Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA110019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 2. Februar 2012
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Kostenvorschuss
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen, II. Abteilung, vom 24. Oktober 2011 (CG110024)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 17. September 2011 (Urk. 6/1-5) machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) vor Erstinstanz am 21. September 2011 ei- ne Forderungsklage mit folgendem Begehren anhängig (Urk. 6/1 und Urk. 6/4): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ausstehenden Fixlohn in Höhe von Fr. 2'500.– brutto nebst 5 % Zins seit dem 28.02.2010 zu zahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger variables Gehalt in Höhe von Fr. 21'113.11 brutto nebst 5 % Zins seit dem 28.02.2011 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sachgemässe Ab- rechnungen der Zielquittungen der Jahre 2009 und 2010 mit allen relevanten Belegen und Informationen zur objektiven Beurteilung der Arbeitsleistung auszustellen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein berichtigtes Ar- beitszeugnis mit zurückdatiertem Datum auf den 28.02.2010, ver- fasst auf Unternehmensbriefbogen, wie nachstehend zu erteilen:
(Text gemäss Eingabe vom 17. September 2011, Urk. 6/4 S. 2 f.)
b) Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 3). 2. a) Mit Eingabe vom 7. November 2011 erhob der Kläger Kostenbe- schwerde gegen Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 24. Ok- tober 2011 (Urk. 1 S. 1). b) Mit Eingabe vom 11. November 2011 erhob der Kläger sodann Be- schwerde gegen Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 24. Ok- tober 2011 (Urk. 4 S. 1). Er beantragte ferner, es sei die mit Datum des 7. No- vember 2011 übersandte Beschwerde in gleicher Sache als gegenstandslos zu
betrachten, sofern die Beschwerde vom 11. November 2011 fristgerecht beim Ge- richt eingehen würde (Urk. 3). c) Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wurde der Beklagten und Beschwer- degegnerin (fortan Beklagte) Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 verzichtete die Beklagte auf eine Stel- lungnahme (Urk. 8). d) Der Kläger nahm den angefochtenen Beschluss am 4. November 2011 in Empfang (vgl. Urk. 6/8/2). Die Beschwerdefrist endete somit am 14. November 2011 (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen zur Einhaltung der Frist Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Be- schwerdeschrift vom 11. November 2011 wurde dem Obergericht des Kantons Zürich vom Kurier am 14. November 2011 ausgeliefert (vgl. Urk. 5), weshalb die Beschwerdefrist in Bezug auf diese Eingabe eingehalten wurde. Die Beschwerde- schrift des Klägers vom 7. November 2011 ist deshalb antragsgemäss als gegen- standslos zu betrachten. e) Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen beschwerdefä- higen Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). 3. a) Gemäss den Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift sei bei der vorinstanzlichen Berechnung des Streitwerts der Gegenstandswert in Höhe von 6'250.– Euro für die Berichtigung des Arbeitszeugnisses nicht korrekt angesetzt worden. Aus diesem Grund werde der Gegenstandswert der Angele- genheit dann insgesamt oberhalb der gerichtskostenrelevante n Schwelle von Fr. 30'000.– angesiedelt. Der Gegenstandswert für die von ihm geltend gemachte Berichtigung des Arbeitszeugnisses sei jedoch mit einem Betrag in Höhe von Fr. 6'250.–, entsprechend einem Monatsbruttogehalt, anzusetzen. Aus den der
Klageschrift beigefügten Anlagen (Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag, etc.) er- gebe sich eindeutig die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in Schweizer Franken. Auch alle anderen im Rahmen der Klageschrift gemachten Angaben würden in Schweizer Franken erfolgen. Die Vorinstanz gehe bei ihrer Begründung in Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses bei dem geltend gemach- ten Fixlohn von Fr. 2'500.– und variablen Gehalt von Fr. 21'113.– selbst von Schwei zer Franken und ni cht von umzurechne nde n Eurobeträgen aus. Die Vo- ri nstanz gehe ohne Not von zwei unterschiedlichen Währungen bei einem Le- benssachverhalt aus. Das sei nicht nachvollziehbar. Auch der unmittelbare kon- textuale Zusammenhang in der Klageschrift vom 17. September 2011 lasse nur eine Auslegung zu, die dem Sinnzusammenhang gerecht werde: In Urk. 6/4 S. 3 sei von "CHF 6'250.00 Euro" die Rede. Aus der unmittelbar zuvor in der Klage- schrift getroffenen Aussage zu seinen Einkommensverhältnissen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, als ein Betrag in Höhe von Fr. 5'500.– brutto vereinbart worden sei, sei allein logisch und konsequent zu folgern, dass al- lein eine Zahlung von Fr. 6'250.– brutto als Gehaltszahlung gemeint sein könne. Im Üb rigen sei er bei einem schweizerischen Arbeitgeber – die Beklagte – be- schäftigt gewesen. Bei einem solchen Beschäftigungsverhältnis sei von einer Zahlung des Gehalts in inländischer Währung, als Schweizer Franken, auszuge- hen, zumal er auch in der Schweiz wohne. Es sei daher für die Berichtigung sei- nes Arbeitszeugni sses ein Betrag in Höhe von Fr. 6'250.– als Gegenstandswert anzusetzen. Dies habe wiederum zur Folge, dass der Gegenstandswert der An- gelegenheit insgesamt mit Fr. 29'863.– anzusetzen sei (Urk. 4 S. 1 f.). b) Der Streitwert der vorliegenden Klage setzt sich gemäss den vorinstanzli- chen Erwägungen zusammen aus einer Forderung auf ausstehenden Fixlohn in der Höhe von Fr. 2'500.– und einer Forderung auf ein variables Gehalt von Fr. 21'113.– (Fr. 7'933.– für 2009 und Fr. 13'180.– für 2010). Die Berichtigung des Arbeitszeugnisses sei nach allgemeiner Praxis mit dem Gegenwert eines Monats- lohnes zu beziffern, mithin mit EUR 6'250.– (mit Verweis auf Urk. 6/4 S. 3 und Urk. 6/5/5), was zum Zeitpunkt des Klageeingangs am 21. September 2011 einem Wert von Fr. 7'627.– entsprochen habe (Wechselkurs: Fr. 1.– = EUR 1.22). Die
Klage habe demnach einen Streitwert von insgesamt Fr. 31'240.– (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). 4. a) Vorliegend ist vollumfänglich den zitierten Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift vom 11. November 2011 zu folgen. So schrieb der Klä- ger in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 17. September 2011 wörtlich (Urk. 6/4 S. 3): "Arbeitsvertraglich war zwischen den Parteien zunächst ein monat- liches Fixgehalt in Höhe von CHF 5500,00 brutto vereinbart. (...) Dieses wurde im Jahr 2009 auf einen Betrag in Höhe von CHF 6250,00 Euro aufgestockt. Exemp- larisch sind insofern die Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2009 und Dezember 2009 beigefügt. (...) Die Beklagte zahlte jedoch für die vorstehen- den Monate jeweils nur ein Fixgehalt in Höhe von CHF 5000,00 brutto." Aus den genannten Lohnabrechnungen für November 2009 und Dezember 2009 ist klar ersichtlich, dass es sich dabei um einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'250.– handelt (vgl. Urk. 6/5/2). Auch aus der von der Vorinstanz zitierten Urkunde 6/5/5 geht hervor, dass dem Kläger das Gehalt in Schweizer Franken ausbezahlt wur- de. Schliesslich weist auch der Arbeitsvertrag einen in Schweizer Franken ausbe- zahlten Lohn aus (Urk. 6/5/1). Entgegen den erstinstanzliche n Ausführunge n ergibt sich somit ein Streitwert für die geltend gemachte Berichtigung des Arbeits- zeugnisses von Fr. 6'250.– und ein vorinstanzlicher Gesamtstreitwert von Fr. 29'863.–. b) Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren keine Ge- richtskosten gesprochen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–. In diesen Verfahren können somit auch keine Kosten- vorschüsse im Sinne von Art. 98 ZPO von der klagenden Partei verlangt werden. Da beim vorinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten gesprochen wer- den können, ist die Beschwerde des Klägers vollumfänglich gutzuheissen und Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben. 5. a) Wie ausgeführt werden im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen. Dies gilt auch für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren.
b) Die Beklagte verzichtete im Beschwerdeverfahren sodann auf die Erstat- tung einer Beschwerdeantwort (Urk. 8). Sie hat sich damit mit dem vorinstanzli- chen Entschei d ni cht i denti fi zi ert. Zudem hat si e i hn auch ni cht verursacht. Ge- mäss Art. 107 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 ZPO ist sie daher nicht zur Bezahlung einer Pr ozessentschädigung zu verpflichten. In einem solchen Fall besteht zudem keine gesetzliche Grundlage, den Kläger aus der Staatskasse zu entschädigen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 107 N 26). Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Horgen, II. Abteilung, vom 24. Oktober 2011 ersatzlos auf- gehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Februar 2012
Obergeri cht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc