Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA130003-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. März 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Stiftung, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____
sowie
Y._____, Dr. iur.,
betreffend Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2013 (AN120051-L)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 27. September 2012 vor Vorinstanz im Prozess über arbeitsrechtliche Forderungen von insgesamt rund Fr. 387'000.-- (vgl. Vi-Urk. 1). Mit Einreichung der Klage hatte die Klägerin auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Vi-Urk. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 11. Feb- ruar 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung ab (Vi-Urk. 30 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Klägerin am 25. Februar 2013 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 11.2.2013 (Pro- zess Nr. AN120051) sei aufzuheben und das Gesuch der Klägerin um unent- geltliche Rechtspflege sei zu bewilligen. c) Mit Datum vom 25. Februar 2013, die Schweizerische Post erreichend am 27. Februar 2013, erfolgte eine weitere Eingabe der Klägerin samt Beilagen (Urk. 6, 7/1-7 und 8). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerin hat den angefochtenen Entscheid am 15. Februar 2013 entgegengenommen (Vi-Urk. 31/1). Die Frist zur Beschwerdeerhebung lief demgemäss am 25. Februar 2013 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeein- reichung erfolgte am 25. Februar 2013 und damit rechtzeitig durch den dafür (und nur dafür; vgl. Urk. 2) mandatierten Rechtsanwalt Dr. Z.. Die eigentliche, von der Klägerin verfasste, Beschwerdeschrift trägt keine eigenhändige Unter- schrift. Da aber die Eingabe von Rechtsanwalt Z., mit welcher er auf die Beschwerdeschrift der Klägerin verwiesen hat, von diesem unterzeichnet wurde,
sind die Anforderungen an eine gültige Beschwerdeeinreichung erfüllt und ist die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt entgegenzunehmen. b) Die Klägerin ersucht um eine angemessene Frist zur Ergänzung der Begründung der Beschwerde (Urk. 2). Da die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und als solche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO), ist eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht möglich. Entsprechend ist die am 27. Februar 2013 und mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist die Schweizerische Post erreichende Eingabe der Klägerin (Urk. 6) für die Beschwerde unbeachtlich. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die gesuchstellende Partei habe ihre finan- ziellen Verhältnisse umfassend darzulegen. Komme sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und könne als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, sei die unentgeltliche Rechtspflege zu verwei- gern. Dabei dürften umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Verhältnisse gestellt werden, je komplexer diese sei- en. Die Klägerin sei hierauf wiederholt hingewiesen worden, zuletzt in der Verfü- gung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 2 S. 2). Die Vermögensverhältnisse der Klä- gerin sowie ihres Ehemannes würden auch nach der dritten diesbezüglichen Ein- gabe der Klägerin weitgehend im Dunkeln bleiben. Insbesondere habe es die Klägerin versäumt, darzutun und/oder zu belegen – welchen Wert ihre Liegenschaft in C._____ habe, – ob und in welcher Höhe ihre Liegenschaften in C._____ und/oder D._____ im 3. Rang belehnt seien und wofür die entsprechenden Darlehen verwendet wor- den seien, – aufgrund welcher Zahlungen die per Ende 2010 vorhandenen "Guthaben und Wertschriften" von rund Fr. 550'000.-- nicht mehr vorhanden seien, – wie die Anteilsverhältnisse an der A._____ AG seien, über welche Aktiven die- se noch verfüge, welches der Erlös aus dem "Vermögensverkauf" derselben gewesen sei und wohin er floss, welches der Erlös aus dem Aktienverkauf ge- wesen sein und wofür er verwendet wurde,
– wofür die Klägerin ihre Bezüge vom Konto der A._____ AG von April 2010 bis Juni 2011 in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.-- verwendete, – welchen Wert die Beteiligungen der Klägerin und ihres Ehemannes an der E._____ Gesellschaft und an der F._____ AG hätten und – wohin das Darlehen der F._____ AG an die Klägerin vom 18. Dezember 2007 in der Höhe von Fr. 1.15 Mio. geflossen sei. Weiter und erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin sich mit keinem Wort zur A1._____ AB in ..., G._____ [Staat], geäussert habe. Die Klägerin sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, obwohl sie ausdrücklich auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht worden sei. Deren Armenrechtsgesuch sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 10 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen seien für sie unverständlich und würden nicht den Tatsachen ent- sprechen; sie wolle daher einzelne Punkte nochmals erläutern (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin legt sodann ihre Sicht zu den von der Vorinstanz aufgeführten Themen- komplexen dar (Urk. 1 S. 2 ff.). d) Die Klägerin stellt damit den vorinstanzlichen Erwägungen bloss ihre Sicht der Dinge entgegen. Diese rein appellatorische Kritik genügt den Anforde- rungen an konkrete Rügen nicht. Die Klägerin erhebt denn auch keine konkreten Rügen zu einzelnen vorinstanzlichen Erwägungen; namentlich legt sie nicht konk-
ret dar, dass und inwiefern sie ihrer Mitwirkungspflicht bei diesen Themenkreisen im vorinstanzlichen Verfahren entgegen den jeweiligen vorinstanzlichen Erwä- gungen nachgekommen wäre. Die Beschwerde der Klägerin ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. e) Darüberhinaus sind auch die Darlegungen in der Beschwerde nicht ge- eignet, Licht in das weitgehend herrschende Dunkel der finanziellen Verhältnisse der Klägerin und von deren Ehemann zu bringen: – Ob die Steuerwerte der drei Liegenschaften der Klägerin in C._____ und D._____ den – massgeblichen – Verkehrswerten entsprechen, bleibt weiter- hin offen; die Darlegungen der Klägerin (Urk. 1 S. 2 f.) schaffen keine Klar- heit. – Der Verbleib der in der Steuererklärung per Ende 2010 aufgeführten Fr. 550'000.-- bleibt weiterhin offen; das Vorbringen der Klägerin, es sei rechts- missbräuchlich, die Steuererklärung 2010 heranzuziehen (Urk. 1 S. 6), geht hinsichtlich des Verbleibs von früherem Vermögen an der Sache vorbei. – Die Beteiligungsverhältnisse an der A._____ AG sind nach wie vor unklar; die Klägerin moniert in diesem Zusammenhang zwar einen offensichtlichen Verschrieb der Vorinstanz (die Klägerin und deren Ehemann waren im Juli 2010 statt 2007 zumindest vertretungsbefugt für 100 % der Aktien der A._____ AG; vgl. Vi-Urk. 23/2 Blatt 4), weigert sich jedoch, anzugeben, wem die Aktien nun gehören (Urk. 1 S. 3 f.). Ebenso unklar ist, über welche Akti- ven die A._____ AG verfügt; die Klägerin gibt hierzu zwar einerseits an, alle Aktiven und Passiven seien an die A1._____ AB in G._____ gegangen, gibt aber andererseits an, diese Vermögensübertragung sei blockiert (Urk. 1 S. 4 und 6). Ebenso offen bleibt die Höhe des Erlöses aus der Übertragung an die A1._____ AB und wohin dieser floss; die Klägerin äussert sich dazu in der Beschwerde nicht (Urk. 1 S. 4 und 6). – Wohin die Bezüge der Klägerin vom Konto der A._____ AG von April 2010 bis Juni 2011 von insgesamt mehreren Fr. 100'000.-- geflossen sind, bleibt weiterhin offen; die Klägerin äussert sich dazu in der Beschwerde nicht. – Wohin der von der F._____ AG im Jahre 2007 erhaltene Darlehensbetrag von Fr. 1.15 Mio. geflossen ist, bleibt nach wie vor offen; das Vorbringen der
Klägerin, dass sie jenes Geld nie erhalten habe und das Ganze auf Urkun- denfälschung beruhe (Urk. 1 S. 4 + 7), erscheint angesichts dessen, dass sie ein solches Darlehen in ihrer Steuererklärung 2009 als Schuld gegen- über der F._____ AG auswies (Vi-Urk. 23/8), als unbehelflich. Aufgrund dieser Unklarheiten könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Mittellosigkeit glaubhaft gemacht hätte. Demgemäss wäre ihre Be- schwerde auch aus diesem Grund abzuweisen. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin offensichtlich un- begründet und daher abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren kein ausdrückliches Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 1). Ein solches wäre oh- nehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zufolge des Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gegenpartei erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 13. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc