Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA110015-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 31. Mai 2012 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung, Kostenvorschuss
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. August 2011 (CG110014)
Erwägungen: 1. Am 21. März 2011 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fort- an: Klägerin) vorliegende Forderungsklage aus einem Arbeitsverhältnis hängig. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 7/2). Da die Ein- kommens- und Vermögenssituation der Klägerin in ihrer Eingabe vom 17. respektive in der ergänzenden Eingabe vom 28. März 2011 ungenügend do- kumentiert worden sei (Urk. 7/2 und Urk. 7/9), setzte ihr die Vorinstanz am 23. Mai 2011 Frist an, um diverse Unterlagen zur Beurteilung ihrer gesamten ak- tuellen wirtschaftlichen Situation einzureichen (Urk. 7/17). Die diesbezüglichen Eingaben der Klägerin datieren vom 5. und 21. Juli 2011 (Urk. 7/20 und Urk. 7/22). Mit Beschluss vom 16. August 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch man- gels Mittellosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.– (Urk. 2). Mit Beschwerde vom 5. September 2011 stellte die Klägerin rechtzeitig fol- gende Anträge (Urk. 1): " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 16. August 2011, Geschäfts-Nr. CG110014-G/Z03/Si/mj, vollumfänglich auf- zuheben und ein neuer Entscheid durch die Beschwerdeinstanz zu fällen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und in der Person von Frau Rechtsanwältin Z._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen bzw. für die Dauer des Mutterschaftsurlaubes von Frau Rechtsanwältin Z._____ den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Es sei der Beschwerde insbesondere betreffend Ziff. 2 des Ent- scheids des Bezirksgerichts Meilen vom 16. August 2011, Ge- schäfts-Nr. CG110014-G/Z03/Si/mj, betreffend Leistung eines Kostenvorschusses aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. August 2011, Geschäfts-Nr. CG110014-G/Z03/Si/mj, vollum- fänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
an den Mietkosten der Wohnung in der Höhe von Fr. 957.50 beteilige (Urk. 2 S. 7 f.). So habe die Klägerin zunächst behaupten lassen, sie habe mit ihrem Le- benspartner eine Mietwohnung für monatlich Fr. 1'915.– gemietet und müsse da- von die Hälfte, mithin Fr. 957.50 bezahlen (mit Hinweis auf Urk. 7/2 S. 31). Belegt habe sie diese Behauptung mit dem entsprechenden Mietvertrag. Später habe sie modifizierend ausführen lassen, sie bezahle in Anrechnung an ihren Mietanteil sämtliche Ausgaben des täglichen Bedarfs für sich und ihren Lebenspartner, wie Essen, Haushaltsartikel, Kultur und Sport, Wohnungseinrichtungen etc. (mit Hin- weis auf Urk. 7/20 S. 12). Aus den von der Klägerin hierfür zu den Akten gereich- ten Kontoauszügen lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass sie im Zeitraum De- zember 2010 bis Mai 2011 insgesamt Fr. 11'692.–, mithin monatlich einen Betrag von durchschnittlich Fr. 1'950.– für Ausgaben des täglichen Bedarfs aufgewendet habe. Abzuziehen sei hiervon noch der Grundbetrag der Klägerin der – nach ihrer Darstellung – höchstens Fr. 900.– betrage. Dass die Klägerin diese Beträge je- doch in Anrechnung an ihren Mietanteil bezahlt haben soll, sei dadurch weder be- legt noch glaubhaft dargetan. Auch für die Unterstreichung der Behauptung, dass diese Ausgaben die Lebenskosten beider Parteien decken würden, erschienen die entsprechenden Bankauszüge als ungeeignet, zumal sich die Ausgaben im März 2011 noch auf Fr. 1'220.–, im April 2011 auf Fr. 1'068.– und im Mai 2011 nur noch auf Fr. 672.– beliefen. Ob der Klägerin im Zusammenhang mit der Woh- nungsmiete tatsächlich Kosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe, bleibe trotz gerichtlicher Aufforderung zur Einreichung von entsprechenden Belegen undurch- sichtig, ja sogar eher unwahrscheinlich, müssten doch die von ihr für gemeinsame Belange getätigten Ausgaben den geltend gemachten Mietanteil von Fr. 957.50 deutlich übersteigen. Insoweit gelinge es der Klägerin nicht, dem Gericht glaub- haft darzutun, dass sie sich hälftig an den Mietkosten der Wohnung beteilige, ob- wohl ein entsprechender Nachweis, beispielsweise ein ihre Behauptungen bekräf- tigendes Schreiben ihres Lebenspartners zusammen mit Kostenabrechnungen, durchaus zumutbar gewesen wäre. Ein entsprechender Betrag für die Mietkosten im Bedarf der Klägerin müsse folglich unberücksichtigt bleiben. b) Ungeachtet des genannten Rügeprinzips versäumt es die Klägerin, sich mit diesen entscheidtragenden Erwägungen auseinanderzusetzen; insbesondere
legt sie nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sei. Die Behauptung, es sei gerichtsnotorisch (Urk. 1 S. 5 Rz 9), wonach in den allermeisten Fällen auch tatsächlich ein Mietzins für eine Wohnung zu bezahlen sei und auch bezahlt werde, genügt diesem Erfordernis nicht, zumal die Klägerin selber die Nachfor- schungen des Gerichtes durch ihre unpräzise Angabe, wonach sie die Wohnung zusammen mit ihrem Lebenspartner "miete" (Urk. 7/2 S. 31), veranlasst hat. Ihr Argument, wonach sie ihre Parteibefragung, ihre Beweisaussage sowie die Zeu- genbefragung ihres Lebenspartners offeriert habe, und das Gericht in Anwendung der Untersuchungsmaxime bei Zweifel jederzeit die offerierten Beweise hätte ab- nehmen und/oder eine schriftliche Auskunft des offerierten Zeugen hätte einholen können, ist nicht stichhaltig, wurde doch die Klägerin nicht zur "Offerierung" von Beweisen aufgefordert, sondern zur Einreichung genau bezeichneter Unterlagen. So forderte die Vorinstanz sie mit Verfügung vom 23. Mai 2011 Ziffer 1 lit. j auf, Folgendes einzureichen bzw. darzulegen, inwiefern sie dazu nicht in der Lage sei (Urk. 7/17 S. 4 lit. j): Belege betreffend die geltend gemachte hälftige Tragung der Kosten für den Mietzins, insb. Belege, dass die Kosten von der Klägerin während den letzten Monaten bezahlt worden seien und weiterhin würden (z.B. Banküber- weisungsbelege). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Nachfrage hin Vorgebrachten noch einmal zur Mitwirkung aufzufordern (Urk. 2 S. 6 f. mit Hinweis auf Kass.-Nr. 97/019 Erw. IV.2). Weshalb es der Klägerin schliesslich nicht ohne Weiteres zumutbar gewesen sei, etwa ein entsprechendes Schreiben ihres Lebenspartners zusammen mit Kostenabrech- nungen ins Recht zu legen, legt sie mit keinem Wort dar. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Daran ändert nichts, dass die Klägerin mit der Beschwerdeschrift eine Be- stätigung ihres Lebenspartners einreicht, sowie ein Schreiben der Verwaltung der Mietwohnung, wonach sie zur Zahlung eines Mietzinses für die von ihr bewohnten Mietwohnung verpflichtet und für den Mietzins solidarisch haftbar sei (Urk. 5/3 und Urk. 5/4). Diese Urkunden sind unbeachtlich, da im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven, und zwar auch
dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Insoweit widerspricht der von der Klägerin ins Recht gelegte Entscheid der 2. Zivilkammer des Oberge- richtes des Kantons Bern vom 27. April 2011 (Urk. 5/5 S. 7 oben), wonach aus prozessökonomischen Gründen gemäss ständiger Praxis in Rechtsmittelverfah- ren über Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auch gestützt auf neue Anga- ben zu entscheiden sei, dem Charakter der Beschwerde: Diese soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränken und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen. c) Weiter rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe beim vorliegenden Streitwert von Fr. 112'154.– zu Unrecht Kosten von lediglich Fr. 20'865.– angenommen (Urk. 1 S. 7 f.). Dabei habe sie nicht berücksichtigt, dass selbst ohne jeden Zu- schlag die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 9'236.– und die Anwaltskosten Fr. 12'559.– (inkl. Mehrwertsteuer), und damit die Prozesskosten insgesamt Fr. 21'795.– betragen würden. Zudem seien Zuschläge zwingend: Infolge des prozessualen Verhaltens der Beklagten, namentlich deren umfangreichen Einga- ben bereits zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, und unter Berücksichti- gung des Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Falls sowie der Tatsache, dass ab der zweiten Rechtsschrift und ab jeder weiteren Verhandlung ein Zuschlag bis 50 % erfolgen könne, sowie des Umstandes, dass wohl zahlreiche Zeugen be- fragt werden müssten, entstünden Prozesskosten von insgesamt mindestens Fr. 30'000.–, selbst wenn eine ordentliche Gerichtsgebühr zu Grunde liegen wür- de. Dazu kämen noch notwendige Auslagen für die Übersetzung der .... Doku- mente [des Landes C._____]. Auch diese Rüge ist unbegründet: Im jetzigen Verfahrensstand, d.h. nach Eingang der Klagebegründung, steht nicht mit genügender Sicherheit fest, wie sich der Prozess entwickeln wird, insbesondere ob und welche Rechtsschriften eingereicht werden müssen, bzw. ob und welche Zuschläge zuzusprechen sein werden und wie hoch der Zeitaufwand für das Gericht ausfallen wird. Es lag des- halb noch im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, wenn sie von einer or- dentlichen Gebühr und damit von einem Mittelwert ohne Berücksichtigung einer
möglichen Erhöhung ausgeht. Zutreffend ist zwar, dass sich die Parteientschädi- gung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf Fr. 12'559.– erhöhen würde, so dass Prozesskosten von insgesamt Fr. 21'795.– (anstatt der von der Vo- rinstanz angenommenen Fr. 20'865.–) entstehen würden. Angesichts des monat- lichen Überschusses von Fr. 1'014.– resultiert über einen Zeitraum von zwei Jah- ren aus gesehen eine Summe von Fr. 24'336.–, die für die Tilgung der Prozess- kosten aufgewendet werden kann. Die Klägerin wäre somit in der Lage, auch Prozesskosten von Fr. 21'795.– allein mit ihren Einkünften innert vernünftiger Frist zu decken, weshalb keine Mittellosigkeit vorliegt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend ist der Klägerin die Frist zur Leistung des vorinstanzlichen Kostenvorschusses neu an- zusetzen. Dabei ist die Klägerin hinsichtlich ihres subeventualiter gestellten An- trags, wonach ihr dazu eine "angemessene Nachfrist" anzusetzen sei (Ziff. 4), auf Art. 101 Abs. 3 ZPO hinzuweisen, wonach das Gericht von Amtes wegen bei Nichtleistung des Vorschusses eine Nachfrist anzusetzen hat. Die Klägerin er- suchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist es sich als aus- sichtslos. Dem Gesuch kann daher nicht entsprochen werden. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Ausgehend von einem Streit- wert von Fr. 21'000.– ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG). Die Klägerin ist zudem antragsgemäss zur Bezahlung einer Parteient- schädigung von gerundet Fr. 1'080.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu verpflich- ten (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 4 AnwGebV).
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt um für die vorinstanzlichen Gerichtskosten einen Kostenvor- schuss von Fr. 9'200.– zu leisten. Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse Meilen in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (...) geleistet werden. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letz- ten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträ- gen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger inner- halb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fäl- ligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbei- tungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zwei- felsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauf- trag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig aus- führt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.
Zürich, 31. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
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