Lay representative allowed in Zurich labor dispute

RA120011Obergericht23.07.2012Partially Granted

Zusammenfassung

The Zurich High Court partly upheld the complaint in a labor dispute. It held that C._____, as an employee of the Unia union’s legal service, qualified as a professionally authorized representative under cantonal law and Art. 68(2)(d) ZPO for labor-court proceedings with a value in dispute below CHF 30,000. The request to set aside the first-instance deadline became moot because the claimant had already refiled the claim through counsel. The court also denied a declaratory interest and refused compensation from the state treasury. The proceedings were declared free of charge.

Regest

Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO; § 11 Abs. 2 lit. a AnwG; representation before labor courts: professionally qualified employees of worker organizations may be admitted as representatives insofar as cantonal law so provides and the dispute value does not exceed the cantonal threshold. The provision covers the category of previously admitted union employees; the decisive criterion is professional qualification within the meaning of cantonal authorization practice. If the claim is subsequently refiled in proper form, a challenge to a prior deadline order becomes moot; a declaratory interest in the original filing may then fall away. In proceedings of this kind, court costs are waived under Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, but party compensation from the public treasury requires a statutory basis, which is absent (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA120011-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 23. Juli 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Arbeitsstreit)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Juni 2012 (FV120079)

Erwägungen: 1. a) Mit Gesuch vom 18. Juni 2012 reichte der Kläger, vertreten durch C., Mitarbeiterin der Gewerkschaft Unia, beim Bezirksgericht Meilen eine arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 6/2). Die Vorinstanz erachtete den Kläger damit als nicht gehörig vertreten und setzte ihm mit Verfügung vom 25. Juni 2012 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist an, um das Gesuch selbst zu unter- zeichnen oder in einer anderen nach der Zivilprozessordnung zulässigen Form einzureichen (Urk. 6/5). b) Dagegen erhob der Kläger am 6. Juli 2012 (Poststempel 5. Juli 2012) rechtzeitig Beschwerde und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1; Urk. 6/6/1): "1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Kläger durch C. von der Ge- werkschaft Unia gehörig vertreten ist und die Klage am 18. Juni 2012 in gesetzmässiger Weise korrekt eingereicht hat. 2. Es sei C._____ von der Gewerkschaft Unia zur weiteren Vertretung im Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirkes Meilen zuzulassen; 3. unter Kosten- und Entschädigung (zuzügl. 8,0% MwSt) zu Lasten der Staatskasse." c) Der Kläger mandatierte nach Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2012 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 6/8). Dieser reichte innert der mit Verfügung vom 25. Juni 2012 angesetzten Frist erneut Klage vor Vorinstanz ein und erhob zudem die vorliegende Beschwerde (Urk. 6/7; Urk. 1). Die Aufhebung der ange- setzten Frist ist damit gegenstandslos geworden. Zudem fehlt es nach der erneut eingereichten Klage an einem Feststellungsinteresse, dass bereits die Klage vom 18. Juni 2012 korrekt eingereicht worden sei. Mit der angefochtenen Verfügung wurde C._____ als Vertreterin des Klägers nicht zugelassen. Insoweit ist die Be- schwerde zu prüfen. Die Beklagte verzichtete am 20. Juli 2012 auf Erstattung einer Beschwerde- antwort (Urk. 8).

  1. a) Die Vorinstanz liess die Klage vom 18. Juni 2012 einerseits nicht zu, weil die Gewerkschaft Unia als juristische Person nicht zur Vertretung befugt sei, und anderseits, weil C._____ nicht die gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO ge- forderten Voraussetzungen erfülle, die zur berufsmässigen Vertretung verlangt seien (Urk. 2). b) Bei dieser Argumentation übersieht die Vorinstanz den Anwendungsbereich von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO. Gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO sind vor Arbeitsge- richten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zugelassen, soweit das kantonale Recht dies vorsieht. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit Ge- brauch gemacht. § 11 Abs. 2 lit. a Anwaltsgesetz bestimmt, dass Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols vor Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zugelassen sind. Gemäss Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli 2009 zum Ge- setz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantona- len Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes ist davon auszugehen, dass mit den beruflich qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO die bisher im Kanton Zürich in gewissen Arbeitsstreitigkeiten zur berufungsmässigen Vertretung zugelassenen Angestellten erfasst sind. Sie sind – wie bisher – zur berufsmässigen Vertretung vor Arbeitsgerichten zuzulassen, wobei die Berechtigung weiterhin bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zu begrenzen ist (S. 175 des Antrages). C._____ ist damit als Angestellte bzw. Mitarbeiterin im Rechtsdienst einer bisher im Kanton in gewissen Arbeitsstreitigkeiten zugelassenen Arbeitnehmerorganisation eine be- ruflich qualifizierte Vertreterin in Sinne von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit vor Arbeitsgericht mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– handelt (Urk. 6/2; Urk. 6/7), ist C._____ als Vertreterin des Klägers zuzulassen. 3. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit d ZPO ist das vorliegende Verfahren kosten- los. Da sich die Beklagte nicht vernehmen liess, womit sie im Beschwerdeverfah-

ren nicht unterliegt, und da es keine gesetzliche Grundlage gibt, den Kläger aus der Staatskasse zu entschädigen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 107 N 26; Freiburghaus Afheldt, in: Sutter-Somm/- Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 327 N 24), kann keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden. Es wird erkannt: 1. C._____, Mitarbeiterin Rechtsdienst Unia, wird zur Vertretung des Klägers zugelassen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilendentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. M. Kriech Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Schlagwörter

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