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RA120011 ΓÇó Lay representative allowed in Zurich labor dispute
RA120011Obergericht23.07.2012Partially Granted
The Zurich High Court partly upheld the complaint in a labor dispute. It held that C._____, as an employee of the Unia union’s legal service, qualified as a professionally authorized representative under cantonal law and Art. 68(2)(d) ZPO for labor-court proceedings with a value in dispute below CHF 30,000. The request to set aside the first-instance deadline became moot because the claimant had already refiled the claim through counsel. The court also denied a declaratory interest and refused compensation from the state treasury. The proceedings were declared free of charge.
Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO; § 11 Abs. 2 lit. a AnwG; representation before labor courts: professionally qualified employees of worker organizations may be admitted as representatives insofar as cantonal law so provides and the dispute value does not exceed the cantonal threshold. The provision covers the category of previously admitted union employees; the decisive criterion is professional qualification within the meaning of cantonal authorization practice. If the claim is subsequently refiled in proper form, a challenge to a prior deadline order becomes moot; a declaratory interest in the original filing may then fall away. In proceedings of this kind, court costs are waived under Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, but party compensation from the public treasury requires a statutory basis, which is absent (consid. 2-3).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA120011-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 23. Juli 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Arbeitsstreit)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Juni 2012 (FV120079)
Erwägungen: 1. a) Mit Gesuch vom 18. Juni 2012 reichte der Kläger, vertreten durch C., Mitarbeiterin der Gewerkschaft Unia, beim Bezirksgericht Meilen eine arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 6/2). Die Vorinstanz erachtete den Kläger damit als nicht gehörig vertreten und setzte ihm mit Verfügung vom 25. Juni 2012 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist an, um das Gesuch selbst zu unter- zeichnen oder in einer anderen nach der Zivilprozessordnung zulässigen Form einzureichen (Urk. 6/5). b) Dagegen erhob der Kläger am 6. Juli 2012 (Poststempel 5. Juli 2012) rechtzeitig Beschwerde und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1; Urk. 6/6/1): "1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Kläger durch C. von der Ge- werkschaft Unia gehörig vertreten ist und die Klage am 18. Juni 2012 in gesetzmässiger Weise korrekt eingereicht hat. 2. Es sei C._____ von der Gewerkschaft Unia zur weiteren Vertretung im Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirkes Meilen zuzulassen; 3. unter Kosten- und Entschädigung (zuzügl. 8,0% MwSt) zu Lasten der Staatskasse." c) Der Kläger mandatierte nach Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2012 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 6/8). Dieser reichte innert der mit Verfügung vom 25. Juni 2012 angesetzten Frist erneut Klage vor Vorinstanz ein und erhob zudem die vorliegende Beschwerde (Urk. 6/7; Urk. 1). Die Aufhebung der ange- setzten Frist ist damit gegenstandslos geworden. Zudem fehlt es nach der erneut eingereichten Klage an einem Feststellungsinteresse, dass bereits die Klage vom 18. Juni 2012 korrekt eingereicht worden sei. Mit der angefochtenen Verfügung wurde C._____ als Vertreterin des Klägers nicht zugelassen. Insoweit ist die Be- schwerde zu prüfen. Die Beklagte verzichtete am 20. Juli 2012 auf Erstattung einer Beschwerde- antwort (Urk. 8).
ren nicht unterliegt, und da es keine gesetzliche Grundlage gibt, den Kläger aus der Staatskasse zu entschädigen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 107 N 26; Freiburghaus Afheldt, in: Sutter-Somm/- Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 327 N 24), kann keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden. Es wird erkannt: 1. C._____, Mitarbeiterin Rechtsdienst Unia, wird zur Vertretung des Klägers zugelassen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilendentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. M. Kriech Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc