Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA120005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. April 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Arbeitsrecht)
Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Februar 2012 (AH110180)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2012 wurde das Revisionsgesuch der Klägerin abgewiesen und das Verfahren bezüglich Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (Unfallohn) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben; mit Urteil vom selben Datum wurde die Klage bezüglich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens (Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung) abgewiesen; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 18). b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 22. März 2012 Beschwer- de erhoben (Urk. 17). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin am 14. Februar 2012 zugestellt (Urk. 16). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrug, wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 18 S. 8 und 9), 30 Tage seit Zustellung des Ent- scheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und lief demzufolge am 15. März 2012 (Donners- tag) ab (Art. 142 ZPO). Die am 22. März 2012 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Zürich, 5. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc