 20 S. 6 f.). Die Behauptung des Klägers, es handle sich bei der Kündigung um eine Reaktion auf den Vorfall vom 11. Mai 2011 erweise sich aufgrund der Akten als unzutref- fend. Die Änderung des Anstellungsvertrages sei vom Verwaltungsrat bereits am 23. März 2011 beschlossen worden und dem Kläger sei spätestens ab dem 12. April 2011 (und damit einen Monat vor dem erwähnten Vorfall) mitgeteilt wor- den, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses bevorstehe, falls keine Eini- gung zustande komme (Urk. 20 S. 7). Mit Bezug auf die behauptete Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR erwog die Vorinstanz, dass nicht ersichtlich sei, welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Kläger geltend gemacht haben wolle, weshalb von einer Ra- chekündigung keine Rede sein könne (Urk. 20 S. 7). Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Fürsorgepflicht hielt die Vo- rinstanz fest, dass die Beklagte ihren Fürsorgepflichten nachgekommen sei, in- dem sie dem Kläger ein neues Aufgabengebiet angeboten und so versucht habe, den Konflikt zwischen den Brüdern zu entschärfen. Aus der Fürsorgepflicht lasse sich indes entgegen der Ansicht des Klägers kein allgemeines Gebot des Arbeit- gebers zur Durchführung von Aussöhnungs- oder Mediationsverfahren ableiten. Insbesondere sei die Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet, schlichtende Mass- nahmen zu ergreifen, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Pflicht ver- letze und er berechtigten Anordnungen der Arbeitgeberin nicht nachkomme. Vor- liegend habe der Kläger mit Vehemenz die Änderung der Anstellung abgelehnt und damit seinen Teil zur Entschärfung der Situation nicht geleistet. Überdies ge- he aus den Akten hervor, dass der Umgangston der Klägers seinem Vorgesetzten gegenüber nicht sachlich gewesen sei, er seiner Arbeitgeberin sein Arbeitsver- ständnis habe aufsetzen wollen und sich geweigert habe, Weisungen und Richtli- nien der Arbeitgeberin zu befolgen. Die Tatsache, dass die Beklagte die Anlage- vorschläge des Klägers den internen Richtlinien folgend abgelehnt habe, könne
vor diesem Hintergrund nicht als systematisches Mobbing bezeichnet werden (Urk. 20 S. 7 f.). Mit Bezug auf die Art und Weise der Kündigung konnte die Vorinstanz auch keine Missbräuchlichkeit ausmachen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte ein falsches Spiel getrieben habe. Der Kläger komme diesbezüglich seiner Substanti- ierungspflicht nicht nach und belasse es bei dem pauschalen Hinweis, die Beklag- te habe wider Treu und Glauben gehandelt. Dies genüge nicht (Urk. 20 S. 8 f.). 3. Missbräuchliche Kündigung 3.1. Bezüglich den Voraussetzungen für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20 S. 5 f.). 3.2. Rachekündigung aufgrund der Verweigerung des neuen Angebots a) Der Kläger stellt sich im Rahmen seiner Beschwerde auf den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe es sich beim Entscheid des Verwal- tungsrates, die Vermögensverwaltung künftig nur noch dem Bruder D._____ an- zuvertrauen, um keinen unternehmerischen Entscheid gehandelt. Der Entscheid sei nicht aus betrieblichen oder marktbedingten Gründen erfolgt, sondern einzig um ihn aus dem Familienunternehmen auszuschliessen und um dem Bruder D._____ ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen. Der Entscheid stehe in di- rektem Zusammenhang mit der ausserhalb des Arbeitsverhältnisses andauernden Auseinandersetzung mit seinen Brüdern. Er habe bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, dass das von der Beklagten vorgebrachte Argument, wonach die Ver- mögensverwaltung lediglich aus Kostengründen nur noch dem mittleren Bruder zugewiesen werde, absolut unglaubwürdig sei und lediglich eine Schutzbehaup- tung darstelle, da die Kosten für die Vermögensverwaltung bei Verteilung auf zwei Personen gleich hoch blieben wie bei der Verteilung auf eine Person. Entspre- chend sei die von der Beklagten als Kündigungsgrund angeführte Verweigerung seinerseits, auf das Angebot der Anstellung als Geschäftsführer im Immobilienbe- reich einzugehen, bloss vorgeschoben (Urk. 19 S. 9 ff.).
b) Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Entscheid, die Vermögensver- waltung nur noch einer Person anzuvertrauen, einen unternehmerischen Ent- scheid dargestellt habe, ist nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten, dass es zwi- schen den Parteien - insbesondere zwischen dem Kläger und dem ältesten Bru- der C._____ - seit der Anstellung des Klägers immer wieder Konflikte bezüglich Anlageentscheidungen, Entscheidungskompetenzen und fachlichen Qualitäten gegeben hat (Urk. 1A S. 6 Rz. 9 ff.; Urk. 10 S. 5 Rz. 8 ff.). Der Entschluss der Be- klagten, dem Kläger eine neue Tätigkeit innerhalb der Beklagten anzubieten, bei welcher der Kläger nicht mehr seinem älteren Bruder C., sondern dem Ge- samtverwaltungsrat unterstellt wäre und somit weniger Konfliktpotential zwischen den Brüdern bestehen würde, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und liegt durchaus im Sinne der Familienunternehmung. Unabhängig von der Tatsache, dass entgegen der klägerischen Ansicht ein un- ternehmerischer Entscheid nicht zwingend zu tieferen Kosten führen muss, hat die Beklagte gar nicht behauptet, dass die Vermögensverwaltung nur aus Kos- tengründen dem mittleren Bruder zugewiesen worden sei. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 23. März 2011, dass die wie- derholt negative Performance des Klägers den Führungsentscheid beeinflusst hat (Urk. 12/10). Zwar ist es zutreffend, dass auch der Bruder D. wiederholt ei- ne negative Performance ausgewiesen hat (Urk. 10 S. 4). Aufgrund des Umstan- des, dass der Kläger zusätzlich zur negativen Performance bei der Ausübung sei- ner Funktion das Betriebsklima empfindlich gestört habe, und er mit seiner Weige- rung, sich an die Anlagerichtlinien zu halten, seine Pflicht zur Befolgung von An- ordnungen und Weisungen verletzt habe, habe die Beklagte den fraglichen Ent- scheid getroffen (Urk. 10 S. 6). Auch diese Ausführungen der Beklagten sind nachvollziehbar. Die klägerische Behauptung, wonach die Beklagte den fraglichen Entscheid vom 23. März 2011 getroffen habe, um dem mittleren Bruder ein zusätzliches Ein- kommen zu verschaffen, hat bereits die Vorinstanz zutreffenderweise als zu we- nig substantiiert erachtet (vgl. Urk. 20 S. 9). Dieses Versäumnis kann im Be- schwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.
Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte ih- ren Entscheid betreffend Anpassung der Anstellung des Klägers auf einer unter- nehmerischen Grundlage gefällt hat. Mit dem Entscheid ist das ursprüngliche Tä- tigkeitsgebiet des Klägers entfallen. Die Kündigung als Reaktion der Beklagten auf die Ablehnung des dem Kläger offerierten neuen Anstellungsverhältnisses ist nicht als Racheakt, sondern als logische Konsequenz des fehlenden Tätigkeitsbe- reichs des Klägers zu sehen. Eine Missbräuchlichkeit ist darin nicht zu erblicken. 3.3. Rachekündigung aufgrund der Vorfälle vom 11. Mai 2011 a) Der Kläger kritisiert die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Kündigung vom 12. Mai 2011 in keinem Zusammenhang mit den Vorfällen am 11. Mai 2011 gestanden habe. Er hält dafür, dass die Kündigung als unmittelbare Reaktion auf den Vorfall vom 11. Mai 2011 erfolgt sei. Indem seine Mutter, welche einzige stimmberechtige Aktionärin der Beklagten ist , ihren Willen zur Fortsetzung seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter schriftlich zum Ausdruck gebracht habe, sei seinem Bruder C._____ bewusst geworden, dass er, der Kläger, offenbar einen Beweis für den wahren Willen der Mutter erlangt habe. Dies habe C._____ mit dem tätlichen Angriff auf ihn und dem Diebstahl der schriftlichen Urkunde verhin- dert. Gleich am nächsten Tag sei die Kündigung erfolgt. Der Zusammenhang sei daher augenfällig (Urk. 19 S. 19). Weiter kritisiert der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz seine Mutter nicht als Zeugin befragt habe. Ihr Wille spiele nämlich eine massgebende Rolle, da sie als einzige Stimmberechtigte in der Generalversammlung bestimmen könne, was innerhalb der Beklagten geschehe. Die Mutter strebe einen Verbleib des Klägers in der Familienunternehmung in seiner angestammten Position als Vermögensverwalter an. Deshalb habe er, der Kläger, sich zur Ablehnung des Angebots zur Übernahme der Position als Geschäftsführer der Immobiliensparte entschlossen, um so dem Willen der Mutter Geltung zu verschaffen (Urk. 19 S. 7 und S. 22 f.). b) Entgegen der klägerischen Ansicht geht aus den Akten eindeutig hervor, dass die Mutter mit dem Wechsel der Funktion des Klägers innerhalb der Famili-
enunternehmung einverstanden war. Dies zeigt sich zum einen im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 23. März 2011 (Urk. 12/10), dessen Richtigkeit vom Kläger vor Vorinstanz nicht substantiiert angezweifelt wurde. Weiter liegt ein un- terschriftlich bekräftigtes Schreiben der Mutter vom 5. Mai 2011 im Recht, in wel- chem sie erneut ihre Zustimmung zur personellen Reorganisierung gibt und für den Fall der Ablehnung durch den Kläger eine Kündigung seines Arbeitsvertrages in Erwägung zieht (Urk. 12/22). Vor diesem Hintergrund erweist sich die pauscha- len Behauptung des Klägers, seine Mutter wünsche den Verbleib in der Familien- unternehmung, als unzutreffend. Eine Zeugeneinvernahme der Mutter erübrigte sich vor diesem Hintergrund berechtigterweise. c) Was den Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 11. Mai 2011 und der Kündigung vom 12. Mai 2011 betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kündigung dem Kläger bereits rund einen Monat zuvor, am 12. April 2011, in Aussicht gestellt wurde, falls dieser sich nicht zu einer Zusage zum neuen Anstel- lungsverhältnis durchzuringen vermöge (vgl. Urk. 12/10). Auch am 29. April 2011 wurde der Kläger nochmals aufgefordert, bis zum 6. Mai 2011 eine Stellungnah- me abzugeben, ansonsten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich sei (Urk. 12/16). Bis zum 6. Mai 2011 erfolgte unbestrittenermassen keine Zusage seitens des Klägers. Insofern ist das Kündigungsschreiben vom 12. Mai 2011 klarerweise als (vorgängig mehrfach angedrohte) Reaktion auf die ausbleibende Zusage zur Stellenofferte zu verstehen. Dass sich zwischen den Parteien just in diesem Moment eine Einigung abgezeichnet habe (so der Kläger in Urk. 19 S. 22), steht im Widerspruch zu den Akten. Im Schreiben des Klägers vom 12. Mai 2011 bringt er klar zum Ausdruck, dass er nicht bereit sei, die Position als Vermögensverwalter aufzugeben (vgl. Urk. 4/13). Von einer Einigung kann dem- nach keine Rede sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Zusammen- hang zwischen dem Vorfall vom 11. Mai 2011, dem klägerischen Schreiben vom 12. Mai 2011 und der Kündigung dargetan ist .
3.4. Kündigung zur Verhinderung klägerischer Ansprüche a) Der Kläger macht beschwerdeweise geltend, die Kündigung sei erfolgt, um "die Einbringung seines von der Mutter bzw. der einzigen Stimmberechtigten in der Generalversammlung und damaligen Verwaltungsratsmitglied getragenen An- spruchs zu verhindern" (vgl. Urk. 19 S. 7). b) Es ist nicht klar, was der Kläger mit diesem Einwand erreichen will und auf welche Ansprüche er sich bezieht. Er hat keine Ansprüche, welche ihm aus dem Arbeitsverhältnis zustehen, geltend gemacht. Entgegen dem Kläger besteht kein Anspruch auf Verbleib in der angestammten Position; ebenso wenig ein solcher auf Mitbeteiligung im Familienunternehmen (vgl. Urk. 19 S. 26). Selbst wenn dies die Mutter des Klägers so wünschen würde (was aufgrund der im Recht liegenden Akten widerlegt ist), würde dies dem Klägers keinesfalls einen rechtlichen An- spruch auf eine Tätigkeit als Vermögensverwalter geben. Für den Fall, dass der Kläger darauf abzielt, dass sein Anspruch auf einen Bonus mit der Kündigung just in dem Moment, als die Finanzkrise abgeklungen sei, vereitelt worden sei (Urk. 19 S. 11), ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beklagte den Kläger an einem gewinnbringenden Handeln für die Unter- nehmung gehindert hätte. Grund für die personelle Reorganisation war ein unter- nehmerisch nachvollziehbarer Entscheid des Verwaltungsrates. 3.5. Kündigung nach Verletzung der Fürsorgepflicht a) Der Kläger moniert eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Diese habe, ohne den Kläger hierzu befragt oder zur Beweisaus- sage zugelassen zu haben, einige im Recht liegende Schreiben einseitig dahin- gehend interpretiert, dass der Kläger sich mit seiner Stellung nicht zufrieden gebe und die Beklagte neu organisieren wolle. Die missbräuchliche, das ganze Arbeits- verhältnis ausfüllende Aufsichtsausübung des Bruders C._____ sei hingegen nicht thematisiert worden. Das systematische Mobbing und der Obstruktionismus durch den Bruder C._____ gehe eindeutig aus den im Recht liegenden Schreiben des Klägers an den Verwaltungsrat hervor (Urk. 19 S. 26 ff.). Auch das Verhalten
des anderen Bruders D._____, welcher dem Kläger provozierende E-Mails ge- schrieben habe, sei unberücksichtigt geblieben. Der Verwaltungsratspräsident wäre gehalten gewesen, alle Brüder, welche gleichwertige Mitglieder der Erben- gemeinschaft seien, gleich zu behandeln. Stattdessen sei der Kläger einseitig mit einer pro forma erfolgten offerierten Vertragsänderung und der darauffolgenden Kündigung sanktioniert worden (Urk. 19 S. 14). b) Erneut ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte da- für bestehen, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt hät- te. Ein Mobbing des Klägers ist schlicht nicht dargetan. Der Kläger ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er als Arbeitnehmer in einem Subordinati- onsverhältnis zu seiner Arbeitgeberin steht, und dies eine Aufsicht der Arbeitge- berin über den Arbeitnehmer miteinschliesst. Von Mobbing ist in einem solchen Fall klarerweise nicht die Rede. Wenn sich der Kläger dadurch gestört fühlte, dass sein Bruder als Delegierter des Verwaltungsrates diese Aufsicht ausübte, ist dies nicht der Beklagten anzulasten. Der Kläger ist offenbar der Auffassung, er sei als Mitglied der Erbengemeinschaft mit dem nackten Eigentum an einem Drittel der Aktien der Beklagten als gleichwertiger Teil innerhalb der Familienunternehmung zu behandeln. Diese Ausgangslage ändert aber nichts daran, dass der Kläger zurzeit kein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung der Beklag- ten ist, sondern lediglich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Familien- unternehmung verbunden war. Als Arbeitnehmer kommen ihm die gleichen Pflich- ten zu wie jedem anderen Arbeitnehmer, auch wenn er nach dem Tod der Mutter, welche zurzeit Nutzniesserin der Aktien ist, einen Drittel der Beteiligungsrechte an der Beklagten erlangen wird. Zu den Pflichten eines Arbeitnehmers gehört, sich der Aufsicht und den Weisungen des Vorgesetzten zu fügen. Mit Mobbing hat dies nichts zu tun. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Be- klagte entgegen der klägerischen Ansicht der Konfliktsituation unter den drei Brü- dern angenommen hat, und durch die personelle Reorganisation die Situation zu entschärfen versuchte. Dass die Anstellung als Geschäftsleiter der Immobilien- sparte bedeutungslos und eine klare Verschlechterung der Position versetzen
wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Erw. 3.6.). Feststeht, dass die Zusammenar- beit der Brüder in der bisherigen Konstellation nicht funktionierte, worauf die Be- klagte die geeigneten Massnahmen getroffen und den Kläger in eine Position ver- setzen wollte, in welcher er nicht mehr der Aufsicht des ältesten Bruders C._____ unterstellt gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers beinhaltet die Für- sorgepflicht des Arbeitgebers nicht, sich jedem Wunsch des Arbeitnehmers zu beugen und eine neue Anstellung nach seinen Wünschen auszugestalten. Eben- falls ist es nicht Ausfluss der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht, den Kläger in der Unternehmung mitbestimmen zu lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sie sich aktenkundig redlich darum bemüht, einen Ausweg aus der verfahrenen Kon- fliktsituation zu finden. 3.6. Art und Weise der Kündigung a) Der Kläger macht geltend, die Kündigung verstosse gegen Treu und Glau- ben, da die Beklagte dem Kläger mit Bezug auf das neue Anstellungsprofil Ver- handlungsbereitschaft vorgespiegelt habe, sich jedoch ungebührlicher Druckmittel bedient habe (Urk. 19 S. 28). Mit Bezug auf die geltend gemachte, vorgetäuschte Verhandlungsbereitschaft der Beklagten ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten aus den Akten nicht hervor geht. Die Beklagte hat dem Kläger das Angebot der neuen Anstellung unter Hin- weis auf die Folgen einer ausbleibenden Einigung mitgeteilt und diese bei Eintre- ten der Nichteinigung umgesetzt. Die Tatsache, dass im E-Mail vom 12. April 2011 (Urk. 12/11) angeführt wurde, bei fehlendem Einverständnis seien Alterna- tivvorschläge zu unterbreiten, führt nicht dazu, dass der Kläger den Vorschlag seinen Vorstellungen gemäss umgestalten konnte. Der Kläger hat seine Alterna- tivvorschläge eingebracht und die Beklagte war damit nicht einverstanden. Zwi- schen den Parteien ist keine Einigung zustande gekommen, womit die Beklagte konsequenterweise die Kündigung ausgesprochen hat. Der Umstand, dass die
Beklagte den klägerischen Vorstellungen nicht unbesehen gefolgt ist, bedeutet in- des nicht, dass sie ihre Verhandlungsbereitschaft nur vorgetäuscht hat. Mit Bezug auf die ungebührlichen Druckmittel macht der Kläger geltend, dass er heftig unter Druck gesetzt worden sei, sich dem Beschluss zum Entzug der Ver- mögensverwaltung zu fügen und die ihm neu angebotene Anstellung im Bereich Real Estate Development anzunehmen. Gemäss Bundesgericht sei eine solche Druckausübung ohne betriebliche Notwendigkeit missbräuchlich. Das jederzeitige und freie Kündigungsrecht werde missbraucht, wenn die Kündigung ohne betrieb- liche Notwendigkeit für den Fall ausgesprochen werde, dass der betroffene Ar- beitnehmer eine unbillige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht anneh- me (Urk. 19 S. 29). Der Kläger kann aus dem angeführten Bundesgerichtsent- scheid (BGE 123 III 246) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin hielt das Bun- desgericht nämlich fest, dass eine Änderungskündigung und die damit verbunde- ne Druckausübung grundsätzlich zulässig sei, sofern damit nicht eine Vertragsän- derung durchgesetzt werde, die sich sachlich nicht rechtfertigen lasse bzw. sach- lich jeder betrieblichen Begründung entbehre (BGE 123 III 246, 250). Zunächst ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass für die Änderung der Arbeitsbedingun- gen im vorliegenden Fall betriebliche Gründe vorgelegen haben, weshalb die Än- derungskündigung bereits deshalb nicht unzulässig ist. Weiter ist keine Ver- schlechterung der klägerischen Position ersichtlich. Der Fixlohn des Klägers hätte unverändert Fr. 1'200.– betragen. Auch wäre der variable Lohnbestandteil entge- gen der klägerischen Ansicht nicht im Ermessen des Verwaltungsrates gestan- den. Dem Entwurf des Arbeitsvertrags ist nämlich zu entnehmen, dass der Kläger eine Kommission von 1.5 % des Kaufpreises für jedes von ihm vermittelte und vom Verwaltungsrat genehmigte abgeschlossene Geschäft erhalten hätte. Auf- grund des Umstandes, dass der Kläger lediglich über eine Vermittlungs- und nicht über eine Abschlussvollmacht verfügt hätte und damit die Kommission erst ge- schuldet gewesen wäre, wenn der Verwaltungsrat den fraglichen Kaufvertrag ab- geschlossen hätte, kann jedenfalls noch nicht gesagt werden, dass der variable Lohnbestandteil einzig im Ermessen des Verwaltungsrates gelegen hätte. Inso-
fern zielen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zur Missbräuch- lichkeit ins Leere. Es liegt keine unzulässige Änderungskündigung vor. b) Weiter macht der Kläger geltend, die Beklagte habe ein falsches Spiel ge- spielt, in dem sie vom Kläger erwartet habe, dass er auf die Geltendmachung sei- nes von der Mutter getragenen Anspruches verzichte, um so in der Unterneh- mung verbleiben zu dürfen. Der Kläger habe sich demnach entscheiden müssen, ob er auf die Rücksprache mit der Mutter verzichte und so im Unternehmen (wenn auch in einem sehr unbedeutenden Bereich) verbleiben dürfe oder ob er die Rü- ckendeckung der Mutter suche und so riskiere, ganz ausgeschlossen zu werden (Urk. 19 S. 29). Auf diese Ausführungen des Klägers ist nicht weiter einzugehen, da bereits wiederholt festgehalten worden ist, dass die Kündigung nicht als Reak- tion auf die Kontaktaufnahme des Klägers mit der Mutter am 11. Mai 2011 erfolgt ist. Wie bereits verschiedentlich erwähnt, steht dem Kläger kein Anspruch auf Verbleib in der Unternehmung zu. Weshalb sich ein solcher Anspruch aus dem Willen der Mutter herleiten soll, ist schleierhaft. Insofern bringt der Kläger unter dem Titel "Art und Weise der Kündigung" lediglich erneut dieselben Ausführungen ein, welche er bereits unter dem Titel "Rachekündigung" als Missbrauchsmerkma- le aufführt. Diese wurden bereits unter Ziffer 3.4. behandelt. c) Ferner erachtet der Kläger das Verhalten der Beklagten als missbräuchlich, da sie die Anstellung von der Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht habe. Dies sei per se missbräuchlich (Urk. 19 S. 30). Das Verlangen eines Arztzeugnisses, welches Auskunft über die Einsatzfähigkeit des Klägers gibt, ist nicht zu beanstanden, zumal der Kläger selber auf gesund- heitliche Probleme hingewiesen hat, welche im Zusammenhang mit der Beschäf- tigung bei der Beklagten gestanden hätten (Urk. 12/29). Überdies stützt sich die Kündigung in keiner Weise auf die unterlassene Einreichung eines Arztzeugnis- ses, weshalb dieser Einwand des Klägers vorliegend nichts zur Sache tut.
3.7. Zusammenfassung Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Missbräuchlichkeit der Kündi- gung vom 12. Mai 2011 zu verneinen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist entsprechend abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger grundsätzlich Kosten- und Entschädigungspflichtig. 2. Der Streitwert im vorliegenden Berufungsverfahren beträgt Fr. 7'200.–, wes- halb das Verfahren aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger unterliegt vollumfänglich und hat da- her der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 1'170.– festzusetzen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist zur Parteientschädigung kein Mehrwertsteuersatz zuzusprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'170.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: se