Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA110020-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 3. Februar 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 21. Oktober 2011 (FV110011)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2011 entschied das Einzelgericht am Be- zirksgericht Affoltern im vereinfachten Verfahren über das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) angehobene Begehren betreffend Ausstel- len eines Arbeitszeugnisses, wobei sie das Begehren vollumfänglich guthiess. Dieser Entscheid erging zunächst in unbegründeter Form, hernach auf Verlangen der Beschwerdegegnerin und Beklagten in begründeter Form (Urk. 9, Urk. 10; Urk. 12 = Urk. 17 S. 9 f.). 2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, gleichentags zur Post gegeben und am 28. Dezember 2011 eingegangen, erhob die Klägerin fristgerecht Be- schwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 16): "Die Beklagte sei zur Ausstellung eines ordentlichen Arbeitszeugnisses zu verpflichten." 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Klägerin führt in ihrer Begründung aus, dass im Urteil vom 21. Oktober 2011 festgehalten worden sei, dass die Beklagte der Klägerin ein or- dentliches Arbeitszeugnis auszustellen habe, dessen Inhalt vom Gericht vorgege- ben worden sei. Anstelle des geforderten Zeugnisses habe sie eine Arbeitsbestä- tigung erhalten (Urk. 16). b) Hieraus folgt, dass die Klägerin nicht das vorinstanzliche Urteil anfech- ten will, sondern nach wie vor auf der Ausstellung des Arbeitszeugnisses gemäss Urteil der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 besteht. Dementsprechend verlangt sie die Vollstreckung desselben. Hierzu aber ist nicht Beschwerde gegen das vo- rinstanzliche Urteil zu erheben, sondern gemäss Art. 338 Abs. 1 ZPO beim Voll- streckungsgericht ein Gesuch um Vollstreckung einzureichen. Zuständig hierfür ist nach Wahl der gesuchstellenden Partei das Gericht a) am Sitz der unterlege- nen Partei oder b) am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind oder c) am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 ZPO). Damit ist
die Rechtsmittelinstanz nicht befugt, über ein solches Gesuch zu entscheiden. Dementsprechend ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutre- ten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO darauf hinzu- weisen, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei- chung gilt, wenn eine Eingabe, auf die mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wird, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. 5. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin und Beklagten für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17-18/1-2, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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